JudikaturJustiz6R88/06t

6R88/06t – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
02. Mai 2006

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** AG, Beatrixgasse 27, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei A***** K*****, mittlerweile vertreten durch die Masseverwalterin Mag. Speer, Rechtsanwältin in Mattighofen, wegen € 133.042,91 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 15.2.2006, 1 E 3761/05 i – 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit

§ 78 EO jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

Im Rahmen der zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 133.042,91 s.A. der betreibenden Partei unter anderem bewilligten Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei wurde einem am 23.11.2005 eingebrachten Antrag der betreibenden Partei auf Vollzug der Fahrnisexekution unter Beteiligung stattgegeben (ON 4). Laut Vollzugsbericht des Vollstreckers (ON 6) wurde bei dem für 27.1.2006 angesetzten Vollzugstermin an der Wohnanschrift der Verpflichteten in P***** der Vollzugsort versperrt vorgefunden. Bei diesem Vollzugstermin schritt seitens der betreibenden Partei B***** H***** für die von der betreibenden Partei bevollmächtigte Wiener Rechtsanwaltskanzlei ein, die hiefür Kosten für „zwei halbe Stunden gemäß TP 7 Abs. 1 RAT“ mit einem (betraglich allerdings der Tarifpost 7 Abs. 2 RATG entsprechenden) Kostenansatz von € 555,60 + Einheitssatz zuzüglich Entschädigung für Zeitversäumnis von € 168,70 sowie Fahrtkosten von € 226,-- in einem Gesamtbetrag von € 1.427,92 geltend machte. In einem dem Kostenverzeichnis angeschlossenen Vordruck finden sich verschiedene Begründungsvarianten für die Notwendigkeit der anwaltlichen Intervention bzw. des Einschreitens des von der betreibenden Partei persönlich bevollmächtigten Vertreters, wobei allerdings an keinem der dort vorgesehenen Markierungsstellen eine konkrete Begründung angekreuzt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Vollzug am 27.1.2006 – unter gleichzeitiger ausdrücklicher Abweisung des Kostenmehrbegehrens von € 1.391,11 – lediglich mit € 36,81. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für einen Vollzugsversuch bei einer versperrt vorgefundenen Wohnung kein Kostenzuspruch nach TP 7 RATG, sondern lediglich nach TP 9 RATG zustehe, weil eben die betreffende Amtshandlung – der Vollzug – nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei schon mangels einer entsprechenden Bescheinigung der Notwendigkeit eines Einschreitens des auswärtigen Rechtsvertreters der betreibenden Partei von der möglich gewesenen Substituierung einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltskanzlei auszugehen. Aufgrund dieser Überlegungen seien der betreibenden Partei bloß Kosten für Zeitversäumnis in der Dauer von einer Stunde nach TP 9 RATG sowie die entsprechenden Fahrtkosten für 21 km im Fall des Einschreitens einer ortsansässigen Rechtsanwaltskanzlei zuzuerkennen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss im Sinn eines Zuspruches der gesamten verzeichneten Interventionskosten von € 1.427,92 – also durch Zuerkennung eines weiteren Betrages von € 1.391,11 – abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Einleitend verweist die Rekurswerberin auf das einem betreibenden Gläubiger vom Gesetz in Verbindung mit einem entsprechenden Kostenersatzanspruch nach § 74 EO eingeräumte – aber auch vom Erstgericht an sich keineswegs bezweifelte – Recht zur Teilnahme an Vollzugshandlungen. Außerdem wird geltend gemacht, dass das somit den Schuldner treffende Kostenrisiko wohl nicht dadurch auf den Gläubiger überwälzt werden könne, dass die Verpflichtete beim angesetzten Vollzugstermin am 27.1.2006 nicht angetroffen werdne konnte. Von einer derartigen „Überwälzung des Kostenrisikos“ kann aber ohnehin keine Rede sein, weil das Erstgericht einen Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei dem Grunde nach gar nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich unter Hinweis auf das völlige Unterbleiben einer Vollzugshandlung die Auffassung vertreten hat, dass sich deshalb der Kostenersatzanspruch der betreibenden Partei nicht nach TP 7, sondern nur nach TP 9 RATG bemesse. Gerade auf diese Erwägungen ist die betreibende Partei in ihren Rekursausführungen aber überhaupt nicht konkret eingegangen und es wurde die Argumentation des Erstgerichtes sohin nicht einmal durch gezielte Einwände zu widerlegen versucht.

Der im angefochtenen Beschluss eingenommene Standpunkt findet zudem eine beachtliche Stütze in den entsprechenden Ausführungen Franz Mohrs zur EO-Novelle 2005 (vgl. in ecolex 2005, 605). Auch dort wird die grundsätzliche Notwendigkeit einer Intervention zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hervorgehoben und dies ausdrücklich auch für den Fall zweier Vollzugsversuche bei einem wegen einer versperrten Wohnung gescheiterten ersten Vollzugsversuch bejaht. Dies allerdings eben mit der durchaus überzeugend begründeten Einschränkung auf einen Kostenersatzanspruch nach TP 9 anstelle nach TP 7, weil die in Aussicht genommene Amtshandlung gar nicht stattfand.

Diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Rekursgerichtes auch beizutreten, weshalb der bekämpften Kostenentscheidung in Form der vorgenommenen Kostenzuerkennung an die betreibende Partei nach TP 9 RATG keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Damit erübrigt sich mangels Entscheidungserheblichkeit ein näheres Eingehen auf die den Rekursausführungen weiters zugrunde liegende Ansicht, wonach die Voraussetzungen für eine Honorierung der gegenständlichen Intervention sogar nach TP 7 Abs. 2 RATG und nicht etwa nur nach TP 7 Abs. 1 RATG vorgelegen seien.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Rekurswerberin zwar gemäß ihrem Rechtsmittelantrag einerseits eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinn einer Zuerkennung sämtlicher ursprünglich verzeichneter Kosten und damit auch jener für das eigene Einschreiten der von der betreibenden Partei bevollmächtigten Wiener Rechtsanwaltskanzlei anstrebt, sich aber andererseits überhaupt nicht mit der überzeugenden und auch von der Rechtsprechung durchaus gedeckten (vgl. MGA, EO14, E 283 zu § 74) Argumentation des Erstgerichtes über die zu verlangende Substituierbarkeit eines ortsansässigen Rechtsanwaltes auseinandersetzt. Somit erscheint es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreichend und angemessen, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss zu verweisen (§ 500 a ZPO iVm § 526 Abs. 3 ZPO und § 78 EO). Von einer allfälligen ordnungsgemäßen Bescheinigung der Notwendigkeit des unmittelbaren Einschreitens durch die von der betreibenden Partei bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei kann zudem schon deswegen keine Rede sein, weil in dem der Kostennote angeschlossen gewesenen Vordruck nicht einmal eine einzige der dort vorgesehenen verschiedenen Begründungsvarianten angekreuzt wurde. Damit erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein derartiges bloßes Ankreuzen formularmäßig vorgegebener Möglichkeiten überhaupt als ausreichende Bescheinigung zu akzeptieren gewesen wäre oder nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO iVm § 78 EO.

Landesgericht Ried im Innkreis,

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