JudikaturJustiz6Ob93/22b

6Ob93/22b – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin E* S*, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin W* GmbH, FN *, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Revisorenbestellung gemäß § 45 GmbHG, im Verfahren über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Jänner 2022, GZ 4 R 207/21z 11, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. August 2021, GZ 50 Fr 3258/21x 4, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien vom 15. Dezember 2022 über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens (eingebracht am 27. Dezember 2022) wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 28 Abs 1 AußStrG kann in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/16b). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.