JudikaturJustiz9Bs24/12m

9Bs24/12m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 2012

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer, Mag.a Reinberg und Mag.a Hemetsberger in der Strafsache gegen F***** S***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes L***** vom 30. Jänner 2012, 21 Hv 125/10f-44, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

F***** S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes L***** vom 3. März 2011, 21 Hv 125/10f-20, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 20). Der vor Schluss der Verhandlung beantragte Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG wurde dem Verurteilten unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten psychiatrischen Gut achtens nicht gewährt (ON 40), wogegen er sich nicht beschwerte. Der Verurteilte verbüßt die Strafe seit 15. Dezember 2011 in der Justizanstalt L***** (ON 43) Am 17. Jänner 2012 bean tragte er die Gewährung einer sechsmonatigen Langzeittherapie (S 3 in ON 42), somit erneut Straf aufschub nach § 39 Abs 1 SMG. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück (ON 44). Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 46) ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 39 Abs 1 SMG ist seit der SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Straf aufschub auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) möglich. Wie in den Gesetzesmaterialien erläutert (ErläutRV 301 BlgNr. 23.GP 28f), soll damit nur die auf Basis der alten Gesetzeslage in der Praxis auf getretene Schwierigkeiten hintangehalten werden, wenn sich der Angeklagte in Untersu chungs haft befunden und sich erst am Ende der Haupt verhandlung herausgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des § 39 SMG vorliegen könnten. Denn im Falle der Abgabe eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts ist der Angeklagte (nunmehr Verurteilte) mit der Rechtskraft des Urteils automatisch in Strafhaft zu nehmen (vgl § 3 Abs 4 StVG). Da das zumeist eingeholte Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Sucht des Verurteilten sowie für die Bestimmung der Art (und Form) der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vorliegt, kann vor der Überstellung in einen Strafvollzug über den Strafaufschub nicht entschieden werden. Nach der Überstellung in den Strafvollzug kann aber (eigentlich) nicht mehr von einem Aufschub des Strafvollzugs gesprochen werden. Auf Basis der alten Gesetzeslage erklärte der Oberste Gerichtshof § 39 SMG daher auch auf Fälle anwendbar, in denen der inhaftierte Angeklagte vor Einleitung des Vollzugs den Aufschubsantrag gestellt hatte, über den aber wegen weiterer Erhebungen zum Vorliegen von Aufschubsgründen nicht sofort entschieden werden konnte und deshalb die Anordnung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG vorläufig gehemmt wurde. Durch Aufnahme der Wortfolge "auch noch nach Übernahme in den Straf vollzug" samt Verweis auf § 3 Abs 4 StVG sollte somit nur klargestellt werden, dass der Aufschub des Vollzugs bei Vorliegen der Voraussetzungen auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug zu gewähren ist, wenn der Antrag dazu rechtzeitig vor Einleitung des Strafvollzugs gestellt worden war.

Demnach ist die Ergänzung des § 39 Abs 1 SMG keine (zeitliche) Ausdehnung jener Fälle, in welchen Strafaufschub gewährt werden kann, wie bereits die Formulierung "noch nach Übernahme …" indiziert. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung für die gesamte Dauer des Straf vollzugs ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Antragstellung schon vor dessen Beginn erfolgt war, gewollt, so hätte es keiner Hervorhebung der Übernahme in den Straf vollzug und der Erwähnung der bezughabenden Regelung im Strafvollzugsgesetz bedurft; vielmehr wäre eine unmittelbare Anknüpfung an den Strafvollzug ("auch noch während des Strafvollzugs") zu erwarten gewesen. Tatsächlich würde jedoch die Regelung bei einem so weiten Verständnis eher eine Unterbrechung des Strafvollzugs darstellen, wogegen auch die Überschrift des § 39 SMG ("Aufschub des Strafvollzuges") spricht.

Das Beschwerdegericht teilt somit die Ansicht des Erstgerichts (vgl auch Litzka/Matzka/Zeder, SMG2, § 39 Rz 28f), weshalb die neuerliche Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 SMG mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zulässig ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.

Rechtssätze
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