JudikaturJustiz6R123/08t

6R123/08t – LG Ried/Innkreis Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2008

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Ried i.I. 6 R 123/08t

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Roman Bergsmann als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt, Hessenplatz 8, 4020 Linz, wider die verpflichtete Partei W***** G*****, *****, wegen € 13.225,60 s. A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 9.4.2008, 1 E 3032/05k-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 78 EO, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO

jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16.11.2005 war der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von €

13.225,60 s. A. wider den Verpflichteten die Forderungsexekution gemäß § 294 a EO und die Fahrnisexekution bewilligt worden. Die Anfrage beim Hauptverband beim österreichischen Sozialversicherungsträger erbrachte ein negatives Ergebnis. Beim Vollzug der Fahrnisexekution am 30.3.2006 kam es zu einer Nach- bzw. Anschlusspfändung zu dem bereits zu 1 E 1864/04v des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis aufgenommenen Pfändungsprotokolls.

Erstmals am 19.4.2006 wurde die Fahrnisexekution gemäß § 45 a EO aufgrund einer mit dem Verpflichteten getroffenen Zahlungsvereinbarung aufgeschoben. In der Folge wurde die Fahrnisexekution einige Male eingeschränkt und über Antrag der betreibenden Partei das Verkaufsverfahren fortgesetzt. Vor einem Verkauf wurde aber das Verfahren – jeweils über Antrag der betreibenden Partei – immer wieder gemäß § 45 a EO aufgrund einer mit dem Verpflichteten getroffenen Zahlungsvereinbarung aufgeschoben. Die letzte Aufschiebung der Exekution gemäß § 45 a EO aufgrund einer mit dem Verpflichteten getroffenen Zahlungsvereinbarung erfolgte mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7.1.2008 (ON 14).

Mit dem am 8.4.2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht der Rekurswerberin werde durch eine Aufschiebung des Verkaufsverfahrens gemäß § 45 a EO die Frist des § 256 Abs. 2 EO gehemmt; der Gläubiger müsste lediglich einen neuen Antrag auf Fortsetzung innerhalb von 2 Jahren ab Ablauf der 3-monatigen Sperrfrist stellen. Seit der Pfändung am 30.3.2006 sei es insgesamt 4 Mal zu einer Aufschiebung gemäß § 45 a EO gekommen, sodass während dieser Zeiten die Frist des § 256 Abs. 2 EO jeweils gehemmt worden sei.

Gemäß § 256 Abs. 2 EO erlischt das bei der Fahrnisexekution durch die Pfändung erworbene Pfandrecht nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. § 256 Abs. 2 EO regelt somit das Erlöschen des Pfandrechtes durch Fristablauf. Nach einhelliger Auffassung erlischt das Pfandrecht ex lege, wobei auf das Erlöschen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Angst, EO, RZ 3 ff zu § 256).

Voraussetzung dafür, dass das Pfandrecht über die Zwei-Jahres-Frist hinaus nicht erlischt, ist, dass das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird. Maßgebend für die Frage der „gehörigen Fortsetzung" ist immer, ob der betreibende Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sachen zu erwirken (Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, RZ 21 zu § 256; Angst, EO, RZ 8 ff zu § 256). Eine Hemmung der zweijährigen Frist des § 256 Abs. 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches des betreibenden Gläubigers liegt (SZ 20/74, EvBl. 1969/126). Weil die (wiederholte) Aufschiebung der Exekution gemäß § 45 a EO in den Willensbereich der betreibenden Gläubigerin fällt, konnte der mit der Aufschiebung verbundenen Zeit, die bei viermaliger Aufschiebung zumindest 12 Monate betragen hat, keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Zwei-Jahres-Frist zuerkannt werden. Durch die von ihr selbst gestellten Aufschiebungsanträge hat die betreibende Partei ihr Einverständnis damit erklärt, die Exekution zunächst nicht weiter zu betreiben. Für diese Zeit kann ihr daher kein Schutz in der Weise teilhaft werden, dass der Fristenlauf des § 256 Abs. 2 zu ihren Gunsten für die Dauer der Aufschiebung gehemmt bliebe (vgl. Mini in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, RZ 20 zu § 256; RIS-Justiz RES 0000026 = 13 R 34/04d des Landesgerichtes Eisenstadt). Ohne Zuerkennung einer hemmenden Wirkung für die Zeit der Aufschiebung ergibt sich, dass gerechnet ab dem Zeitpunkt der Pfändung am 30.3.2006 bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens vom 8.4.2008 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen und damit die Frist des § 256 Abs. 2 EO abgelaufen ist. Gemäß dieser Bestimmung war daher zum Zeitpunkt der Antragstellung das Pfandrecht bereits „ex lege" erloschen, wobei – wie oben ausgeführt – auf diesen Umstand von Amts wegen Bedacht zu nehmen war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob vom Erstgericht im Jahr 2007 die Anberaumung eines Versteigerungstermines unterlassen wurde oder nicht, weil letztlich der wiederum von der betreibenden Partei selbst eingebrachte Aufschiebungsantrag dafür maßgebend war, dass zuletzt am 7.1.2008 (ON 14) die Exekution wiederum gemäß § 45 a EO aufgeschoben wurde, was im Ergebnis dazu führte, dass eine Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 256 Abs. 2 EO nicht mehr stattfinden konnte. Sohin ist das Verstreichen der Frist nicht äußeren Umständen, sondern dem Willensbereich der betreibenden Partei zuzuordnen; zu Recht wurde daher vom Erstgericht der Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens abgewiesen.

Weil im Gegensatz zur Forderungsexekution, bei welcher aufgrund der Bestimmung des § 311 a EO der Pfandrang trotz Aufschiebung nach § 45 a EO erhalten bleibt, für die Fahrnisexekution keine entsprechende gesetzliche Regelung existiert, kommt entgegen der Ausführungen des LG für ZRS Wien zu 46 R 988/05t = RIS Justiz-RWZ 0000091 eine Hemmung der im § 256 Abs. 2 EO angeführten Frist nicht in Betracht. Hätte der Gesetzgeber die Erhaltung des Pfandranges trotz Aufschiebung der Exekution gemäß § 45 a EO auch für die Fahrnisexekution beabsichtigt, so wäre es ihm freigestanden, eine der der Bestimmung des § 311 a EO entsprechende Regelung auch für die Fahrnisexekution zu treffen. Davon hat aber der Gesetzgeber – um die Forderungsexekution attraktiver zu gestalten als die Fahrnisexekution – bewusst Abstand genommen, sodass die vom LG für ZRS Wien angestellten Überlegungen das gefertigte Rekursgericht nicht zu überzeugen vermögen. Im Ergebnis konnte daher dem Rekurs der betreibenden Partei kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis,

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