JudikaturJustiz9Bs351/23w

9Bs351/23w – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
22. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und die Richterin Mag a . Schadenbauer-Pichler in der Strafsache gegen A * und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ 20 HR 125/23y, vom 5. Oktober 2023 (ON 20 der Akten AZ 17 St 149/22v der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte gegen A* und B* zum AZ 17 St 149/22v ein Ermittlungsverfahren jeweils wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB.

Soweit hier von Bedeutung bewilligte das Erstgericht in diesem mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2022 (ON 20, 8) die Anordnung der Staatsanwaltschaft Graz auf Erteilung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte hinsichtlich (1./) des Kontos bei der C* mit der IBAN: **, lautend auf A*, für den Zeitraum 10. August 2021 (Kontoeröffnung) bis 27. August 2021 (Kontosperre), in Form der Herausgabe sämtlicher Kontobewegungen und sämtlicher elektronischer Verbindungsdaten (u.a. IP-Adressen) zu sämtlichen Onlineverfügungen (Onlinebanking) sowie sämtlicher Informationen zu ausgestellten Bankkarten (Kontokarten, Bankomatkarten) und (2./) des Kontos bei der D*, mit der IBAN: **, lautend auf A*, für den Zeitraum 17. August 2021 (Kontoeröffnung) bis 12. Oktober 2021 (Kontosperre) in Form der Herausgabe sämtlicher Kontobewegungen.

Die gegenständliche Anordnung wurde bereits vollzogen (ON 26) und dem Verteidiger der Beschwerdeführerin samt Bewilligungsbeschluss am 6. Oktober 2023 zugestellt (Zustellnachweis in Verfahrensautomation Justiz).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Bewilligungsbeschluss eingebrachte Beschwerde (ON 21) ist nicht erfolgreich.

In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gerichtliche Beschlüsse, mit welchen Ermittlungsmaßnahmen der hier relevanten Art bewilligt wurden, mit Beschwerde bekämpfbar sind; dies auch dann, wenn die Maßnahme bereits vollzogen wurde. Das Beschwerdegericht prüft in einem solchen Fall, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel ex ante rechtskonform war (RIS-Justiz RS0131252; Kirchbacher , StPO 15 § 89 Rz 3/6; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 15; Ratz , WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1 und [zur Perspektive] § 281 Rz 37 ff, 41, 180, 204; Ratz , ÖJZ 2018, 351 [359]; Nimmervoll , JSt 2016, 103 [106]; Riffel , RZ 2017, 159 [160]).

Die hier in Rede stehende Ermittlungsmaßnahme – (kurz:) „Kontoöffnung“ iSv Abfrage inhaltlicher Informationen gemäß § 109 Z 4 iVm § 116 Abs 1 und Abs 2 StPO (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 116 Rz 5; Tipold, Zerbes, Flora , WK-StPO § 109 Rz 34) – hat stets zur Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, für dessen Aburteilung das Landesgericht zuständig wäre, besteht. Ferner muss – soweit hier relevant – auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist.

Vorliegendenfalls gingen das Erstgericht und die Anklagebehörde von der Annahme aus, A* habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* als unmittelbare Täterin im Zeitraum von August bis Oktober 2021 in ** und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eines anderen herrühren, nämlich dem von unbekannten Tätern begangenen Verbrechen zumindest des (wohl gemeint:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB, welche die Opfer unter der Verwendung von Fakeidentitäten per E-Mail oder über Social-Media-Kanäle kontaktierten und diese unter verschiedenen Vorwänden zur Überweisung von Geldbeträgen auf die von A* eigens für diesen Zweck eröffneten Konten mit der IBAN ** bei der D* und der IBAN ** bei der C* verleiteten, wobei sie den Opfern wahrheitswidrig versprachen, dass diese in der Folge ein Vielfaches der überwiesenen Beträge erhalten würden, an sich gebracht, indem sie den unbekannten Tätern die Zugangsdaten sowie Debitkarten der angeführten Konten zur Verfügung stellten, wobei die unbekannten Täter in der Folge betragsähnliche Beträge mittels Debitkarte im Ausland, konkret in Russland und Benin, bar behoben (betrifft das Konto mit der IBAN **) oder auf das deutsche Konto mit der IBAN ** (betrifft das Konto mit der IBAN **) weiterüberwiesen, wobei nachstehende Personen (täuschungsbedingt) nachangeführte Beträge überwiesen, und zwar

1./ am 23. August 2021 E* EUR 750,00 vom Konto mit der IBAN ** auf das Konto mit der IBAN **,

2./ am 3. September 2021 F* EUR 350,00 vom Konto mit der IBAN ** auf das Konto mit der IBAN **,

3./ am 4. Oktober 2021 G* EUR 200,00 vom Konto mit der IBAN ** auf das Konto mit der IBAN **.

