JudikaturJustiz60R39/18T

60R39/18T – LG HG Wien Entscheidung

Entscheidung
05. Juli 2018

Kopf

Das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht hat durch den Richter HR Dr. Schmidt (Vorsitzender), Dr. in Wittmann-Tiwald und KR Schrott in der Rechtssache K***** , vertreten durch (...), wider die beklagte Partei G *****GmbH, vertreten durch (...), wegen EUR 250,-- samt Anhang über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 29.1.2018, 4 C 367/17z-12 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung bei der Beklagten für einen Flug am 7.1.2017 von K***** nach H***** mit der Flugnummer ***** mit der geplanten Abflugzeit von K***** um 9.40 Uhr und der geplanten Ankunftszeit in H***** um 11.10 Uhr des selben Tages. Vor Abflug wurde festgestellt, dass in einen Vorderreifen des Flugzeugs (Typ Airbus 319) eine Schraube von mehreren Zentimeter Größe tief in das Reifengewebe eingedrungen war. Der Flug verzögerte sich, sodass die Klägerin erst um 16.18 Uhr in H***** ankam.

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung von EUR 250,--, weil sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet habe und hierfür keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen seien. Reifenschäden würden bei der Beklagten häufig vorkommen; sie seien überdies keine außergewöhnlichen Umstände. Es seien nicht alle zumutbaren Maßnahmen (wozu auch eine Umbuchung zähle) ergriffen worden.

Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Die Verzögerung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen. Das Luftfahrtunternehmen hätte keinen Einfluss gehabt, Gefahren durch Eindringen von Fremdkörpern in einen Reifen zu beherrschen. Den Ersatzflug hätte sich nicht schneller durchführen lassen, als geschehen. Einem Luftfahrtunternehmen könne nicht zugemutet werden, außerhalb der Homebase Ersatzflugzeuge bereit zu halten. Sub-Charterflugzeuge (samt Crew) seien in K***** nicht zur Verfügung gestanden. Der Beklagten sei nicht zumutbar, Ersatzteillager samt Ersatzreifen am Flughafen K***** zu halten. Es komme nicht darauf an, ob eine Umbuchung möglich gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es stellte den auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigungen wiedergegebenen Sachverhalt fest. Daraus werden folgende Feststellungen hervorgehoben:

Der Flughafen K***** ist ein kleiner, wenig frequentierter Flughafen. Um 8.57 Uhr meldete die Besatzung des Fluges ***** an die Technische Einsatzzentrale der Beklagten in KN*****, dass sich in einem Vorderreifen des Flugzeuges (Typ Airbus 319) eine Schraube befinde. Die Beschädigung des Reifens wurde bei einer routinemäßigen Kontrolle des Flugzeuges vor dem Start aus Klagenfurt entdeckt. Flugzeuge werden vor jedem Abflug routinemäßig auf Schäden untersucht. Die Schraube war mehrere Zentimeter groß und tief in das Reifengewebe eingedrungen. Die Beschädigungen entstanden entweder beim Abflug des Vorfluges von H***** nach K***** oder bei dessen Landung am Flughafen K*****. Roll- und Landebahnen werden auf Flughäfen regelmäßig mit Kehrmaschinen und Elektromagneten abgefahren, um metallische Gegenstände aufzuspüren und zu beseitigen. Von der technischen Einsatzzentrale der Beklagten wurden um 10.19 Uhr zwei Techniker, die sich am Flughafen B***** befanden, beauftragt, mit einem Ersatzreifen nach K***** zu reisen und den Schaden zu beheben. Weiters wurde um 10.48 Uhr von der technischen Einsatzzentrale die Fa. N*****, ein luftfahrttechnischer Betrieb in K*****, mit der Prüfung des Schadens beauftragt. Diese ergab, dass der beschädigte Reifen gewechselt werden muss. Ein Flug mit dem beschädigten Reifen wäre aus Sicherheitsgründen jedenfalls nicht möglich gewesen.

Am Flughafen K***** stand keine Ersatzmaschine zur Durchführung des Fluges zur Verfügung. Ob eine solche auf einem anderen Flughafen zur Verfügung stand, kann nicht festgestellt werden. Auch waren am Flughafen K***** keine Ersatzreifen für ein Flugzeug des Typs Airbus 319 gelagert. Bei von der Größe her mit K***** vergleichbaren Flughäfen werden regelmäßig keine Ersatzreifen für ein Flugzeug des Typs Airbus 319 gelagert. Ein Reifenwechsel bei diesem Flugzeugtyp dauert zwischen einer und eineinhalb Stunden.

Die Techniker der Beklagten wechselten nach ihrer Ankunft in K***** den beschädigten Vorderreifen; dies war um 14.28 abgeschlossen. Der Flug startete kurz darauf um 14.35 Uhr. Das Flugzeug landete in H***** um 16.18 Uhr.

