JudikaturJustiz6R208/95

6R208/95 – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schweighofer und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schmeid und Dr.Koczett in der Rechtssache der klagenden Partei F*****F*****, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Guido H*****, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** R*****, 8046 Graz, vertreten durch Dr.Harold S*****, Mag.Helmut S*****, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 500.000,--, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1.September 1995, 17 Cg 254/93b-56, (Rekursinteresse S 5.031,--) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Beklagte selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger erhob gegen den Beklagten eine Darlehensforderung von S 500.000,--. In der Folge beantragte er wegen mutwilliger Bestreitung seiner Forderung durch den Beklagten die Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO. Er ging davon aus, daß er am freien Geldmarkt aus dem Kapitalbetrag 12 % Zinsen erlangen könne. Sollte ein geringerer Zinssatz als 12 % p.a. zugesprochen werden, wolle er die Differenz zu diesem Betrag bis zum Tag der Urteilsfällung als Entschädigungsbetrag im Sinne des § 408 ZPO zugesprochen erhalten (AS 15).

Der Beklagte und ihm folgend das Erstgericht gingen von einer etwa 4-jährigen Prozeßdauer (1/91 bis 9/95) und einer Zinsendifferenz von 8 % aus, woraus sich ein Betrag von (ca) S 160.000,-- ermittelt (AS 193, 202). In der Folge schränkte der Kläger den Entschädigungsbetrag von S 160.000,-- auf S 40.000,-- ein (AS 202).

Der Beklagte rechnete in die Kostenbemessungsgrundlage wegen des gegen ihn erhobenen Entschädigungsbetrages vorerst S 160.000,-- und sodann S 40.000,-- ein und ermittelte auf dieser Basis seinen Kostenanspruch (AS 193).

Das Erstgericht hat den Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinne des § 408 ZPO und auch das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen und hat dem Beklagten die Kosten auf der Basis von S 500.000,--, somit ohne Berücksichtigung des gegen ihn geltend gemachten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO zuerkannt (ON 54).

Gegen die Nichtberücksichtigung des begehrten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO bei der Kostenbemessung richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die erstgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern und ihm einen weiteren Kostenbetrag von S 5.031,-- (darin S 838,50 USt) zuzuerkennen.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweist der Rekurswerber darauf, daß die aus § 408 ZPO resultierenden Ansprüche nicht unter die in § 54 JN erschöpfend aufgezählten Nebenforderungen fallen (SZ 2/120; Rechberger ZPO § 408, Rdz 4).

Der sich aus der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien vom 9.11.1920 R II 200/20 (= SZ 2/120) ableitbaren Ansicht, der Entschädigungsbetrag sei bei Berechnung des Wertes der Streitsache zu berücksichtigen, steht aber die fundiert begründete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.2.1988, Zahl 87/16/0044-6, entgegen, daß die Frage, ob die unterlegene Partei offenbar mutwillig Prozeß geführt hat, in der Regel wohl ein verhältnismäßig umgrenztes Beweisthema darstelle und demnach dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, bei der Einführung von Pauschalgebühren im GGG den Fall des § 408 ZPO offenbar übersehen zu haben und weiters, daß der Antrag auf Ersatz wegen mutwilliger Prozeßführung gemäß § 408 ZPO keine Klagsänderung bzw Änderung des Streitgegenstandes durch den Kläger im Sinne des § 235 ZPO und damit jedenfalls keine Erweiterung des Klagebegehrens darstellt.

Auch M. Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozeß) teilt die erwähnte Auffassung des VwGH, daß der Anspruch nicht als selbständiger Anspruch, nach § 408 ZPO der für die Revision als eigener Streitgegenstand zu bewerten sei, beurteilt werden kann, zumal dieser ja auch dem Beklagten zustehen könne (aaO, S 104).

Das Rekursgericht billigt somit die erstgerichtliche Auffassung, weshalb dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.

Rechtssätze
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