Diesen Sachverhalt qualifizierten das Erstgericht und die Anklagebehörde als das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB.

Zur Begründung dieser Verdachtsannahmen wird zunächst auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im bekämpften Beschluss vom 5. Oktober 2023 (ON 20) identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]) und ergänzend hinsichtlich der Vortat ausgeführt, dass sich der konkrete Verdacht des Handelns der unbekannten Vortäter (soweit hier von Relevanz) zumindest mit bedingtem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, bereits aus dem objektiven Tatgeschehen ergibt (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Hervorhebend ist weiters festzuhalten, dass sich zum Zeitpunkt der erstrichterlichen Bewilligung dem Akt entnehmen ließ, dass bereits am Tag des erstmaligen Zugriffs auf das Konto bei der D* mit der IBAN **, nämlich dem 18. August 2021, mithin vor den zu den obigen Punkten 2./ und 3./ dargestellten Überweisungen der Tatopfer auf dieses Konto, Zugriffe über Provider aus Benin/Afrika stattfanden (ON 14, 4). Weiters ergab sich aus der Berichterstattung des Landeskriminalamts Steiermark vom 13. Juni 2022 (ON 2), dass zum einen bereits ab dem 31. August 2021 Barbehebungen von dem vorangeführten Konto bei der D* mit der Debitkarte im Ausland (Russland, Porot-Novo, Benin) erfolgten (ON 2, 1) und zum anderen Überweisungen vom am 10. August 2021 bei der C* eröffneten Konto mit der IBAN ** zeitnah nach dem Eingang von Geldbeträgen (darunter auch der zu Punkt 1./ angeführte Betrag) von in- und ausländischen Konten im Zeitraum vom 11. August 2021 bis 27. August 2021, mithin offenbar auch bereits vor der zu obigen Punkt 1./ auf dieses Konto erfolgten Überweisung, auf das deutsche Konto mit der IBAN ** vorgenommen wurden (ON 2, 2; ON 2, 9).

All dies spricht dafür, dass den unbekannten Tätern bereits vor Einlangen der jeweiligen von den Tatopfern täuschungsbedingt durchgeführten Überweisungen auf die vorangeführten Konten, mithin vor Erlangung eines aus der kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteils durch die Täter der Vortat, die Zugangsdaten und Debitkarten zu den eigens zu diesem Zweck eingerichteten Konten – soweit hier von Relevanz – seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sind.

Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB begeht, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs 5 leg cit) eines anderen herrühren.

Tatobjekt bei Vortat-bezogener Geldwäscherei (wie hier: § 165 Abs 2 StGB) ist damit ein aus einer kriminellen Tätigkeit herrührender Vermögensbestandteil.

Unter dem Begriff des Herrührens ist im Sinne der Legaldefinition des § 165 Abs 5 StGB ein solcher Vermögensbestandteil zu verstehen, den der Täter der (iSd Abs 1 leg cit) strafbaren Handlungen durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert. Herrühren kann daher zB Beuteerlangung, Bestechungseinnahme, Belohnungsempfang, Entgelterhalt und darüber hinaus wirtschaftliche Repräsentanz eines umgewandelten Vermögenszuwachses dieser Art umfassen. Es geht dabei aber immer um einen Zuwachs zum Vermögen des Täters der Vortat ( Kirchbacher/Ifsits, WK² StGB § 165 Rz 5).

Vorliegendenfalls erlangten die unbekannten Täter der Vortat dem zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Bewilligung vorliegenden Akteninhalt zufolge erst durch die jeweilige Gutschrift der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge auf den – angesichts ihrer der Verdachtslage zufolge bestehenden Verfügungsmöglichkeiten darüber (vgl ON 2, 1; ON 2, 2; ON 14, 4) – (auch) ihrer Sphäre zuzurechnenden, vorangeführten Konten bei der D* und der C* Vermögensbestandteile aus ihrer kriminellen Tätigkeit, sodass die vorangeführten Geldbeträge jeweils auch erst zu diesem Zeitpunkt zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei wurden ( Kirchbacher/Ifsits, aaO; vgl OGH 12 Os 100/22f, 14 Os 102/21p).

Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin durch die Zurverfügungstellung von Zugangsdaten und Debitkarten zu den hier in Rede stehenden Konten, auf welche erst in Folge die betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte transferiert worden sein sollen, in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden tauglichen Tatobjekts der Vortat-bezogenen Geldwäscherei auch keinen aus einer kriminellen Tätigkeit herrührenden Vermögensbestandteil an sich bringen, wie dies das Erstgericht und die Anklagebehörde vermeinen.

