JudikaturJustiz5R263/96b

5R263/96b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch seine Richter Dr.Edelsbrunner (Vorsitz), Dr.Schmeid und Dr.Eichelter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathias W*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Ingeburg J*****, 2. Erich J*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft Grundbuch *****, EZ ***** (Streitwert S 221.374,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Oktober 1996, 20 Cg 103/96s-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.476,18 bestimmten Rekurskosten (darin S 1.746,03 USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 20.9.1995 verkaufte der Kläger den Beklagten das Grundstück *****Wald im Ausmaß von 13.022 qm um S 221.374,-- (./A).

Das Bezirksgericht H*****bewilligte mit Beschluß vom 28.3.1996, TZ *****/96 die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beiden Beklagten an der EZ 916 Grundbuch *****K*****, bestehend aus dem Grundstück *****Wald. Der grundbücherliche Vollzug erfolgte am 29.3.1996 im Range der Anmerkung der Rangordnung vom 28.3.1995, TZ *****/95 (vgl TZ *****/96 des Bezirksgerichtes H*****).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Behauptung der verbotswidrigen Verwendung einer von ihm erteilten Verkaufsvollmacht seitens der Volksbank K*****reg.Gen.m.b.H. die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ *****Grundbuch ***** K*****zugunsten der beiden Beklagten und die Wiederherstellung des vorigen grundbücherlichen Zustandes durch Einverleibung seines Eigentumsrechtes.

Aus Anlaß der Rekurserhebung des Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abweisenden erstgerichtlichen Beschluß ON 7 hat das Rekursgericht dem Erstgericht in Form einer Rückleitungsnote mitgeteilt, daß die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 60 Abs 2 JN zu erfolgen hat (ON 11).

Das Erstgericht hat das Finanzamt V*****mit Note vom 30.9.1996 um Bekanntgabe des letzten festgestellten Einheitswertes der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** K*****ersucht. Daraufhin hat das Finanzamt V*****mit Note vom 18.10.1996 (unter Verwendung des Formulars Bew 8a) folgendes mitgeteilt:

"EWAZ *****

Für den Grundbesitz Grst. *****(Forst) Kat.-Gem K*****, aus EZ ***** beträgt der Einheitswert zum 1.1.1996 siehe Berechnung:

Berechnung eines Hilfswertes für das oa Grst: 1,3022 ha x 0 HS 1740 - ... S 2.226,--

abgerundet S 2.000,--" (ON 11, 14).

Das Erstgericht hat in der Folge mit Beschluß vom 25.10.1996, 20 Cg 103/96-15 seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Rechtssache gemäß § 60 Abs 3 JN an das Bezirksgericht H*****mit der Begründung abgetreten, daß das Oberlandesgericht Graz dem Erstgericht aus Anlaß der Rekursentscheidung vom 9.9.1996 ON 10 mitgeteilt habe, daß die Bewertung des gegenständlichen Streitgegenstandes nach § 60 Abs 2 JN zu erfolgen habe und das Finanzamt V*****mit Schreiben vom 18.10.1996 dem Erstgericht mitgeteilt habe, daß der Einheitswert für die Liegenschaft EZ **** Grundbuch ***** K*****, Grundstück Nr. *****Forst zum 1.1.1996 S 2.000,-- betrage. Da als Wert einer grundsteuerpflichtigen und beweglichen Sache (gemeint unbeweglichen Sache) im Sinne des § 60 Abs 2 JN jener Betrag anzusehen sei, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht komme und dieser nach den von Amts wegen gepflogenen Erhebungen unter S 100.000,-- liege, sei das angerufene Gericht sachlich unzuständig und die Sache dem zuständigen Bezirksgericht H*****abzutreten gewesen (ON 15).

