JudikaturJustiz7R61/97k

7R61/97k – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 1997

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 7, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Weratschnig (Vorsitz), Dr. Hofmann und Mag. Jakobitsch in der Ablehnungssache des RidBG *****im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht *****zu 6 C 597/95 g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *****, wider die beklagten Parteien 1.*****, 2. *****und 3.*****, alle vertreten durch Dr.*****wegen S 95.000,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes *****vom 23. April 1997, Jv *****, in nicht-öffentlicher Sitzung, den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes *****den Antrag der beklagten Parteien, den nach der Geschäftsverteilung zur Behandlung der gegenständlichen Rechtssache zuständigen Richter Dr.*****wegen Befangenheit abzulehnen, ab, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen wird.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien, dem keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist auszuführen, daß das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet (§§ 500 a, 526 Abs. 3 ZPO).

Ergänzend ist beizufügen:

Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken, sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen: Es genügt, daß eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß oder daß bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Andererseits soll die Ablehnung aber auch nicht die Möglichkeit bieten, daß sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (vgl. Mayr in Rechberger ZPO, RZ 4 zu § 19 JN mwN).

Nur wenn ein Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, seine Befangenheit erklärt, ist ein von einer Partei geltend gemachter Ablehnungsgrund als gegeben anzusehen, da der Richter selbst am besten wissen muß, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (vgl. JBl. 1968, 94, EFSlg. 41.579, 52.063).

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Befangenheitserklärung des zuständigen Richters lediglich in der Wiedergabe der Ablehnungsgründe und in der lapidaren Feststellung, der Richter erkläre sich im Hinblick auf die Ausführungen der beklagten Parteien für befangen, um von vornherein jeden Zweifel an seiner Unbefangenheit auszuschließen. Inwieweit konkrete Umstände, die ihrer Natur nach eine Befangenheit zu begründen geeignet sind, vorliegen, läßt der zuständige Richter in seiner Äußerung über den Ablehnungsantrag, die er als Befangenheitserklärung bezeichnet, offen. Der vorliegenden "Befangenheitserklärung" kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.

Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, ergibt sich bei kleineren Gerichten sehr häufig die Situation, daß ein Richter in einem Verfahren von ihm in anderen Verfahrenssparten gesetzte Schritte zu bewerten hat, zumal von einem Richter zwangsläufig die Agenden mehrerer Abteilungen zu bearbeiten sind.

Die beklagten Parteien können auch keine konkreten Umstände dartun, aus welchen Gründen der Richter im vorliegenden Verfahren zu einer unparteiischen Entscheidung kommen solle, zumal der pflegschaftsbehördlich genehmigten Abfindungserklärung ein Gutachten eines Facharztes für Chirurgie und Orthopädie, an dessen Unbedenklichkeit der damals zuständige Pflegschaftsrichter wohl keinen Anlaß zu zweifeln hatte, zugrunde lag. Die Einholung eines Gutachtens eines weiteren vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen ist in einem derartigen Fall gänzlich unüblich, weshalb nach den bisherigen Verfahrensergebnissen wohl nicht davon ausgegangen werden kann, daß der nunmehr zuständige Richter im Pflegschaftsverfahren eine unrichtige oder auch nur voreilige Entscheidung getroffen hat.

Da dem zuständigen Richter betreffend die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Abfindungserklärung - eine Feststellungsklage in Ansehung von Spät- und Dauerfolgen wurde ebenfalls gleichzeitig eingebracht und pflegschaftsbehördlich genehmigt - kein Vorwurf gemacht werden kann, liegen auch keine konkreten Umstände vor, die die Besorgnis erwecken, daß der Richter sich von anderen als rein sachlichen Erwägungen bei seiner Entscheidung leiten lassen werde.

Im übrigen hat der zuständige Richter den angefochtenen Beschluß nicht bekämpft, weshalb er ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.

Da somit keine hinreichenden Befangenheitsgründe im Sinn des § 19 Z 2 JN vorliegen, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs. 2 Z. 2 ZPO, § 24 Abs. 2 JN (vgl. 7 Ob 567/91, EvBl. 1991/96 ua).

Rechtssätze
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