JudikaturJustiz6R41/21b

6R41/21b – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2021

Kopf

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Koller als Vorsitzenden sowie Mag. Sturmayr und Mag. Hackl in der Verlassenschaftssache des am 4. Dezember 2019 verstorbenen G***** J***** , *****, über den Rekurs der E***** GmbH, *****, vertreten durch Brditschka Anwaltskanzlei GmbH in 4600 Wels, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schärding vom 8. Februar 2021, 1 A 529/19h-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„1. Gemäß § 153 AußStrG unterbleibt mangels den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Aktiven die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftschaftsverfahren gestellt wird.

2. Im Sinne des Antrages vom 16. Jänner 2020 wird dem erbl. Vater G***** J*****, geboren am *****, gemäß § 153 Abs 2 AußStrG die Ermächtigung erteilt,

1) den Bausparvertrag Nr. ***** bei der Bausparkasse der *****, lautend auf G***** J*****,

2) den Personenkraftwagen der Marke BMW 320 D, amtliches Kennzeichen *****, BJ. 2005, FIN WBAVC31080KU35816,

3) das Konto bei der Raiffeisenbank ***** eGen, *****, lautend auf G***** J*****,

4) die 10 Geschäftsanteile bei der Raiffeisenbank *****, lautend auf G***** J*****, und

5) das Depot zu Vertrags-Nr. ***** bei der G***** GmbH

zur Gänze zu übernehmen und hierüber zu verfügen.

Die Gebühren des Gerichtskommissärs Mag. G***** S***** werden einschließlich der 20 % USt von € 28,32 gemäß § 18 GKTG mit € 169,92 bestimmt.

Dem erbl. Vater G***** J*****, *****, wird die Zahlung innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Gerichtskommissärs bei der Raiffeisenbank ***** eGen, *****, bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen.

3. Der Antrag der E***** GmbH auf Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG wird abgewiesen.“

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Text

Laut der vom Gerichtskommissär am 16. Jänner 2020 errichteten Todesfallaufnahme (ON 8) sind G***** und H***** J***** gesetzliche Erben ihres am 4. Dezember 2019 verstorbenen Sohnes G***** J*****. Im Zuge der Todesfallaufnahme stellte der Vater aufgrund der von ihm getragenen Begräbniskosten den Antrag, ihm die Aktiva der Verlassenschaft an Zahlungs statt zu überlassen. Weiters stellte G***** J***** am selben Tag gemäß § 153 Abs 2 AußStrG den Antrag, ihm die Verfügungsermächtigung über das Verlassenschaftsvermögen einzuräumen (ON 38).

Mit Schreiben vom 15. April 2020 (ON 18) forderte die Rekurswerberin den Gerichtskommissär auf, die Forderung von EUR 10.277,35, welche aus einem vor dem Bezirksgericht Schärding abgeschlossen Vergleich vom 20. November 2019 zwischen der Rekurswerberin einerseits und dem Verstorbenen und Frau M***** S***** andererseits (ON 4) resultiere, im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen. Weiters ersuchte sie den Gerichtskommissär sie über den Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf dem Laufenden zu halten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 (ON 20) übermittelte die Rekurswerberin erneut die Forderungsbekanntgabe vom 15. April 2020 mit dem Ersuchen um Rückmeldung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach des Erstgericht zunächst nach § 153 Abs 1 AußStrG aus, dass mangels den Wert von EUR 5.000,00 übersteigenden Aktiven die Abhandlung unterbleibt, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahren gestellt wird (Punkt 1.); weiters räumte es G***** J***** antragsgemäß die Ermächtigung zur gänzlichen Übernahme und Verfügung über das Verlassenschaftsvermögen, wie im Spruch ersichtlich, gemäß § 153 Abs 2 AußStrG ein. Außerdem wurde G***** J***** die Zahlung der mit EUR 169,62 bestimmten Gerichtskommissionsgebühren aufgetragen. (Punkt 2.)

