JudikaturJustiz8Bs19/24s

8Bs19/24s – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Jänner 2024, GZ 83 BE 307/23p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der am ** geborene ägyptische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. März 2023, AZ 25 Hv 95/22b, wegen der Verbrechen der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit dem Strafende 4. April 2025.

Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 4. Jänner 2024 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Dezember 2023, AZ 75 BE 282/23b, rechtskräftig abgelehnt. Am 4. Juni 2024 werden zwei Drittel der Strafzeit vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht konform der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den Antrag des Strafgefangenen vom 12. Dezember 2023 (ON 1, S 3) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbot gemäß § 133a StVG mit Blick auf die Art und Schwere der vollzugsgegenständlichen Straftat(en) aus generalpräventiven Gründen ab (ON 3).

Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.

Der Inhalt der in Vollzug stehenden Verurteilung wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

A* ist ägyptischer Staatsangehöriger, in Frankreich asylberechtigt und verfügt über einen bis 23. August 2025 gültigen französischen Reisepass für Asylberechtigte (ON 2, S 21).

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Generaldirektion Burgenland, vom 13. Februar 2023 wurde dem Strafgefangenen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (I.), gemäß § 61 Abs 1 Z 3 FPG gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich für zulässig erklärt (II.) [ON 2, S 19]. Ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 1 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG wurde der Aktenlage nach weder in diesem Bescheid noch in zuvor ergangenen Bescheiden erlassen. Somit mangelt es schon an der Grundvoraussetzung des § 133a Abs 1 Z 1 StVG, nämlich dem Vorliegen eines gegen den Strafgefangenen erlassenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtskräftigen Einreise- oder Aufenthaltsverbots. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung steht einem solchen nicht gleich, weil diese mit der tatsächlichen Abschiebung bzw. einer (darauf beruhenden allfälligen freiwilligen) Ausreise konsumiert ist, somit lediglich den Aufenthalt der von einer solchen Entscheidung betroffenen Person im Inland beenden, ihm jedoch nicht die Wiedereinreise oder den Aufenthalt in Österreich untersagen (vgl. Pieber in WK² StVG § 133a Rz 3).

Ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG setzt überdies die Erklärung des Verurteilten voraus, dass er bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen ( Pieber , aaO Rz 10). Herkunftsstaat ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – wenn er staatenlos ist – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG). A* ist ägyptischer Staatsangehöriger, seine Erklärung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, bezieht sich nur auf Frankreich, nicht aber auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (ON 2, S 3). Einem Vorgehen nach § 133a StVG steht daher auch dieser Umstand entgegen. Daran vermag auch die Aufenthaltsberechtigung für Frankreich nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG handelt und er nicht staatenlos ist.

Das Erstgericht hat den Antrag des A* im Ergebnis daher zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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