Ob sich in G***** eine Technikbasis der Luftfahrtunternehmens XZ***** befindet, von der die Beklagte technische Unterstützung anfordern hätte können, kann nicht festgestellt werden. Dass der Beklagten gehäuft Beschädigungen von Reifen passieren, kann nicht festgestellt werden.

Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Ausgleichszahlung trotz einer Verspätung von zumindest drei Stunden. Eine Beschädigung eines Reifens durch eine Schraube auf einer Rollbahn sei ein unübliches Ereignis und damit ein außergewöhnlicher Umstand. Die Beklagte hätte weder die Beschädigung des Reifens noch die daraus folgende Verspätung durch zumutbare Maßnahmen abwenden können. Etwaige Fremdkörper auf der ihr zugewiesenen Start- und Landebahn könne sie selbst nicht entfernen. Ein jederzeitiges Bereithalten von Ersatzreifen und Mechanikern sei auf einem kleinen Flughafen wie K***** nicht zumutbar; Ersatzmaschinen von fremden Fluggesellschaften seien in K***** nicht zur Verfügung gestanden. Zur Möglichkeit einer Umbuchung der Klägerin hätten beide Streitteile kein substantielles Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten; insbesondere hätten sie keine Umbuchungsmöglichkeit dargelegt. Von K***** sei nur mit wenigen Direktflügen nach H***** zu rechnen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine Umbuchung zu einer geringeren Verspätung geführt hätte. Die Entsendung von Technikern mit einem Ersatzreifen, um schnellstmöglich den Reifenwechsel vorzunehmen, sei jedenfalls eine geeignete und zumutbare Maßnahme, um die Verspätung zu minimieren. Eine etwas früher mögliche Anforderung der Techniker (um etwa 50 Minuten) hätte am Ergebnis nichts geändert.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Berufungswerberin bringt im Wesentlichen vor, die Beschädigung eines Reifens aufgrund einer Schraube auf der Rollbahn sei Teil der Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und damit kein außergewöhnlicher Umstand. Der Flughafenbetreiber sei Erfüllungsgehilfe des Flugfahrtunternehmens. Weiters verweist sie auf die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 65/13d zur Behauptungspflicht des Luftfahrtunternehmens.

2. Das Erstgericht legt zutreffend dar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Fluggastrechte-VO zusteht, wenn sie durch eine Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden und dass die Ausgleichszahlung bei einer Entfernung von weniger als 1500 km zwischen Start– und Zielort EUR 250,-- beträgt.

Gemäß Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände von Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO sind Vorkommnisse, die „ihrer Natur oder Ursache“ nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH, 22.12.2008, C-549/07 Wallentin-Hermann ; 31.1.2013, C-12/11 McDonagh ).

Die Berufungswerberin bringt vor, dass Flugzeuge Rollbahnen zum Starten oder zum Landen notwendigerweise benützten und regelmäßig mit Situationen konfrontiert seien, die sich aus der Benützung solcher Rollbahnen ergeben. Deshalb sei die Beschädigung eines Flugzeugreifens auf einer Rollbahn ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei.

Demgegenüber hat das Erstgericht ausführlich und überzeugend (§ 500a ZPO) die Argumente für die Qualifikation des Vorkommnisses als außergewöhnlichen Umstand dargelegt und hierbei zutreffend auf den fehlenden Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens hingewiesen. Tatsächlich ist eine Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper (hier: durch eine Schraube) auf der Rollbahn für ein Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar.

Der von der Berufungswerberin zitierten Entscheidung LG Stuttgart 5 S 103/17 stehen gegenteilige Entscheidungen mehrerer Gerichte gegenüber, die Beschädigungen am Rad des Hauptfahrwerks durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn als außergewöhnlichen Umstand qualifizieren (siehe die Auflistung im Schriftsatz vom 22.9.2017, ON 6 Seite 19 ff: ua LG Köln 11 S 513/14, LG Darmstadt 7 S 126/13, LG Hamburg 309 S 105/16).

3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin wird der Flughafenbetreiber nicht als Erfüllungsgehilfe eines Luftfahrtunternehmens gesehen (HG Wien 60 R 33/12a; anders noch 60 R 44/08p).

4. Das Erstgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Beklagten keinerlei zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung des Reifens zur Verfügung gestanden sind. Es legte dar, sollte die Zumutbarkeit der Maßnahmen nicht nur auf die Vermeidung des außergewöhnlichen Umstandes, sondern auch auf die Verspätung an sich bezogen werden, würde dies am Ergebnis nichts ändern, wie es im Einzelnen ausführte. Die Berufungswerberin nimmt zu den einzelnen Argumenten nicht Stellung, verweist aber auf die Entscheidung des OGH 7 Ob 65/13d zur Behauptungspflicht des Luftfahrtunternehmens nach Art 5 Abs 2 Fluggastrechte-VO. In dem dortigen Erkenntnis lastet der OGH der dortigen Beklagten an, dass sie nicht einmal dargetan habe, aus welchen Gründen die naheliegendste Maßnahme, nämlich die Umbuchung des Fluges auf einen Flug der durchgeführt wird, nicht möglich gewesen wäre.

