JudikaturJustiz6Ra54/13b

6Ra54/13b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
02. August 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz), den Richter Dr.Deu sowie die Richterin Mag.Fabsits als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** , **********, **********, vertreten durch Dr.Paul Wachschütz, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L***** K***** , *****, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, wegen EUR 201.721,55 sA , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Juni 2013, 30 Cga 68/12i-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert ; er lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.521,88 (darin EUR 586,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 151,34 (darin EUR 25,22 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Februar 2013, 30 Cga 68/12i-12, verpflichtete dieses die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von EUR 249.091,20 brutto sA.

Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei fristgerecht Berufung sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt (ON 15).

Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung und verzeichnete Kosten sowohl für die Beantwortung in der Hauptsache als auch für die Beantwortung im Kostenpunkt (ON 16).

Nach Vorlage an das Rechtsmittelgericht zog die Beklagte die Berufung in der Hauptsache und auch im Kostenpunkt zurück (ON 18).

Hierauf beantragte der Kläger fristgerecht (§ 484 Abs 3 ZPO), seine Kosten für die Berufungsbeantwortung (in der Hauptsache) mit EUR 3.521,88 und für die Beantwortung der Berufung im Kostenpunkt mit EUR 653,40 jeweils inklusive USt, somit mit EUR 4.175,28 inklusive USt zu bestimmen.

Die Beklagte sprach sich in ihrer Äußerung (ON 21) gegen eine kumulative Bestimmung der Kosten aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmt das Erstgericht die Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren antragsgemäß.

Es meint rechtlich, die Zurücknahme der Berufung habe gemäß § 484 Abs 2 ZPO unter anderem zur Folge, dass dem Prozessgegner alle durch das Rechtsmittel entstandenen und verursachten Kosten zu ersetzen seien. Damit stünden dem Kläger die verzeichneten Kosten zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des beklagten Landes aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung in Zuerkennung lediglich eines Betrages von EUR 3.521,88 inklusive USt abzuändern.

Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, eine gesonderte Entlohnung für die Anfechtung im Kostenpunkt komme weder für das Rechtsmittel noch für dessen Beantwortung in Betracht. Dem Kläger wäre daher nur der Ersatz der Kosten für die Berufungsbeantwortung an sich zuzuerkennen gewesen.

Diesem Argument ist uneingeschränkt zu folgen.

Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß § 484 Abs 2 ZPO die Zurücknahme des Rechtsmittels ua dazu führt, dass dem Prozessgegner die durch das Rechtsmittel entstandenen und dem Gegner verursachten Kosten zu ersetzen sind. Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens kann jedoch nicht weiter gehen als bei inhaltlicher Behandlung des Rechtsmittels und ist demnach mit dem Ausmaß der für eine solche Behandlung geltenden Grundsätze beschränkt. Eine gegenteilige Auffassung ist weder dem Gesetzestext noch der hiezu ergangenen Judikatur zu entnehmen.

Demnach kann die beklagte Partei nur zum Ersatz jener Kosten verpflichtet werden, die sie auch im Falle eines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte. Der Umfang dieser Kosten ist jedoch von der Rechtsprechung eindeutig geklärt. So entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass eine von der Berufung (in der Hauptsache) gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs“ oder wohl auch „im Kostenpunkt“ ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig ist eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird (RIS-Justiz RS0087844; insbesondere 2 Ob 85/06y; 9 ObA 14/08m mwN). Wenn nun aber selbst für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt (bei Unterliegen in der Hauptsache) infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten gebühren (RIS-Justiz RS0119892), so muss dies umso mehr – wie bei einer Rücknahme des Rechtsmittels – für den Fall gelten, dass eine inhaltliche Prüfung der gesonderten Anfechtungsgründe gar nicht stattfindet. Es kommt daher weder eine gesonderte Verzeichnung von Kosten der Berufung in der Hauptsache bzw im Kostenpunkt in Betracht, noch eine solche im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung. Der Ersatzanspruch des Rücknahmegegners ist vielmehr – wie ausgeführt – mit den Kosten der Rechtsmittelbeantwortung an sich begrenzt. Diese belaufen sich unstrittig auf EUR 3.521,88 inklusive USt.

Es ist daher dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in der aus dem Spruch ersichtlichen Form abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 11 Abs 1 RATG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

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