Ungeachtet dessen lag zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung dennoch der konkrete Verdacht iS des § 116 Abs 1 und 2 Z 1 StPO auskunftstauglicher Straftaten nach der damaligen Aktenlage vor, weil A* der Verdachtslage zufolge die betrügerisch herausgelockten Geldbeträge ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens auf den von ihr eröffneten Konten bis zur jeweiligen Weiterüberweisung oder Barbehebung vorsätzlich besaß und zur Zeit ihres Erlangens wusste, dass diese Beträge aus einer kriminellen Tätigkeit iSd § 165 Abs 5 StGB eines anderen, nämlich aus der oben dargestellten, von unbekannten Tätern begangenen, zumindest als Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu qualifizierenden Tat, herrühren, wie sich dies aus dem im Verdacht stehenden äußeren Tatgeschehen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), hatte sie den damals vorliegenden Erhebungsergebnissen zufolge doch – neben den unbekannten Tätern der Vortat – nach wie vor die Verfügungsgewalt über diese Konten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Konten auf ihren Namen liefen, sondern in Ansehung des von ihr eröffneten Kontos bei der D* darüber hinaus auch daraus, dass noch am 12. Oktober 2021, mithin nach den zu den Punkten 2./ und 3./ angeführten Überweisungen der Tatopfer, eine Transaktion von diesem Konto auf das Konto des B* erfolgte, zu deren Zwecke eine SMS-Tan an die Rufnummer der A* gesendet wurde (ON 4, 16).

Dieses im konkreten Verdacht stehende Verhalten der Beschwerdeführerin, das von dem dem angefochtenen Bewilligungsbeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt umfasst ist, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (dazu, dass der Besitz iSd § 165 Abs 2 dritter Fall StGB die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft, verbunden mit der Möglichkeit über Vermögensbestandteile tatsächlich zu verfügen, und mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten erfasst und Begehungsweisen, die vormals als Verwahren, somit als faktische Innehabung des Vermögensbestandteils zu qualifizieren waren, ebenfalls als Besitzen zu werten sind, sowie dem Umstand, dass auch der bloße Mitgewahrsam die Tathandlung des Besitzens begründen kann, siehe Kirchbacher/Ifsits , WK² StGB § 165 Rz 18/3; dazu, dass § 165 Abs 2 StGB rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und daher ein alternatives Mischdelikt statuiert vgl RIS Justiz RS0129615; Kirchbacher/Ifsits, aaO, Rz 14, 18),

Bleibt anzumerken, dass die vorab eigens zum Zwecke der Überweisung von betrügerisch herausgelockten Geldbeträgen durch die Tatopfer erfolgte Eröffnung von Konten samt vorab erfolgter Zurverfügungstellung von Zugangsdaten sowie Debitkarten ein Beitrag zum Betrug sein kann (vgl OGH 12 Os 100/22f, 14 Os 102/21p; zum Erfordernis einer ausreichend individualisierten Tat siehe Fabrizy , WK² StGB § 12 Rz 93 sowie zum Vorsatz des Beitragenden Rz 100; zu den Auswirkungen auf die Subsumtion nach § 165 Abs 2 StGB Glaser in Kert/Kodek , Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Rz 7.23). Denn ein solcher Beitrag ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich (RIS-Justiz RS0090346 [T2]; Fabrizy , WK² StGB § 12 Rz 94; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 134), somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem (der Sphäre der Vortäter zuzurechnenden) Empfängerkonto (vgl OGH 12 Os 100/22f, 14 Os 102/21p).

Dass die Maßnahme im bewilligten Umfang entgegen den Beschwerdeausführungen zur Aufklärung der vorgenannten Straftat (gerade auch iS einer allfälligen Entlastung der Beschwerdeführerin) erforderlich war und anzunehmen war, dass dadurch zur Beweisführung benötigte Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, ergab sich schon aus dem Inhalt der durch die Auskunft zu erlangenden Informationen, wobei sonstige erfolgversprechende Ermittlungsansätze nicht vorlagen. Auch hätte durch andere Ermittlungsmaßnahmen das gewünschte Ermittlungsziel, nämlich die Aufklärung, wer die Überweisungen und Behebungen jeweils durchführte, nicht mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit erreicht und die leugnende und teils widersprüchliche Verantwortung der nunmehrigen Angeklagten, nicht auf ihre Stichhaltigkeit überprüft oder widerlegt werden können.

Angesichts der Konkretheit des Tatverdachts, der hohen Wahrscheinlichkeit, dass damit zur Aufklärung der in Rede stehenden Straftaten beigetragen werden kann und der eher geringen Intensität des Eingriffs in das Bankgeheimnis (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG) der Beschwerdeführerin, waren die bewilligten Auskunftserteilungen daher mangels gelinderer zum Erfolg führender Mittel auch verhältnismäßig.

Die Bewilligung der Zwangsmaßnahme war sohin jeweils rechtmäßig.

Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel erfolgt aus § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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