Zur Begründung dieser Entscheidung verwies das Erstgericht auf § 153 AußStrG und das Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. G***** J***** sei auch die Ermächtigung zur Übernahme des Verlassenschaftsvermögens zu erteilen gewesen, weil der seinem entsprechenden Antrag zu Grunde liegende Anspruch nach der Aktenlage ausreichend bescheinigt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der E***** GmbH rechtzeitig erhobene Rekurs mit dem Begehren die erteilte Ermächtigung an G***** J***** zur Übernahme und zur Verfügung über das Verlassenschaftsvermögen dahin abzuändern, dass die vorhandenen Nachlassaktiva des Verstorbenen G***** J***** der Rekurswerberin gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen werden; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Rekursgegner G***** und H***** J***** streben mit ihrer Rekursbeantwortung eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses an; in eventu wird die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahren beantragt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach aktueller Rechtsprechung steht den Gläubigern nicht mehr nur nach § 154 AußStrG (RIS-Justiz RS0006659), sondern nunmehr auch nach § 153 Abs 2 AußStrG Antrags- und Rekurslegitimation zu (RIS-Justiz RS0006604 [T11]; RS0133186; 2 Ob 83/19y), sodass der Rekurswerberin, als Gläubigerin des Nachlasses nach dem verstorbenen G***** J***** im Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG – wie sie dies richtig ausführt - sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zukommt.

Inhaltlich vertritt die Rekurswerberin den Standpunkt, dass sie ihre Geldforderung in Höhe von EUR 10.883,65 nachweislich während des Verlassenschaftsverfahrens zweimal dem Gerichtskommissär bekanntgegeben habe, sodass es aktenkundig gewesen sei, dass deutlich höhere Nachlassverbindlichkeiten den offenbar weniger als EUR 5.000,00 betragenden Nachlassaktiven gegenüber gestanden seien und somit eine überschuldete Verlassenschaft vorliege. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass das Erstgericht keine Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG erteilen hätte dürfen, sondern vielmehr nach § 154 AußStrG vorgehen und die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft der Gläubigerin überlassen hätte müssen. Dies setze den Antrag der Gläubigerin voraus, wobei die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Überlassung von Bargeld oder Bankguthaben an Zahlung statt zu verstehen und somit die zweimalige Mitteilung der Forderung als solcher zu werten sei. Das Erstgericht hätte daher dem Antrag der Rekurswerberin stattgeben müssen.

Ein Vorgehen nach § 154 AußStrG setzt neben einer überschuldeten Verlassenschaft und den Negativvoraussetzungen, dass keine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben wurde, kein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Antrag des Gläubigers voraus. Nach jüngerer Judikatur ist die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Überlassung von Bargeld oder Bankguthaben an Zahlungs statt zu verstehen (2 Ob 66/17w). Nicht aber ist eine Forderungsbekanntgabe auch als Antrag auf Überlassung im Nachlass befindlicher Aktiva, mit denen auch Belastungen verbunden sein können, zu werten (2 Ob 83/19y). Hierfür ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers erforderlich. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben (RIS-Justiz RS0131901).

Hinsichtlich des PKWs der Marke BMW 320D – geschätzter Wert EUR 500,00 lt. AS 31 - kann die Forderungsanmeldung nicht als Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gewertet werden, da mit der Überlassung des PKWs auch Belastungen verbunden sind, sodass ein ausdrücklicher Antrag gemäß § 154 AußStrG erforderlich gewesen wäre. Einen solchen Antrag stellte die Rekurswerberin jedoch nicht. Betreffend der restlichen Aktiva liegt hingegen ein aufrechter Antrag der Rekurswerberin vor. Ausgehend davon sind auch die Forderungsbekanntgaben der anderen aktenkundigen Gläubiger als Anträge auf Überlassung von Bargeld und Bankguthaben an Zahlungs statt zu verstehen (2 Ob 66/17w; 2 Ob 83/19y).

