JudikaturJustiz6C1136/08g

6C1136/08g – BG Neusiedl Entscheidung

Entscheidung
19. März 2009

Kopf

Beschluss

Klagende Partei: S**** Ges.m.b.H.

Dr. A. ****-Platz 1

7100 Neusiedl am See

vertreten durch: Dr. Peter Spörk u.a., RAe

Neunkirchner Straße 17

2700 Wiener Neustadt

Beklagte Partei: D**** S****

S**** Straße 5

D-12555 Berlin

vertreten durch:Dr. Gabriele Herberstein u.a., RAe

Lerchenfelder Straße 94

1080 Wien

wegen: € 29.847,98 s.A.

Spruch

Text

Begründung:

Der Beklagte betreibt als Franchisenehmer aufgrund eines mit der klagenden Partei als Franchisegeber abgeschlossenen Vertrages in Berlin einen Coffeeshop.

Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger Zahlung von €

29.847,98 s.A. an Franchisegebühren, wobei er sich zur Zuständigkeit auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 EuGVVO stützt. Der Beklagte erstattete im Verfahren zunächst einen Schriftsatz, in dem er die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht rügte, in der Vorbereitenden Tagsatzung vom 2.3.2009 erhob der Beklagte unmittelbar nach dem Vortag der Klage die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu ist folgendes zu erwägen:

Gemäß Art. 24 EuGVVO wird ein Gericht eines Mitgliedsstaates jedenfalls dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, ist nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beantworten (siehe hiezu die Nachweise bei Klauser/Kodek, MGA-ZPO, 16. Aufl., E 8 zu Art. 24 EuGVVO). Maßgeblich ist daher die Bestimmung des § 104 Abs. 3 JN, wonach ein an sich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig wird, dass der Beklagte zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der Unzuständigkeit zu erheben. Im bezirksgerichtlichen Verfahren muss die Einrede daher grundsätzlich erst in der ersten mündlichen Streitverhandlung erhoben werden (Mayr in Rechberger, ZPO, 3. Aufl., Rz 18 zu § 104 JN); dadurch, dass die Unzuständigkeitseinrede im Einspruch oder einem nicht aufgetragenen Schriftsatz nicht erhoben wird, tritt noch keine Heilung ein (JBl. 2004, 387 = MietSlg. 55.610). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einrede der Unzuständigkeit daher rechtzeitig, eine rügelose Einlassung ist noch nicht erfolgt.

Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte in Österreich geklagt werden kann. Gemäß Art. 5 Z 1 lit. a) EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung ist gemäß § 5 Z 1 lit. b) EuGVVO für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen und für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Anders als noch nach Art. 5 EuGVÜ wird nach Art. 5 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom anhand tatsächlicher Kriterien bestimmt; derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn, an dem alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden können (RdW 2004/199).

Nach einer Definition des deutschen Bundesarbeitsgerichtes (BAG BB 1979, 325 ff; auch bei Schlemmer, Der Franchisevertrag RdW 1984, 298

ff) wird durch den Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw. sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt. Dazu tritt beim sogenannten Produktfranchising eine Pflicht des Franchisenehmers zum ausschließlichen Warenbezug vom Franchisegeber (Exklusivbindung). Charakteristisch für jedes Franchisesystem ist die straffe Organisation; die Franchisenehmer bleiben aber selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (Schlemmer aaO 298); Putzo in Palandt, BGB Einf. vor § 581 Anm.1 definiert den "Franchising-Vertrag" als einen Vertrag, durch den eine Marke, insbesondere Warenzeichen in Verbindung mit Lizenzen oder Know-how zur Benutzung einer anderen Person überlassen werden (ähnlich auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Grundriss, Allg.T 35; Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 120). Daraus folgt, dass die charakteristische Hauptleistung eines Franchisevertrages am Sitz des Franchisenehmers erbracht wird, weil dort die eigentliche geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird. Im vorliegenden Fall betreibt der Beklagte einen Coffeeshop in Berlin und besteht wohl kein Zweifel daran, dass der Betrieb dieses Coffeeshops die charakteristische Leistung des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Franchisevertrages ist.

Der Kläger kann sich daher zur Begründung eines österreichischen Gerichtsstandes nicht auf die Vorschrift des Art. 5 Z. 1 lit. a) EuGVVO stützen, vielmehr kommt der allgemeine Gerichtsstand zum Tragen, demzufolge der Beklagte in Deutschland geklagt werden müsste. Die Klage ist daher zurückzuweisen und die klagende Partei hat der beklagten Partei die Kosten des Unzuständigkeitsstreites zu ersetzen, sohin die Kosten für die Vorbereitende Tagsatzung vom 2.3.2009, die nur dem Vortrag der Klage und der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede diente.

Bezirksgericht Neusiedl am See

Rechtssätze
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