JudikaturJustiz8Bs85/08v

8Bs85/08v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
25. März 2008

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache gegen J***** L***** und S***** P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerden des S***** P*****, der S***** P***** und der H***** GmbH gegen die Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten ***** W*****, durch das Landesgericht Salzburg (Seite 6 in ON 4) sowie über deren Einspruch gegen die genannte Anordnung (ON 4) und ihre Durchführung, über die Beschwerde der (drei) Genannten gegen die Bewilligung der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 4.2.2008 (Seite 3 in ON 9) und über die Beschwerde des S***** P***** gegen den Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.2.2008 (ON 13) entschieden:

Spruch

Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Sicherstellungsanordnung wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Bewilligung der Sicherstellungsanordnung zurückgewiesen wird.

Den übrigen Beschwerden und dem Einspruch (gegen ON 14) wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Von der Staatsanwaltschaft Salzburg wird ein Ermittlungsverfahren gegen J***** L***** und S***** P***** wegen Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB geführt. Über ihren Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28.1.2008 (S. 5 in ON 4) (u.a.) die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten ***** W*****, bewilligt. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Salzburg diese Durchsuchung an (S. 2 in ON 1). In der Folge bewilligte das Landesgericht Salzburg (neuerlich über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg) die Sicherung eventuell vorhandener automationsunterstützter Daten sowie die Sicherstellung der zur Datensicherung notwendigen Geräte (auch) an dem erwähnten Durchsuchungsort (S. 3 in ON 9). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Salzburg die Sicherung und Sicherstellung an (S. 129 in ON 10).

Am 5.2.2008 fand die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des S***** P***** und des Sitzes der H***** GmbH (W*****) statt. Im Zuge dieser wurden (insbesondere) ein Pultordner (PZ 1 in S. 139 in ON 10), ein Kuvert (PZ 2 in S. 139 in ON 10), zwei PC MaxData (PZ 3 und 6 in S. 139 in ON 10) und ein PC Egro (PZ 5 in S. 139 in ON 10) sichergestellt. Am 28.2.2008 nahm das Landesgericht Salzburg (u.a.) diese Gegenstände in Beschlag (ON 13).

Mit als "Einspruch iSd § 106 StPO" betitelter Eingabe vom 15.2.2008 (ON 11) wenden sich S***** P*****, S***** P***** und die H***** GmbH gegen die Durchsuchung der Räumlichkeiten ***** W*****, und gegen die dabei erfolgten Sicherstellungen. S***** P***** erhob überdies Beschwerde (ON 15) gegen den erwähnten Beschlagnahmebeschluss. In der Eingabe vom 15.2.2007 wird ausdrücklich beantragt, die Staatsanwaltschaft Salzburg möge in Stattgebung des Einspruchs die Durchsuchungsanordnung und Sicherstellung für unzulässig erklären, aufheben, die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung feststellen und die Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände an die Einschreiter verfügen. In der erwähnten Beschwerde wird ausdrücklich beantragt, die Beschlagnahme als unrechtmäßig zu erkennen und die unverzügliche Ausfolgung der sichergestellten Gegenstände an S***** P***** zu verfügen.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Eingabe vom 15.2.2007 (ON 11):

Aus dem Vorbringen, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung dieser Durchsuchungsanordnung nicht vorgelegen hätten und die erfolgte Hausdurchsuchung zur Gänze angefochten werde, kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht bloß die Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg und ihre Durchführung, sondern auch die gerichtliche Bewilligung dieser Anordnung bekämpft wird. Damit stellt sich diese Eingabe sowohl als Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss (§ 87 Abs 1 StPO) als auch als Einspruch gegen die Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg (§ 106 Abs 1 StPO) dar, wobei mit Blick auf die Spezialregelung des § 106 Abs 2 StPO das Beschwerdegericht sogleich auch über den Einspruch zu entscheiden hat. Das Schwergewicht des Vorbringens der Beschwerdeführer und Einspruchswerber liegt in der Behauptung, es fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung der Durchsuchungsanordnung, damit aber auch für deren Bewilligung; insbesondere würden sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 5 StPO nicht standhalten. Nach § 119 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchsuchung von Orten, die auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme, dass sich dort Gegenstände befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Nach § 5 Abs 1 StPO darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingegriffen werden, als dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

Nach Abs 2 leg.cit. sind unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

Ausgangspunkt des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens bildete eine Anzeige des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des J***** L*****; der Anzeiger bringt vor, der Gemeinschuldner habe zwischen