Die Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG bildet ebenso wie die Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG einen Titel zum Eigentumserwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge ( Fucik/Mondel , Verlassenschaftsverfahren 2 Rz 240; Winkler in Schneider/Verweijen , AußStrG § 154 Rz 15). Die einzelnen Objekte und nicht etwa die Verlassenschaft insgesamt sind Gegenstand der Entscheidung ( Sailer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 154 Rz 3), wobei diese Verlassenschaftsgegenstände einem Gläubiger überlassen oder auf mehrere Gläubiger aufgeteilt werden können ( Verweijen , Handbuch Verlassenschaftsverfahren 2 , 176). Im Unterschied zur Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 153 Abs 2 AußStrG bleibt im Fall der Überlassung an Zahlungs statt der ruhende Nachlass nur hinsichtlich jener Gegenstände und Forderungen bestehen, über die nicht im Überlassungsbeschluss entschieden wurde. Übersehene Aktiva oder Passiva sind daher weiterhin dem ruhenden Nachlass zuzurechnen. ( Grün in Rechberger, AußStrG 2 § 154 Rz 4; Schilchegger/Kieber, Verlassenschaftsverfahren 2 , 96)

Die Überlassung des PKWs an Zahlungs statt ist ausgeschlossen, nicht jedoch die Überlassung von Aktiva mit denen keine Belastungen verbunden sind. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 154 AußStrG wurden mit der Einschränkung, dass hinsichtlich des PKWs kein Antrag vorliegt, erfüllt, zumal die Negativvoraussetzung gegeben sind und eine überschuldete Verlassenschaft vorliegt, da die Passiva die Aktiva überwiegen.

Ein Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG kann erfolgen, wenn der Wert der Aktiva der Verlassenschaft EUR 5.000,00 nicht übersteigt, keine Eintragungen in öffentliche Bücher erforderlich sind, kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahren gestellt wurde und ein Antrag zur Ermächtigung das Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen und darüber zu verfügen vorliegt.

G***** J***** stellte widerstreitende Anträge, nämlich einen nach § 153 Abs 2 AußStrG und einen gemäß § 154 AußStrG. Beide datieren vom 16. Jänner 2020. Im Schriftsatz vom 28. Jänner 2021 (ON 32), der durch den von den Eltern des Verstorbenen beauftragten Anwalt eingebracht wurde, wird als die beste Möglichkeit der Antrag nach § 153 AußStrG in Betracht gezogen und angeregt einen solchen Antrag zu stellen. Im Beschluss wird G***** J***** auch „im Sinne des Antrages vom 16. Jänner 2020 die Ermächtigung erteilt…“, sodass auch das Erstgericht davon ausgegangen ist, dass der Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG – im Gegensatz zum Antrag nach § 154 AußStrG -- aufrechterhalten bleibt. Dazu kommt, dass sich der anwaltlich vertretene G***** J***** nicht gegen den Beschluss zur Wehr setzte, sodass in Anbetracht dieser Umstände davon auszugehen ist, dass der Wille des G***** J***** (letztlich) jener war, (ausschließlich) einen Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG zu stellen, sodass auch diese Voraussetzung vorliegt und es somit keiner dementsprechenden Verbesserung bedarf.

Sofern somit die Voraussetzungen zur Erledigung nach beiden Verfahrensarten gegeben sind, sollte nach der Literatur im Zweifel der Überlassung an Zahlungs statt der Vorzug gegeben werden ( Fucik/Mondel aaO Rz 231); dies mit der Begründung, dass hinsichtlich des § 154 AußStrG umfassenderen Regelungen und eine daraus resultierende höhere Rechtssicherheit gegeben sei. Das LGZ Wien vertritt die Ansicht, dass es nicht vertretbar erscheint dem § 153 AußStrG dem Vorrang gegenüber der Überlassung nach den §§ 154 ff AußStrG einzuräumen, was mit dem Gläubigerschutz begründet wird. Ein Erbe der mangels Erbantrittserklärung gar keine Haftung übernehmen muss, soll nicht den Vorteil einer Vermögensübernahme haben, mit der er den Nachlassgläubigern den letzten Haftungsfond entzieht. (LGZ Wien 44 R 360/10g, EFSlg 129.660) Dies kann jedoch nur dann entscheidend sein, wenn eine potentielle Befriedigungmöglichkeit gegeben ist. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so ist im Falle der Überlassung an Zahlungs statt das Vermögen nach § 154 Abs 2 AußStrG in der Reihenfolge der §§ 46, 47 IO zu verteilen, sodass gemäß § 46 Z 1 iVm § 47 IO vorrangig die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens, die an Stelle der Kosten des Insolvenzverfahrens treten (RIS-Justiz RS0007636; 10 Ob 21/12d), wozu auch die Gerichtskommissionsgebühren zählen (10 Ob 21/12d 0 ; Winkler aaO Rz 27), und die Kosten einer einfachen Bestattung des Verstorbenen zu befriedigen sind und erst nachrangig die Forderungen der übrigen Gläubiger Befriedigung erlangen könnten.

