JudikaturJustiz8Bs95/24t

8Bs95/24t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
08. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. März 2024, GZ 17 Hv 165/23z-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2024, GZ 17 Hv 165/23z-10, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde der Verurteilten am 1. Februar 2024 zugestellt (siehe Zustellnachweis zur Endverfügung ON 11).

Am 13. Februar 2024 beantragte die Verurteilte, den Vollzug des unbedingten Strafteils um ein Jahr aufzuschieben, weil sie von der Gemeinde ** eine Wohnung zugesprochen bekommen habe und sie eine Arbeitsstelle finden möchte, um den Vollzug in weiterer Folge im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen zu können. Auch bemühe sie sich um eine Psychotherapie (ON 30).

Nachdem sich die Staatsanwaltschaft bei Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gegen einen Strafaufschub ausgesprochen hatte (ON 24), legte die Verurteilte eine Einstellungsbescheinigung als Reinigungskraft vor (ON 34). In weiterer Folge gab sie bekannt, dass sie am 27. Februar 2024 einen Arbeitsunfall erlitten hätte und sich dabei verletzte hätte (ON 36: „rechter Arm gebrochen“; ON 39: „rechtes Handgelenk verletzt“). Aus der angeschlossenen Ambulanzkarte geht allerdings nur eine Prellung des rechten Handgelenks hervor, die mit einer Unterarm-Gipslonguette versorgt wurde [ON 39, S 8]). Wegen dieser Verletzung sei das Beschäftigungsverhältnis beendet worden. Sie sei aber weiterhin bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Unter einem legte sie auch eine Bestätigung für ein am 4. März 2024 absolviertes psychotherapeutisches/psychologisches Beratungsgespräch vor (ON 39, 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – nach neuerlicher Anhörung der Staatsanwaltschaft – den Antrag auf Strafaufschub ab (ON 43).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, in der sie unter Vorlage eines Entlassungsbriefs des Klinikums **, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie (ON 47, 2 f), argumentiert, dass ihre psychische Erkrankung bei der Prüfung ihres Antrags nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (ON 47). In einer weiteren Eingabe behauptet sie, eine Beschäftigung bei „einem Autohaus“ gefunden zu haben (ON 50). Nachweise dafür wurden bislang nicht erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die für einen Strafaufschub relevanten rechtlichen Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG sind im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend dargestellt (BS 2), sodass insoweit darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).

Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen ( Pieber in WK 2 § 6 StVG Rz 27). Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erst nach Aufforderung zum Strafantritt ist in der Regel nicht zweckmäßig und bildet keinen tauglichen Aufschubsgrund. Dasselbe gilt für Entwöhnungstherapien und medizinische Behandlungen, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können ( Pieber in WK 2 § 6 StVG Rz 27 f).

Das Erstgericht hat bereits zutreffend dargelegt, weshalb das Bemühen der Verurteilten um einen Arbeitsplatz zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b ff StVG) keinen tauglichen Aufschubsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG darstellt. Dass die Verurteilte nunmehr tatsächlich ein – im Übrigen gar nicht bescheinigtes – Beschäftigungsverhältnis bei einem Autohaus eingegangen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, würde ein späterer Vollzug sie doch genauso aus ihrem Erwerbsleben reißen wie der sofortige. Ferner stellt auch der mögliche Verlust der Wohnung keinen Grund für einen Strafaufschub nach der genannten Bestimmung dar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – wie das Erstgericht bereits zutreffend aufzeigte – auch während des Strafvollzugs psychotherapeutisch betreut werden. Gründe dafür, dass allenfalls diesbezüglich nötige Maßnahmen nicht auch im Rahmen des Strafvollzugs durchführbar wären, werden nicht vorgebracht und lassen sich auch aus dem vorliegenden Entlassungsbrief des Klinikums ** (ON 47, S 2 ff) nicht ableiten. Anhaltspunkte für eine von Amts wegen zu prüfende Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG wegen einer der Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs entgegenstehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder Verletzung der Verurteilten bestehen genauso wenig.

Zusammengefasst liegt kein Grund für einen Strafaufschub vor, weshalb der Antrag der Verurteilten zu Recht abgewiesen wurde.

Nur im Fall eines nicht offenbar aussichtslosen Antrags auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests wäre die Anordnung des Strafvollzugs gemäß § 156d Abs 4 StVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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