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Streitgegenstand mit S 221.374,-- zu bewerten, den in Rede stehenden Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Die Rechtsansicht, die Bewertung des Streitgegenstandes habe nach § 60 Abs 2 JN zu erfolgen, sei unrichtig. Im übrigen käme der geäußerten Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Graz keine Bindungswirkung zu, da diese nicht im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung vertreten worden sei. § 60 Abs 2 JN sei nur subsidiär anzuwenden. Der Streitgegenstand sei durch den Inhalt des Kaufvertrages vom 20.9.1995 objektiv mit S 221.374,-- bestimmt. Der Grundbuchsbeschluß TZ *****/96 des Bezirksgerichtes H*****sei mit 28.3.1996 datiert. Der Einheitswert könne erst nach Zustellung des Grundbuchsbeschlusses bestimmt werden. Somit ergebe sich aus dem Akteninhalt nicht zwingend, daß der Einheitswert vor Klagsführung festgelegt worden sei. Sei dies nicht der Fall, könne § 60 Abs 2 JN schon aus diesem Grund nicht angewendet werden.

Die Beklagten beantragten in ihrer zulässig erstatteten Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Feststellung des Einheitswertes erfolge sofort nach Anzeige des Erwerbsgeschäftes und nicht erst nach grundbücherlicher Durchführung des Titelgeschäfts. Im übrigen sei der Einheitswert zum Zeitpunkt der Klage gleich hoch gewesen, weil die Einheitswerte seit Jahrzehnten "festgeschrieben" seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Das Rekursgericht hält an der in ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, daß dann, wenn die Liegenschaft streitverfangen ist - wie im vorliegenden Fall -, die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN anzuwenden ist und als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache deren Einheitswert anzusehen ist (SZ 55/186, SZ 64/1 EvBl 1986/128, RZ 1990, 38 und RZ 1992, 28 uva).

Die Auffassung des Klägers, die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN sei nur subsidiär anzuwenden, wenn der Prozeßgegenstand nicht durch den Inhalt des Kaufvertrages bestimmt sei, wird nicht geteilt.

Nach § 21 BewG erfolgt eine Neufeststellung des Einheitswertes durch Wertfortschreibung, Artfortschreibung und Zurechnungsfortschreibung. Nur dann, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird bzw für eine bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung der Steuer wegfällt, erfolgt eine "nachträgliche" Bewertung (Nachfeststellung) des Einheitswertes (§ 22 BewG).

Im vorliegenden Fall wurde - wie das Rekursgericht beim Finanzamt V*****fernmündlich erhoben hat - der Erwerbsvorgang aufgrund des Kaufvertrages vom 20.9.1995 bei der Finanzbehörde unmittelbar darauf angezeigt und im Zuge der Bearbeitung des Steueraktes der Beklagten im Juni 1996 die EZ ***** Grundbuch *****K*****aus der wirtschaftlichen Einheit des Klägers ausgeschieden und der bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit beider Beklagter (per 1.1.1996) zugeschrieben, doch ist es - offenkundig infolge der Wertgestaltung des BewG - zu keiner Änderung des Einheitswertes der den Beklagten gehörigen wirtschaftlichen Einheit gekommen.

Die Berücksichtigung der Änderung zum 1.1.1996, also vor der grundbücherlichen Durchführung in Ansehung des Grundstückes *****Forst (Wald), EZ *****, Grundbuch *****K*****findet im § 21 Abs 4 BewG iVm § 24 BAO Deckung, wonach den Fortschreibungen die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen sind, das auf die Änderung folgt und weiters, daß Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet werden, was auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt (Begriff des wirtschaftlichen Eigentums; vgl hiezu Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II, 3.Auflage, Seite 16 ff).

Somit ist davon auszugehen, daß für die aus dem Grundstück *****Wald bestehende EZ ***** Grundbuch *****K*****(allein) ein Einheitswert im Sinne des § 19 BewG nicht besteht; diesem Umstand trägt auch die Antwort des Finanzamtes V*****an das anfragende Erstgericht Rechnung, in der von einem "Hilfswert" die Rede ist. Somit ist die Bewertung im vorliegenden Fall nicht nach § 60 Abs 2 JN, sondern nach § 56 Abs 2, § 59 JN vorzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs wie im Spruch ersichtlich Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejahende Entscheidung ist unanfechtbar (Mayr in Rechberger § 45 JN Rdz 2).

Rechtssätze
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