12.11. und 17.12.2007 Rechnungen an die Firma H***** GmbH, W*****, über EUR 54.500,-- gelegt, wobei die entsprechenden Beträge in der Folge auch tatsächlich auf das Konto des Gemeinschuldners überwiesen worden seien. Die Fakturen würden offenbar das Ende einer Reihe von Rechnungen darstellen, die vom Gemeinschuldner (zumindest) im Jahr 2007 ausgestellt worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschuldner beträchtliche Entgelte für (angeblich) erbrachte Leistungen mit dem Vorsatz verrechnet und vereinnahmt habe, diese in weiterer Folge nicht an den Masseverwalter herauszugeben, um sich daran zu bereichern. Damit habe der Gemeinschuldner den Masseverwalter und damit die Gläubigerschaft in einem erheblichen Umfang geschädigt und sich des Verbrechens nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

Selbst wenn diesen Rechnungen tatsächlich erbrachte Leistungen (im Zusammenhang mit Trockenausbauarbeiten) zugrunde gelegen sein sollten, könnte auch den geschäftsführenden Alleingesellschafter der Rechnungsadressatin, S***** P*****, eine strafrechtliche Verantwortung treffen, sei diesem doch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (als ein Freund von J***** L*****) von Beginn an bekannt gewesen.

Nach Ansicht des Masseverwalters lägen den vorliegenden Transaktionen aber gar nicht Verrechnungen von Baudienstleistungen zugrunde, sondern es handle sich um verdeckte Gewinnausschüttungen der H***** GmbH an den Gemeinschuldner als eigentlichen (Allein )Gesellschafter.

Der Anzeige des Masseverwalters sind insbesondere 6 Kopien von Rechnungen, welche S***** L***** an die H***** GmbH zwischen 12.11. und 17.12.2007 gelegt hat und die einen Gesamtbetrag von EUR 59.500,-- aufweisen, angeschlossen.

In diesem durch Urkunden belegten Vorbringen sind jene bestimmten Tatsachen zu sehen, welche erwarten ließen, dass eine Hausdurchsuchung bei S***** P***** bzw. der H***** GmbH Gegenstände, insbesondere Buchhaltungsunterlagen, zutage bringen würde, deren Sicherstellung oder Auswertung die vom Masseverwalter erhobenen Vorwürfe aufklären könnte. Mit Blick auf das schon angesprochene Verhältnismäßigkeitsprinzip ist freilich zu erwägen, ob zunächst weniger grundrechtseingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hätten werden können (und müssen). Fallbezogen wäre hier vor allem an die Einvernahmen des J***** L***** (als Rechnungsleger) und des S***** P***** (als Geschäftsführer der H***** GmbH) zu denken. In Anbetracht der plausiblen Darlegung des Masseverwalters bezüglich des Naheverhältnisses zwischen den beiden Genannten hätten dabei kriminaltaktische Überlegungen freilich eine gleichzeitige Einvernahme dieser beiden Personen geboten erscheinen lassen. Wegen der Nicht-Vorhersehbarkeit der (inhaltlichen) Verantwortung der zu Befragenden hätte dabei weiters sichergestellt werden müssen, dass nach diesen Einvernahmen - abermals gleichzeitig - Durchsuchungen von Orten, wie sie am 5.2.2008 tatsächlich erfolgt sind, durchgeführt werde können. Alleine schon angesichts der Unwägbarkeiten des Zustandekommens einer gleichzeitigen Einvernahme der beiden genannten Personen wären einem solchen Vorgehen schwere kriminaltaktische Bedenken gegenüber gestanden. Demgemäß führt eine am durchaus beträchtlichen Gewicht der Straftat, auf welche sich die Anzeige des Masseverwalters bezieht (hervorzuheben sind neben der Rechnungsgesamtsumme von mehr als EUR 50.000,-- die Strafdrohungen der §§ 156 f StGB), am ebensolchen Verdachtsgrad und an der hohen Erfolgserwartung der Hausdurchsuchung orientierte Betrachtung zum Ergebnis, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 5 Abs 1 und 2 StPO) der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten in ***** W*****, und der Bewilligung dieser Anordnung nicht entgegen gestanden ist. Da somit schon alleine ausgehend von einer Verdachtslage in Bezug auf J***** L***** die Anordnung der Durchsuchung und ihre Bewilligung zulässig waren, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Einspruchs- und Beschwerdevorbringen, es sei keine Verdachtslage in Bezug auf S***** P***** vorgelegen.