Nach derzeitigem Aktenstand betragen die Aktiva der Verlassenschaft EUR 1.204,76. Dem stehen die Begräbniskosten iHv EUR 5.041,76, die Gerichtskommissionsgebühren iHv EUR 169,92 und weitere Passiva iHv von mehr als EUR 19.000,00 gegenüber. Da sowohl die antragsstellende Gläubigerin, wie auch die restlichen Gläubiger nach derzeitigem Aktenstand keine Befriedigung erlangen könnten, weil es vorrangig zu befriedigende Forderungen (Gerichtskommissionsgebühren, Begräbniskosten) von insgesamt EUR 5.211,68 gibt, würde die Überlassung an Zahlungs statt jedenfalls kein nachteiligeres, als das nun vorliegende Ergebnis für die Verlassenschaftsgläubiger erbringen. Das Argument, dass man den Nachlassgläubigern bei einem Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG die Möglichkeit Befriedigung zu erlangen von vornherein entziehen würde, wird durch die eben genannte und derzeit de facto gegebene Unmöglichkeit der Befriedigung fallbezogen entkräftet. Sollte im Nachhinein weiteres (relevantes) Vermögen hervorkommen, hat gemäß § 183 AußStrG der Gerichtskommissär jene Parteien zu verständigen, denen dies noch nicht bekannt ist. Durch das Verlassenschaftsgericht ist gemäß § 183 Abs 3 AußStrG sodann neuerlich iSd §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden, nun aber auf Grundlage der ergänzten Gesamtwerte ( Grün aaO). Den Verlassenschaftsgläubigern steht zwar kein Antragsrecht auf Fortsetzung des Verfahrens zu ( Sailer aaO § 153 Rz 16), jedoch schließt dies die Möglichkeit Befriedigung zu erlangen insofern nicht aus, da -- sofern bisher, wie hier, die Abhandlung unterblieben ist -- das Verlassenschaftsgericht nach § 183 Abs 3 AußStrG zu prüfen hat, ob (weiterhin) die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Abhandlung oder eine Überlassung an Zahlungs statt vorliegen oder ob eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist (RIS-Justiz RS0115929 [T13]). So kann allenfalls nach einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG bei späterem Hervorkommen von weiterem Vermögen sodann dieses einem Verlassenschaftsgläubiger gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen werden, sodass dieser – sofern die bevorrangten Forderungen bereits befriedigt wurden -- nachträglich Befriedigung erlangen kann; dies unabhängig davon, ob zuvor ein Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG oder nach § 154 AußStrG gewählt wurde, sodass weder die Rekurswerberin, noch die übrigen Gläubiger der Verlassenschaft dadurch benachteiligt werden würden (2 Ob 161/18t). Daher ergibt sich aufgrund der derzeitigen Umstände weder eine Benachteiligung der Rekurswerberin noch anderer aktenkundiger Gläubiger. Von einem groben Missverhältnis der Interessen der Gläubiger im Verhältnis zu jenen des G***** J***** kann in diesem Fall, selbst wenn eine Gläubigermehrheit mit beträchtlichen Forderungen den bevorrangten Forderungen des G***** J***** gegenübersteht, nicht die Rede sein.

