JudikaturJustiz60R22/21x

60R22/21x – LG HG Wien Entscheidung

Entscheidung
19. März 2021

Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Präsidentin Dr. in Wittmann-Tiwald (Vorsitzende), Mag a . Hofer-Kutzelnigg M.E.S. und KR Flenreiss in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Brenner Klemm Rechtsanwälte in 1050 Wien, wegen EUR 2.141,10 samt Anhang, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.486,50 samt Anhang) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 594,60 samt Anhang) gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30.11.2020, 15 C 103/20m-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 314,71 (darin enthalten EUR 52,45 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 210,84 (darin enthalten EUR 35,14 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin buchte bei der Beklagten online eine Indienreise vom 26.12.2019 bis 14.01.2020. Sie konnte die Reise nicht antreten, weil sie als deutsche Staatsbürgerin am Abreisetag über kein Visum verfügte. Die Beklagte zahlte ihr 30% (EUR 891,90) des Reisepreises von EUR 2.973,00 zurück.

Die Klägerin behauptete die Verletzung von Aufklärungspflichten über die Einreisebestimmungen nach Indien. Im Reiseheft sei zu den Einreisebestimmungen auf einen gültigen Reisepass und nur im Fall einer mehrmaligen Einreise auf die Notwendigkeit eines Visums verwiesen worden. Eine mehrmalige Einreise nach Indien sei nicht vorgesehen gewesen. Eine online erteilte Information reiche nicht. Die Beklagte hafte als Reisevermittlerin sowie als Reiseveranstalterin kraft Anscheins. Aufgrund des Fixgeschäftcharakters sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ein Angebot zur Nachreise anzunehmen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe die Klägerin umfassend über die Einreisebestimmungen Indiens informiert. Die Klägerin habe bei der Online-Buchung die Einreise- und Visabestimmungen mittels Anklickens eines Kästchens zur Kenntnis genommen, offenbar ohne sie gelesen zu haben. Auch im Reiseheft habe die Beklagte auf die Einreisebestimmungen hingewiesen. Eine Haftung als Reiseveranstalter bestehe nicht. Zudem hätte sie der Klägerin eine spätere Anreise nach Indien durch die Beantragung eines Online-Visums binnen 24 Stunden ermöglichen können. Die Klägerin habe dies abgelehnt. Sie habe sich nicht gesondert über die Einreisebestimmungen informiert und ein späterer Antritt der Reise wäre zumutbar gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 594,60 statt und wies das Mehrbegehren ab. Rechtlich folgerte es, die Klägerin eine Indienreise gebucht, bei der Beförderung, Unterbringung und andere touristische Leistungen zu einem Gesamtpreise in Rechnung gestellt worden seien. Das Pauschalreisegesetz (PRG) sei anwendbar.

Nach § 2 Abs 8 PRG sei ein Reisevermittler ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusage oder anbiete. Die Beklagte sei als Reisebüro Vermittler. Sie habe eine vom Reiseveranstalter – der Hauser Exkursionen Int. GmbH ** – zusammengestellte Reise der Klägerin vertraglich zugesagt.

Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden sei, habe ihm der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt werde, auch der Reisevermittler bestimmte vorvertragliche Informationen zu erteilen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 6 PRG würden darunter auch allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa fallen. Diese Informationen seien klar, verständlich und deutlich zu erteilen. Dem Reiseveranstalter und dem Reisevermittler obliege der Beweis dafür, dass diese Informationspflichten erfüllt worden seien.

Die Beklagte habe bei der Buchung im vierten Abschnitt die Einreise und Visa-Bestimmungen für Indien samt der üblichen Bearbeitungsdauer bereitgestellt. Die Klägerin habe diese ausdrücklich durch Anklicken eines Kästchens zur Kenntnis genommen. Dadurch habe die Beklagte als Reisevermittler ihre vorvertragliche Informationspflicht erfüllt.