Aus folgenden Gründen ist die Umbuchung eines individuellen Fluges keine zumutbare Maßnahme iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO:

4.1. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15.6.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (216/C-14/04) Leitlinien unter anderem für die Auslegung der Fluggastrechte-VO. Sie führt unter Punkt 5.1 unter anderem aus:

„Gemäß Art 5 Abs 3 der VO ist ein Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung oder Verspätung bei der Ankunft nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Als Ausnahme von einem Grundsatz, d.h. Zahlung eines Ausgleichs, der das Ziel des Verbraucherschutzes widerspiegelt, muss dies eng ausgelegt werden. Deswegen sind nicht alle außergewöhnlichen Umstände, die mit im Erwägungsgrund 14 aufgeführten Vorkommnissen einhergehen, unbedingte Gründe für eine Befreiung von der Ausgleichspflicht, sondern machen eine Einzelfallprüfung erforderlich.“

Unter Punkt 5.5 der Leitlinien heißt es: „Um von seiner Ausgleichspflicht befreit zu werden, muss ein Luftfahrtunternehmen jedes Mal, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, nachweisen, dass es diese nicht hätte vermeiden können, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“ In diesen Leitlinien fehlt unter „zumutbare Maßnahmen“ ein Bezug auf eine Verpflichtung zur Umbuchung eines individuellen Fluggastes auf den nächstmöglichen Flug.

4.2. Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH vom 12.6.2014, X ZR 121/13) zählt eine individuelle Umbuchung nicht zu den zumutbaren Maßnahmen iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO. Er führt dazu aus, dass nach dem Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 1 lit c Nr ii und iii Fluggastrechte-VO eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet sei, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalte, das es ihm ermögliche, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen. Dieser Ausschlusstatbestand stehe selbständig neben dem Ausschlusstatbestand des Artikel 5 Abs 3 der VO. Er gelte auch für jene Fluggäste, die ein solches Angebot erhalten auch dann, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe und mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden werden können. „Flug“ im Sinne der Verordnung sei nicht die Beförderung des einzelnen Fluggastes auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert werde. Im Zusammenhang mit Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO seien daher nur Umstände zu berücksichtigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses Beförderungsvorganges hätte vermieden werden können (Rz 38). Die individuelle Umbuchung einzelner Fluggäste sei ein davon zu unterscheidender Vorgang, der nur einzelne Fluggäste betreffe (Rz 39; ebenso Marun in Staudinger/Keiler , HK-Fluggast-VO , Art Rz 29 ff).

4.3. Schmid (in Schmid, BeckOK Fluggastrechte-VO, Art 5 Rn 139f, insbesondere Rz 140a) vertritt hingegen die Ansicht, „dass Luftfahrtunternehmen vortragen (müssen), aus welchen Gründen die naheliegende Maßnahmen (zB die Umbuchung des Fluges auf einen Flug der durchgeführt wurde, selbst der eines konzernfremden Unternehmens) nicht möglich gewesen sei“. Schmid beruft sich unter anderem auf die Entscheidungen des LG Korneuburg 22 R 168/16k, 22 R 116/16p.

Auch nach Ansicht des OGH (7 Ob 65/13d) ist auf die individuelle Umbuchung als zumutbare Maßnahme abzustellen, weil er der dortigen Beklagten anlastet, sie habe nicht dargetan, aus welchen Gründen die naheliegendste Maßnahme, nämlich die Umbuchung des Fluges auf einen Flug, der durchgeführt wurde, nicht möglich gewesen wäre und sie deshalb ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 der Verordnung nicht nachgekommen sei.

4.4. Der erkennende Senat schließt sich der zitierten Rechtsmeinung des BGH (siehe Punkt 4.2) an. Diese wird durchden Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechte-VO gestützt: „Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrs-Management zu einem einzelnen Flug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeuges zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern ( Plural!).

Die Systematik der Fluggastrechte-VO spricht ebenfalls für die Auffassung, dass die Frage der Umbuchung individueller Fluggäste nicht im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen nach Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO zu lösen ist. Vielmehr wird der Ausschluss der Ausgleichspflicht durch eine individuelle anderweitige Beförderung in Art 5 Abs 1 lit c Nr ii und iii bzw Art 8 Fluggastrechte -VO normiert (HG Wien 1 R 176-17d).

5. Zum Fall

Die Beklagte hat als ausführendes Luftfahrtunternehmen nachgewiesen, dass die große Verspätung des gebuchten Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückging, welche sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Berufung erweist sich somit als nicht berechtigt.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen (die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren).

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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