Soweit die Beschwerdeführer und Einspruchswerber (zutreffend) darauf hinweisen, dass bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung auf die Würde der betroffenen Personen zu achten ist (vgl. § 5 Abs 2 StPO), sind sie im Zusammenhang mit der Anordnung der Hausdurchsuchung und ihrer Bewilligung auf die obigen Darlegungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verweisen. Sollten die Beschwerdeführer und Einspruchswerber damit zum Ausdruck bringen wollen, bei der Durchführung der Hausdurchsuchung sei diesem Gebot nicht entsprochen worden, ist ihnen zu entgegnen, dass sich aus dem Akt keine wie immer gearteten Hinweise auf einen solchen Verstoß ergeben. Hervorzuheben ist, dass nach dem Amtsvermerk über die Durchsuchung (S. 129 ff in ON 10) S***** P***** bei Beginn der Amtshandlung über den Grund des Einschreitens sowie über seine ihm zustehenden Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde und zu diesem Zweck eine Ausfertigung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung sowie eine schriftliche Rechtsbelehrung gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt wurden, wobei sich der Genannte einerseits sofort kooperativ gezeigt hat und jegliche Unterstützung zugesichert hat und andererseits die Verständigung eines Rechtsbeistandes trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses ihm zustehende Recht als nicht notwendig erachtet hat. S***** P*****hat den Einsatzkräften freiwillig Zutritt in die im Objekt befindlichen Büroräumlichkeiten gewährt und sämtliche von der Sicherstellungsanordnung erfassten Unterlagen freiwillig herausgegeben, wobei auch S***** P*****, die Gattin S***** P*****, die erforderlichen Unterlagen unterstützend zusammengestellt hat. Beim Steuerberater befindliche Unterlagen wurden von S***** P***** telefonisch angefordert, per Telefax an seine Wohnadresse übermittelt und in der Folge freiwillig zwecks Sicherstellung zur Verfügung gestellt (S. 131 in ON 10). Im Anschluss an die Hausdurchsuchung begab sich S***** P***** freiwillig zur Polizeiinspektion Werfen, wo er zum Sachverhalt niederschriftlich einvernommen wurde (S. 131 unten in ON 10).

Somit ist festzuhalten, dass die Anordnung der Durchsuchung vom Gericht zutreffend bewilligt wurde und weder bei der Anordnung noch bei der Durchführung der Durchsuchung eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Soweit sich die Eingabe vom 15.2.2007 auch gegen die Sicherstellung von Gegenständen im Zuge der Durchsuchung, gegen die Anordnung der Sicherung an den Durchsuchungsorten eventuell vorhandener automationsunterstützter Daten sowie der Sicherstellung der zur Datensicherung notwendigen Geräte und gegen die Bewilligung dieser Anordnung richtet, ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz keine gerichtliche Bewilligung einer solchen Anordnung vorsieht. Denn nach § 110 Abs 2 StPO ist die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Anders als etwa im Zusammenhang mit Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 120 Abs 1 1. Satz 1. Halbsatz StPO) ist für eine solche Anordnung eine gerichtliche Bewilligung nicht Voraussetzung.

Damit hat die Haft- und Rechtsschutzrichterin zu Unrecht eine Kompetenz zur Entscheidung über die Bewilligung der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg in Anspruch genommen, womit gegen grundlegende Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Das Gesetz sieht auch keinen Raum dafür, eine gerichtliche Zuständigkeit gleichsam wahlweise oder gar in jedem Fall (kumulativ) anzunehmen. Die Zuständigkeitsregelungen sind - in jeder Richtung - stringent. Dementsprechend ist dieser Beschwerde Folge zu geben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Bewilligung der Sicherstellungsanordnung (ON 9) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0099046; RZ 1992/90).