Gemäß § 6 Abs 1 PRG müsse der Pauschalreisevertrag in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen werde, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler habe dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende habe Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen worden sei. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 3 Z 1 FAGG sei dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimme, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 2 Abs 11 PRG sei ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestatte, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen könne, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermögliche (Papier, USB-Stick, CD-ROM, DVD, Speicherkarte oder Festplatte sowie E-Mail). Eine Website komme als dauerhafter Datenträger in Betracht, wenn dem Reisenden ein persönlicher Account zur Verfügung gestellt werde.

Gemäß § 6 Abs 2 PRG habe das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 PRG vorgesehenen Informationen, worunter die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes fallen würden. Gemäß § 6 Abs 4 PRG seien die vorgesehenen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen. § 6 Abs 1 PRG verpflichte auch einen eingeschaltenen Reisevermittler.

Die einzigen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellten Informationen zu Pass- und Visumerfordernissen seien im „Meine Reise“-Heft enthaltenen gewesen. Mit der Beilage „Letzte Informationen“ zur Reise sei lediglich wieder auf das „Meine Reise“-Heft verwiesen. Die Information im „Meine Reise“-Heft sei nicht klar und verständlich gewesen, sondern habe den Eindruck erweckt, für die Einreise nach Indien sei für deutsche Staatsbürger nur ein gültiger Reisepass erforderlich. Indem in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf mehrmaliges Einreisen mit Visum Bezug genommen worden sei, sei zudem der Eindruck entstanden, die folgenden Visa-Bestimmungen würden sich nur auf mehrmaliges Einreisen beziehen. Die Beklagte sei ihrer Informationspflicht nach dem PRG daher nicht nachgekommen.

Die Informationspflicht sei eine vertragliche Nebenleistungspflicht des Reisevermittlers. Durch die Verletzung sei der Klägerin ein Schaden von EUR 2.973,00 entstanden. Die Beklagte habe ihr bereits EUR 891,90 zurückerstattet. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der Verletzung der vertraglichen Informationspflicht als Nebenleistungspflicht. Gem § 1298 ABGB hätte die Beklagte beweisen müssen, dass sie kein Verschulden an der Verletzung treffe, was nicht gelungen sei.

Gem § 1304 ABGB komme es zu einer Schadensteilung, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt treffe. Die Aufteilung des Schadens habe nach Verschuldenskriterien zu erfolgen. Dabei würden Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr eine entscheidende Rolle spielen. Es sei zu fragen, wie sich der maßgerechte Mensch in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte. Auch die Bedeutung der verletzten Vorschriften sei relevant ( Reischauer in Rummel , ABGB 3 § 1304 ABGB Rz 5). Die Beklagte habe gegen eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung verstoßen, deren Zweck es sei, dem Reisenden eigene Nachforschungen zu ersparen (vgl auch OGH 18.09.2009, 6 Ob 142/09i). Zudem habe sie durch die missverständliche Information im „Meine Reise“-Heft den Anschein erweckt, es wäre für die Einreise nur ein Reisepass erforderlich und enthalte das „Meine Reise“-Heft abschließend alle zu berücksichtigenden Einreisebestimmungen. Auf der anderen Seite sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zur vorvertraglichen Informationserteilung nachgekommen und habe die Klägerin bereits einmal auf das Visumerfordernis aufmerksam gemacht. Zudem würde ein Maßmensch vor dem Antritt einer derart großen Reise Nachforschungen zu den Reisebestimmungen anstellen. Dies wäre einfach durch den Aufruf der Internetseite des auswärtiges Amtes möglich gewesen. Beide Parteien treffe daher ein gleichteiliges Verschulden am Schadenseintritt.

