JudikaturJustiz8Bs51/24x

8Bs51/24x – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den (berichtigten) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Jänner 2024, GZ 25 Hv 109/22a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

B egründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25. Jänner 2023, GZ 25 Hv 109/22a-11, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. November 2023, AZ 8 Bs 129/23s (ON 19), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss – durch Hinterlegung zur Abholung ab 22. Dezember 2023 zugestellt (vgl Zustellnachweis zu ON 20).

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2024 beantragte der Verurteilte den Aufschub des Strafvollzugs um ein Jahr mit der Begründung, dass er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, die es ihm ermögliche, seine Schulden in Höhe von EUR 60.000,00 zu begleichen. Eine sofortige Inhaftierung hätte den Verlust seiner Beschäftigung und seiner Wohnung zur Folge (ON 21).

Die Staatsanwaltschaft Graz trat dem Antrag des Verurteilten unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG entgegen (ON 21.1).

Mit dem angefochtenen (berichtigten; s. ON 23) Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten mit der Begründung ab, dass die von ihm vorgebrachten Umstände keinen geeigneten Grund für einen Strafaufschub bilden würden und er im Hinblick auf die Tat und sein Vorleben als besonders gefährlich angesehen werden müsse; zudem lägen auch die Voraussetzungen des (ersichtlich gemeint) § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG nicht vor (ON 22).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er seine besondere Gefährlichkeit verneint und sein Antragsvorbringen im Wesentlichen wiederholt (ON 24).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr, kann ein Aufschub des Strafvollzugs nur aus wichtigen persönlichen Gründen gewährt werden, insbesondere um einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen, am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einer dieser angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen. Der Aufschub darf in diesen Fällen nur für die Dauer von höchstens einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müsse, gewährt werden (§ 6 Abs 1 Z 1 StVG).

Weder die Begleichung von Schulden noch der drohende Wohnungsverlust stellen mit den dargestellten Situationen vergleichbare Fälle im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 StVG dar, sodass ein Aufschub nach dieser Bestimmung ausscheidet. Ein damit eigentlich angesprochener Aufschub aus wirtschaftlichen Gründen (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG) scheitert wiederum am ein Jahr übersteigenden Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe.

Da demnach kein Grund für einen Strafaufschub vorliegt, wurde der Antrag des Verurteilten zu Recht abgewiesen; ein Eingehen auf die Frage, ob vom Beschwerdeführer eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, erübrigt sich damit.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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