Soweit sich die Eingabe vom 15.2.2007 gegen die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg selbst richtet, stellt sie sich als Einspruch iSd § 106 Abs 1 StPO dar. Nun sieht zwar Abs 2 leg.cit., wie oben dargelegt, vor, dass, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, das Beschwerdegericht auch über einen gleichzeitig erhobenen Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung entscheidet. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, diese Sonderzuständigkeit des Beschwerdegerichtes auch für den Fall vorsehen haben zu wollen, dass das (Bewilligungs )Gericht eine Kompetenz in Anspruch genommen hat, welche ihm nach dem Gesetz gar nicht zukommt. Dabei ist auch zu bedenken, dass eine auf § 106 Abs 2 StPO fußende Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zu einer Verkürzung des Rechtszuges führt. Denn diesfalls prüft - unter Ausschaltung des landesgerichtlichen Einspruchsrichters - alleine das Beschwerdegericht, ob durch die Anordnung oder Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ein subjektives Recht verletzt wurde. Dagegen zieht im Regelfall die Einspruchserhebung zunächst eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft (Abs 4 leg.cit) nach sich, wobei für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, eine Prüfung durch das Gericht (Abs 5 leg.cit) nachfolgt, gegen dessen Entscheidung der Einspruchswerber Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) erheben kann. Somit ist fallbezogen für die Erledigung des (im Schriftsatz vom 15.2.2007 auch enthaltenen) Einspruches gegen die Anordnung der Sicherung der bei der Durchsuchung (eventuell) vorzufindenden automationsunterstützten Daten sowie der Sicherstellung der zur Sicherung der Daten notwendigen Geräte sowie gegen die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichtes gegeben; eine zu Unrecht in Anspruch genommene Zuständigkeit kann nicht den Regelfall außer Kraft setzen; vielmehr wird auf dem in § 106 Abs 4 (und allenfalls Abs 5) StPO vorgesehenen Weg vorzugehen sein.

2.) Zur Eingabe vom 6.3.2008 (ON 15):

Bei der Behandlung der Beschwerde des S***** P***** gegen die Entscheidung des Gerichtes über die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände ist von § 115 Abs 1 StPO auszugehen, wonach eine Beschlagnahme dann zulässig ist, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden (Z 1). Bei der Prüfung, ob hier diese Voraussetzungen vorlagen, ist zunächst an die obigen Überlegungen zum Gegenstand der Anzeige des Masseverwalters anzuknüpfen. Dazu treten die Angaben von J***** L***** und S***** P***** anlässlich ihrer am 5.2.2008 erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen (S. 19 f und 31 ff in ON 10), weiters der Inhalt des von Dr. P*****, dem Kanzleikollegen des Masseverwalters, verfassten Aktenvermerks über eine am 21.1.2008 erfolgte Besprechung mit J***** L***** (S. 3 in ON 3). Die niederschriftlichen Einvernahmen von L***** und P***** stehen insoweit in Einklang zueinander, als beide angaben, dass es in den Jahren 2006 und 2007 mehrfach zu Zahlungsflüssen von der H***** GmbH an J***** L***** zur Abgeltung von durch den Letztgenannten auf Werkvertragsbasis erbrachten technischen Leistungen gekommen ist. Abweichungen liegen jedoch hinsichtlich der Höhe der Rechnungssummen vor. Während L***** von einer Summe von etwa EUR 115.000,-- spricht, nennt P***** Beträge, die eine höhere Summe ergeben. Nicht in Einklang zueinander zu bringen sind aber vor allem die Angaben L***** mit dem Inhalt des erwähnten Aktenvermerkes. Während L***** bei seiner Einvernahme davon sprach, die Beträge für von diversen Subunternehmen erbrachte Leistungen erhalten zu haben, hat er nach dem Aktenvermerk gegenüber dem Kanzleikollegen des Masseverwalters davon gesprochen, nur eine Vermittlungstätigkeit für Trockenbauleistungen entfaltet und dementsprechend keinerlei Leistungen verrechnet zu haben. Damit war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände davon auszugehen, dass diese mit Blick auf die Bedeutsamkeit der Auswertung der Geschäftsunterlagen und Kontounterlagen zur Aufklärung der Zahlungsflüsse und ihrer Grundlagen, damit aber auch der Frage, ob während des gegen L***** behängenden Konkursverfahrens mit Blick auf den Tatbestand der betrügerischen Krida relevante Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich waren. Zur Entscheidung über den in der Beschwerde auch enthaltenen Antrag auf unverzügliche Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände ist das Beschwerdegericht nicht zuständig. Vielmehr hat darüber (im Ermittlungsverfahren) die Staatsanwaltschaft zu entscheiden [(§ 115 Abs 6 StPO; gegen eine allfällige ablehnende Entscheidung könnte der Antragsteller Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) erheben)].

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein (weiteres) Rechtsmittel nicht zu. Oberlandesgericht Linz, Abt. 8,

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