Nach der Rechtsprechung sei ein Pauschalreisevertrag ein relatives Fixgeschäft im Sinne des § 919 zweiter Satz ABGB. Hier würden Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im Allgemeinen erkennen lassen, dass der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr habe (vgl RIS-Justiz RS0018434). Schon aufgrund der Natur der gebuchten Pauschalreise sei es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, eine Nachreise anzutreten. Die Nachreise wäre erst mit einem Flug am Tag nach der ursprünglich geplanten Abreise am 26.12.2019 möglich gewesen. Zudem habe die Klägerin kein Interesse an einer alleinigen Nachreise gehabt, da für es für sie wichtig gewesen sei, die gesamte Reise mit einer Gruppe zu machen (vgl auch OGH 23.2.2018, 8 Ob 14/18v). Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, ein allfälliges Nachreiseangebot der Beklagten anzunehmen.

Verzug führe bei einem Fixgeschäft iSd § 919 Satz 1 oder 2 ABGB grundsätzlich zur Auflösung des Vertrags, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder einer Rücktrittserklärung bedürfe (3 Ob 546/95). Wenn der Verpflichtete den Verzug verschuldet habe, hafte er dem Gläubiger gemäß § 921 auf das Erfüllungsinteresse ( Hödl in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar 4 (2017) zu § 919 ABGB Rz 4). Als Rechtsfolge des Wegfalls des Vertrags bei einem Fixgeschäft seien wie beim Rücktritt infolge eines Verzugs bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche vorgesehen. Es sei zwischen selbstständigen und unselbstständigen Nebenleistungspflichten zu unterscheiden; die Verletzung von unselbstständigen Nebenleistungspflichten rechtfertige keinen Rücktritt vom Vertrag und führe bei einem Fixgeschäft auch nicht zum „Zerfall“ des Vertrags (vgl Welser/Zöchling-Jud , Bürgerliches Recht II 14 Rz 262f, 264ff, 270ff). Zu den unselbstständigen Nebenpflichten würden insbesondere Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt, indem sie der Klägerin die Informationen zur den Einreise- und Visabestimmungen nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt habe, was eine unselbstständige Nebenpflicht sei. Eine solche Verletzung löse nur Schadenersatzansprüche aus und nicht die Rechtsfolgen des § 918 ABGB (vgl Bollenberger in KBB 5 § 859 ABGB Rz 5).

Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches von EUR 60,00 für vorfallskausale Spesen fehle jedes substantiierte Vorbringen. Ausgehend von der Verschuldensteilung von 1:1 bestehe somit ein Schadenersatzanspruch der Klägerin von EUR 1.486,50, wovon die geleistete Teilzahlung von EUR 891,90 abzuziehen sei. Es verbleibe ein Anspruch von EUR 594,60.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung (mit Ausnahme der abgewiesenen EUR 60,--) bzw vollständigen Klagsabweisung; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt. Die jeweilige Berufungsgegnerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt .

Zunächst ist hier auf die übersichtliche und ausführliche Darstellung des Erstgerichts zum Pauschalreisegesetz zu verweisen (§ 500a ZPO).

Die Beklagte ist Reisevermittler iSd § 2 Abs 8 PRG, somit ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet. Nach § 4 Abs 1 Z 6 PRG trifft den Vermittler – neben dem Veranstalter – selbst die Informationspflicht über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten.

Zu recht folgerte das Erstgericht daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Vermittlereigenschaft verantwortlich und somit passivlegitimiert ist. Zutreffend kam es auch zu dem Schluss, dass die Beklagte deshalb, weil sie die Klägerin nicht in nach dem PRG verpflichtend vorgeschriebener Form über die Einreise- und Visabestimmungen informierte, aus diesem gesetzwidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig wird.

Die Klägerin verweist in ihrer Berufung neuerlich darauf, dass ihr die Informationen zur Visumspflicht nur durch Anklicken eines Felds mit der Aufschrift „Anzeigen“ einsehbar gewesen seien. Erst durch das Anklicken dieses Feldes habe sich ein neues Fenster im Webbrowser geöffnet, dessen Inhalt einsehbar, aber nicht herunterladbar gewesen sei. Richtig ist, dass die Informationen somit nicht in gehöriger Form bereitgestellt wurden und die Beklagte ihren vorvertraglichen Informationspflichten nicht in gehöriger Weise nachkam; zu diesem Ergebnis gelangt inhaltlich auch das Erstgericht, weshalb es auch zu einer Haftung der Beklagten kommt.

