JudikaturJustiz6R115/17z

6R115/17z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
14. September 2017

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Ewald Greslehner, den Richter Mag. Bernhard Telfser und die Richterin Dr. Sabine Plöckinger in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH , *****, vertreten durch Mag. Martina Gaspar, Rechtsanwältin in Amstetten, gegen die beklagte Partei E***** , vertreten durch Mag. Albrecht Zauner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 16.432,04 über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Juni 2017, 8 Cg 71/16m-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Prozess ist in der Hauptsache rechtskräftig beendet. Die klagende Partei hat EUR 3.705,55 von ihrem Leistungsbegehren von EUR 16.432,04 ersiegt. Ihr Mehrbegehren von EUR 12.726,49 ist rechtskräftig abgewiesen.

Das Erstgericht sprach der beklagten Partei an Prozesskosten EUR 4.230,36 (darin enthalten EUR 725,41 USt und EUR 12,83 saldierte Barauslagen) zu. Es begründete seine Kostenentscheidung mit § 43 Abs 1 ZPO und führte aus, dass das Obsiegen der klagenden Partei mit etwa einem Viertel zu bewerten sei, sodass die klagende Partei der Beklagten die Hälfte ihrer Prozesskosten bei Saldierung der beiderseitigen Barauslagen zu ersetzen habe.

Die beklagte Partei begehrt mit ihrem dagegen aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Kostenrekurs den Zuspruch von weiteren EUR 457,00 an Prozesskosten.

Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es hätte zwar nichts gegen die von der Rekurswerberin geforderte genaue Berechnung der Prozesskosten gesprochen. Es bildet aber keine im Rekursweg zu korrigierende Unrichtigkeit der angefochtenen Kostenentscheidung, dass das Erstgericht nicht die exakte Obsiegsensquote von 22,5 % und die exakte Unterliegensquote von 77,5 % seiner Kostenberechung zu Grunde gelegt hat, sondern die Ersatzquoten gerundet hat.

Die Rechtsprechung drückt die Obsiegens-, Verlust-, Ersatz- und Teilungsquoten nämlich in der Regel in runden Bruchzahlen oder in gerundeten Prozentbeträgen aus ( Fucik in Rechberger 4 § 43 Rz 3 mwN; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 43 ZPO Rz 3 mwN; Klauser/Kodek , ZPO 17 § 43 ZPO E 14, 16; M.Bydlinski , Kostenersatz 202; 9 ObA 43/01s; OLG Linz 11 R 5/10z, 3 R 216/07s, 1 R 25/13x). In dem Bereich, in dem eine Kostenaufhebung in Betracht kommt, wird auch bei einem Verhältnis von 45 % zu 55 % noch mit Kostenaufhebung vorgegangen ( Fucik in Rechberger 4 § 43 Rz4; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 43 ZPO Rz 10 mwN; Klauser/Kodek , ZPO 17 § 43 ZPO E 11; OLG Linz 3 R 92/03z). Auch Obermaier (Kostenhandbuch² [2010] Rz 111) vertritt die Ansicht, dass keine prozentuell genauen Quoten gebildet werden müssen; es genügt, wenn bei der Beurteilung des Prozessausgangs von runden Brüchen ausgegangen wird. Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentpunkte vom rechnerischen Ergebnis sind zu tolerieren (gegen eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit auch M.Bydlinski , Kostenersatz 202; OLG Linz 4 R 139/06y; 1 R 25/13x; RIS-Justiz RSP0000017).

Dies gilt auch für die von den Parteien getragenen Gebühren und Kosten, die ihnen gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen sind, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.

Das Rekursargument, dass eine Rundung der Ersatzquote nur bei kleinen Beträgen tolerierbar wäre, trifft durchaus nicht zu. Von der dargestellten, einhelligen Judikatur und der herrschenden Lehre abzugehen gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Rekurswerberin vermag auch keine einzige Rechtsmittelentscheidung zu zitieren, in der ein Instanzgericht im Rekursweg die nach gerundeten Bruchzahlen getroffene Kostenentscheidung eines Erstgerichtes auf eine exakte Berechnung mit der Genauigkeit von Zehntelprozentpunkten abgeändert hätte.

Mangels eines Gerichtsfehlers musste der Kostenrekurs erfolglos bleiben.

Für ein erfolgloses Rechtsmittel ist gesetzlich kein Kostenersatz vorgesehen.

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