JudikaturJustiz6Rs81/15a

6Rs81/15a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Bott (Vorsitz) sowie den Richter Dr. Deu und die Richterin Mag. Gassner als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** E***** , *****, *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, gegen die beklagte Partei ***** , per Adresse Landesstelle *****, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes ***** als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 2015, *****, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben .

Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2015 sprach diese Folgendes aus:

„Ihr Unfall vom 15. Oktober 2014, den Sie als Dienstnehmer erlitten haben, wurde als Arbeitsunfall anerkannt.

Festgestellte Verletzung(en) nach diesem Versicherungsfall:

Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes.

Allfällige weitere Gesundheitsstörungen werden mit dem späteren Leistungsbescheid festgestellt.

B e g r ü n d u n g :

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Versicherungsfall sind erfüllt.“

Mit einem weiteren, vom Kläger nun bekämpften Bescheid vom 21. Juli 2015 sprach die Beklagte folgendes aus:

„Ihr Unfall vom 15. Oktober 2014, den Sie als Dienstnehmer erlitten haben, wurde als Arbeitsunfall anerkannt.

Festgestellte Verletzung(en) nach diesem Versicherungsfall:

Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes.

Anspruch auf Versehrtenrente besteht nicht.“

Im Folgenden wird der Kläger über sein Klagerecht belehrt.

Der Kläger begehrt mit seiner gegen diesen letztgenannten Bescheid gerichteten Klage (unrichtig: Berufungsantrag) die Behebung dieses Bescheides und die Feststellung, dass er durch den Arbeitsunfall vom 15. Oktober 2014 eine Teilverrenkung der rechten Schulter mit Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterhöhe erlitten habe mit der Folge einer Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und verminderter Belastbarkeit, wobei die MdE zumindest zehn Prozent betrage. Er habe am 9. Juni 2015 auf dem Weg zur Arbeit als Lenker eines Fahrrades einen Arbeitsunfall erlitten und sich zur Festsetzung seiner Schmerzengeldansprüche einer Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. Wehrl am 3. März 2015 unterzogen, der als Unfallfolge unter anderem eine Prellung der rechten Schulter mit Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterhöhe sowie eine Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und eine verminderte Belastbarkeit festgestellt habe. Da er einen Beruf ausübe, wo er viel zu heben und zu tragen habe, fechte er den Bescheid insoferne an, als die festgestellte Verletzung (Teilverrenkung des rechten Schultergelenkes) „zu gering“ sei, weil die Zerreißung der Bänder nicht angeführt und auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mindestens zehn von 100 betrage, nicht festgestellt worden sei. Dem Kläger sei klar, dass mangels berentungsfähigen Ausmaßes ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestehe, doch habe er Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung des Grades der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, da bei mehreren Unfällen und einer MdE von jeweils unter zehn Prozent eine rechtliche Relevanz allenfalls für die Erlangung einer Frühpension bestehe. Darauf habe er die Beklagte auch hingewiesen, jedoch keine Antwort erhalten.

Über Aufforderung des Erstgerichts zur Schlüssigstellung seines Begehrens brachte der Kläger noch vor, dass er zwar keine Rentenzahlung, wohl aber die Anführung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit fordere, da dies zum Zwecke der Abgrenzung für allfällige weitere Verletzungen notwendig sei; ebenso für eine Bemessung einer abstrakten Rente gegenüber dem Unfallsgegner bzw dessen Versicherung.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes. Das am 25. November 2014 angefertigte MRT zeige zwar auch eine Zerreißung der Bänder zwischen Schulterdach und Schlüsselbein rechts, die jedoch vom Gutachter nicht als unfallkausal gewertet worden sei. Ein rechtliches Interesse auf Feststellung der unfallskausalen Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, schon gar nicht im Hinblick auf die Erlangung einer außerhalb des Kompetenzbereichs der Beklagten liegenden Frühpension.

Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Dem Kläger gehe es ausdrücklich nur um die prozentuelle Feststellung einer allfälligen Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber um die Erlangung einer Versehrtenrente. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG müsse es in Sozialrechtssachen um den Bestand eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (hier: Versehrtenrente) gehen. Da der Kläger einen solchen Anspruch nicht behaupte, sondern nur einen detaillierteren Bescheidinhalt fordere, erweise sich hiefür der Rechtsweg als unzulässig.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger meint zusammengefasst, einerseits sei die Aufzählung der im § 65 Abs 1 ASGG genannten Leistungsansprüche nicht erschöpfend, anderseits ermögliche Abs 2 dieser Bestimmung auch Klagen auf Feststellung, wozu auch jene zähle, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sei. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung sei jedenfalls gegeben, zumal die Frage, inwieweit eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles sei, für den Kläger Bedeutung habe. Ober er unmittelbar aus diesem Unfall derzeit Leistungen beziehen könne, habe nicht ausschließlich Bedeutung, jedoch komme es auch auf den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit für künftige Ansprüche an. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsbelehrung eröffne diesbezüglich das Klagerecht beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.

Diesen Ausführungen ist zu folgen.

Zunächst trifft es nicht zu, dass – wie das Erstgericht ausführt – es dem Kläger ausschließlich darum gegangen wäre, den Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellen zu lassen, sondern, wie sich dem Klagebegehren unschwer entnehmen lässt, dieses auch darauf gerichtet ist, neben der (ohnehin anerkannten) Teilverrenkung der rechten Schulter (richtig eigentlich: Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes) auch zusätzlich die Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterhöhe mit daraus resultierender Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und verminderter Belastbarkeit als Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom 15. Oktober 2014 feststellen zu lassen. Das Erstgericht lässt aber auch die Bestimmung des § 65 Abs 2 ASGG außer Acht.

Nach dieser fallen unter den Absatz 1 – der eine nicht taxative Aufzählung den Gegenstand der Sozialrechtssachen bildender Streitigkeiten enthält (vgl RIS-Justiz RS0085836) – auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs 1 ASVG). Diese letztgenannte ASVG-Bestimmung enthält eine Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers unter anderem für die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt. Schon damit ist klargestellt, dass Sozialgerichte über ein entsprechendes Feststellungsbegehren entscheiden können, zumal eben die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen; dies als Folge des Grundsatzes der sukzessiven Kompetenz (RIS-Justiz RS0085830).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass gemäß § 65 Abs 2 ASGG unter die Sozialrechtssachen – in allen in § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen – auch Klagen auf Feststellung fallen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt aufgrund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über ein Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsanspruch entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt. Dabei resultiert das rechtliche Interesse des Betroffenen im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid mangels Bekämpfung im Klageweg bindende Wirkung entfalten würde. Auch die im Spruch eines Bescheides enthaltene Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, kann in Rechtskraft erwachsen. Mit Rechtskraft dieser Feststellung ist dann der Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren bindend festgestellt; es erfolgt somit eine der Rechtskraft fähige Zurechnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu einem der beiden in Betracht kommenden Versicherungsfälle (RIS-Justiz RS0084077; 10 ObS 21/10a uva).

Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Eine Ausnahme bildet jedoch Absatz 2 des § 65 ASGG, dessen Besonderheit im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungsklagen nach § 228 ZPO darin liegt, dass für die von ihm erfassten Feststellungen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO jedenfalls (also ohne weiteren Nachweis) zu bejahen ist, obwohl im Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache nicht gesagt werden kann, ob aus ihr jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) wird abgeleitet werden können. Mit einer durch Bescheid oder Gerichtsurteil ausgesprochenen rechtskräftigen Feststellung darüber, ob eine Gesundheitsstörung Folge etwa eines Arbeitsunfalls ist, wird aber nicht nur der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Arbeitsunfall im Hinblick auf ein späteres Verfahren (etwa auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung) als Vorfrage bindend festgestellt, sondern es ist damit auch eine der Rechtskraft fähige Zurechnung der festgestellten Gesundheitsstörungen zu einem der beiden in Betracht kommenden Versicherungsfälle erfolgt (RIS-Justiz RS0116648, insbesonders 10 ObS 154/03z mwN). Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung steht auch § 82 Abs 5 ASGG, wonach ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren ein Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist. Damit soll aus Gründen der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass der aufgrund eines Leistungsbegehrens vorgenommene Verfahrensaufwand zumindest in der bezeichneten Feststellung Niederschlag findet. Die für die Parteien bindende Feststellung des Kausalzusammenhanges bezieht sich aber nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Diese Feststellung bewirkt demnach eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte nämlich später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des anspruchsbegründenden Kausalzusammenhangs befreit, während der Versicherungsträger jedoch die Möglichkeit hat, zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall (oder der Berufskrankheit) festgestellt wurde. Diese Erwägungen gelten auch für einen den Parteien offen stehenden Zwischenantrag auf Feststellung gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO, der eine über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende rechtskräftige Feststellung über die für den Anspruch präjudizielle Kausalität zwischen dem Leidenszustand und dem Arbeitsunfall herstellt (vgl etwa 10 ObS 327/02i).

Im Lichte all dieser Grundsätze erweist sich das Klagebegehren als zulässig. Geht man davon aus, dass die Beklagte in ihrem (unbekämpft gebliebenen) Bescheid vom 9. Juni 2015 noch aussprach, dass allfällige weitere Gesundheitsstörungen (neben der ohnehin genannten Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes) mit dem späteren Leistungsbescheid festgestellt werden, und weiters davon, dass der nun bekämpfte Bescheid vom 21. Juli 2015 als Unfallfolge wiederum nur die Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes nennt, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass die Beklagte keinerlei weitere Verletzung des Klägers dem Unfallsgeschehen vom 15. Oktober 2014 zuordnet. Dass sie darüber hinaus aussprach, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente nicht bestehe, ist ohne Bedeutung, zumal der Kläger mit seiner Klage die Gewährung einer Versehrtenrente ohnehin ausdrücklich nicht begehrt.

Er wendet sich aber zulässigerweise gegen die seitens der Beklagten festgestellte ausschließliche Verletzungsfolge und möchte mit seiner Klage – den obigen Grundsätzen entsprechend – auch die behauptete Zerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterhöhe sowie die daraus folgende Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und verminderte Belastbarkeit festgestellt wissen. Für diese Feststellung steht ihm jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts der Rechtsweg zur Klärung des genannten Kausalzusammenhanges mit Bindungswirkung für ein späteres Verfahren offen. Dass aus den Unfallfolgen (derzeit) kein berentungsfähiger Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert, wie der Kläger ohnehin selbst zugesteht, vermag sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu beseitigen. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine auf einen Arbeitsunfall zurückgehende Gesundheitsstörung besteht; fehlt es daran, käme eine Feststellung nach § 65 Abs 2 ASGG nicht in Betracht (vgl 10 ObS 156/02t; Neumayr in ZellKomm 2 , Rz 28 zu § 65 ASGG).

Es ist daher dem Rekurs Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers vor dem Erstgericht nicht mit dem Argument der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern des fehlenden rechtlichen Interesses, der mangelnden Unfallskausalität, der behaupteten Gesundheitsstörung und einem Abweisungsantrag entgegengetreten. Am Rekursverfahren hat sie sich nicht beteiligt. Damit liegt im Kern kein echter Zwischenstreit, sondern eine einseitige Auseinandersetzung des Erstgerichts mit dem Kläger vor. Ein echter Zwischenstreit würde erfordern, dass eine Partei einen Antrag stellt, welchem die andere entgegentritt und auf dieser Grundlage eine gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl hg 6 Ra 95/15k mwN; Obermaier, Kostenhandbuch 2 , Rz 297 mwN). Aus diesem Grunde ist die Entscheidung über die Rekurskosten der Endentscheidung vorzubehalten.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO besteht für eine Rekurszulassung an den Obersten Gerichtshof kein Anlass.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

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