Erst auf dieser Grundlage der Haftung der Beklagten, die aus deren gesetzwidrigem Verhalten folgt, kann sich sodann die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin stellen.

Gerade aber der Umstand, auf den die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift mehrfach verweist, dass sie nämlich die Hinweise, die sie zunächst nur elektronisch erhielt, gar nicht las, bevor sie deren Lesen durch Anklicken jedoch bestätigte, weist jedoch deutlich auf das vom Erstgericht angenommene Mitverschulden hin. Der üblicherweise herangezogenen Maßfigur ist klar, dass es auf elektronischem Wege nicht überprüfbar ist, ob gewisse, zur Verfügung gestellte Informationen tatsächlich gelesen werden; der Unternehmer kann lediglich verlangen, dass der Verbraucher beim elektronischen Vertragsabschluss bestätigt, bestimmte Inhalte gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und kann den Vertragsabschluss verweigern, wenn diese Bestätigung versagt wird. Dies ist – beispielsweise auch in Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen – im elektronischen Geschäftsverkehr allgemein üblich und auch Verbrauchern grundsätzlich bekannt.

Zurecht verweist die Klägerin darauf, dass sie nach dem PRG gerade keine Nachforschungspflicht trifft. Aufgrund des Umstandes, dass sie sich dazu entschloss, die elektronisch angebotenen Informationen zur Visumspflicht nicht anzuklicken und nicht zu lesen, nahm sie jedoch bewusst das Risiko in Kauf, eine wichtige Information nicht zu erhalten. Wenn die Klägerin nun dieses Risiko eingeht, ist ihr sehr wohl zuzumuten und wäre auch von einem sorgfältig handelnden Reisenden zu erwarten, dass er dann besonderes Augenmerk darauf legt, die richtigen Informationen zur den Einreisebestimmungen zu erhalten und hierfür auch eine gewisse Initiative zu entwickeln.

Die Bewertung des mit diesem Verhalten einhergehenden Mitverschuldens von ½ durch das Erstgericht – der auch hinsichtlich des schuldhaften Verzugs am Fixgeschäft gegeben ist – ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte verkennt in ihren Berufungsausführungen, dass das Erstgericht ohnehin davon ausging, dass die Klägerin das „Meine Reise“-Heft in einer dem PRG entsprechenden Form erhielt; den Inhalt dieser Informationen hielt es jedoch für keineswegs klar und verständlich; es wird hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Argumente des Erstgerichts verwiesen (US 6). Aufgrund der undeutlichen und missverständlichen Information in diesem Heft gelangte das Erstgericht wie dargestellt somit zurecht zu einer Haftung der Beklagten.

Die Beklagte argumentiert in ihrer Berufung außerdem, es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Reise einen Tag später anzutreten, somit „nachzureisen“. Das Erstgericht verwies hierzu auf RIS-Justiz RS0018434: Ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hinflugterminen und Rückflugterminen im Linienverkehr ist ein „relatives Fixgeschäft“ im Sinne des § 919 zweiter Satz ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, dass der Fluggast an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat.

Nun liegt hier eine Pauschalreise vor, die neben der Personenbeförderung mittels Flugzeug noch erhebliche weitere Leistungen beinhaltet; dennoch trifft diese Überlegung auch auf Pauschalreisen zu (RIS-Justiz RS0018434 [T1]). Nachdem der Klägerin der Umstand des Reisens in der Gruppe gerade wichtig war, und sie keine Buchung getätigt hätte, hätte sie alleine reisen müssen (Feststellungen US 4), ist der Schluss des Erstgerichts, dass sie zur Nachreise nicht verpflichtet war, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO; es steht gemäß § 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO nur der einfache Einheitssatz zu.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig .

Rechtssätze
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