Die Rechte der Rekurswerberin werden nicht eingeschränkt, da ihr sowohl gegen einen Beschluss nach § 153 Abs 2 AußStrG, als auch nach § 154 Abs 1 AußStrG das Rekursrecht zukommt. Die vorliegenden Anträge der Gläubiger nach § 154 AußStrG durch Forderungsbekanntgabe können nicht den PKW umfassen (RIS-Justiz RS0131901), sodass ein Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG auch insofern angezeigt war, da damit eine gänzliche Erledigung erfolgen konnte, sämtliche bekannte Aktiva von der Entscheidung umfasst sind und zudem prozessökonomisch unzweifelhaft die geeignetste Form darstellt, zumal ein Vorgehen nach § 154 AußStrG eine Verteilung nach § 154 Abs 2 AußStrG iVm §§ 46, 47 IO zur Folge hätte, wobei es bei mehreren antragsstellenden Gläubigern letztendlich dem Gericht obliegt zu entscheiden, wem an Zahlungs statt überlassen wird ( Verweijen aaO, 175).

Die Rekurswerberin moniert, dass das Erstgericht ein Inventar zu errichten gehabt hätte und auf Basis dessen der Rekurswerberin die Möglichkeit eröffnen hätte müssen, einen ausdrücklichen Überlassungsantrag hinsichtlich jener Vermögenswerte zu stellen, mit denen auch Belastungen verbunden sein können. Gemäß § 47 Abs 3 AußStrG muss der Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei als beschwert erachtet. Angesichts dieser im außerstreitigen Verfahren vergleichsweise gering ausgeprägten Formstrenge im Zusammenspiel mit aus Anlass eines zulässigen Rekurses amtswegig wahrzunehmenden Verfahrensfehlern gemäß § 55 Abs 3 AußStrG ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , aaO § 55 Rz 16) deutet die Rekurswerberin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG an. Da das Gesetz im Fall der Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG eine Verständigung der Beteiligten vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung nicht vorsieht, wird das rechtliche Gehör erst im Zuge des Rekursverfahrens gewährt (2 Ob 83/19y; Verweijen aaO, 171; Sailer aaO § 153 Rz 11 f), sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung bestehen. Zudem ist die Errichtung eines Inventars ohnehin nur in den Fällen des § 165 AußStrG vorgesehen, die hier nicht vorliegen.

Das Erstgericht ließ die Anträge der Gläubiger allesamt unberücksichtigt und begründet nicht, warum es nach § 153 Abs 2 AußStrG anstelle gemäß § 154 AußStrG vorging, sodass die Sachanträge durch den angefochtenen Beschluss nicht vollständig erledigt wurden. Dies muss gemäß § 57 Z 3 AußStrG nicht zwingend zu einer Aufhebung der Entscheidung führen, sofern die Entscheidung als Teilbeschluss bestätigt oder abgeändert werden kann. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen, wobei im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ der Antrag der Rekurswerberin im Beschlusstenor abzuweisen war.

Gemäß § 59 Abs 2 AußStrG war ein Bewertungsausspruch vorzunehmen, weil in Verlassenschaftsverfahren regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt (RIS-Justiz RS0122922) und der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Im Verlassenschaftsverfahren hat sich das Rekursgericht beim Bewertungsausspruch an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren (10 Ob 58/08i; RIS-Justiz RS0122922 [T5]). Aufgrund der vorliegen obigen Aktiva und Passiva war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 30.000,00 nicht übersteigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, da sich das Rekursgericht betreffend die Antrags- und Rekurslegitimation der Verlassenschaftsgläubiger nach § 153 Abs 2 AußStrG und die Frage, ob und inwieweit eine Forderungsbekanntgabe als Antrag iSd § 154 AußStrG zu werten ist auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte und die Frage, ob im Falle widerstreitender Interessen dem Vorgehen nach § 153 Abs 2 AußStrG oder nach § 154 AußStrG der Vorzug zu geben ist, eine Einzelfallbeurteilung darstellt.

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