JudikaturJustiz51R97/96f

51R97/96f – LG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 1996

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch Dr. Oskar Schatz als Vorsitzenden sowie Dr. Helmut Grössl und Dr. Gerhard Kohlegger als weitere Mitglieder des Senates in der Hinterlegungssache der hinterlegenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH , vertreten durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck (31 Vr 2292/93) Dr. Wilhelm U**, wider die hinterlegungsgegnerischen Parteien 1) Ing. Jan J** , derzeit unbekannten Aufenthaltes, zuletzt wohnhaft in 99300 Zgierz, J** (Polen), vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof als mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25. März 1996, 5 Nc 2/96k-15, bestellten Abwesenheitskurator und 2) B** VE** AG , D 97080 Würzburg, B**, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen gerichtlicher Verwahrung (§§ 1425 ABGB, 281 Abs 4 Geo) zufolge Rekurses der beiden Hinterlegungsgegner wider den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.3.1996, 5 Nc 2/96k-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs des Ersthinterlegungsgegners wird teilweise , jenem der Zweithinterlegungsgegnerin hingegen gänzlich Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung in der Weise abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:

"Die Verwahrungskosten der Firma K**, Internationale Spedition GmbH Co KG für die Verwahrung des PKW Mercedes 250 TD, Bj 91, Kennzeichen (PL) L**, werden wie folgt bestimmt:

Lagergeld vom 5.11.1993 - 9.2.1996 (118 Wochen) S 59.000,--

20 % USt S 11.800,--

insgesamt S 70.800,--.

Die Erlegerin (Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter der Abteilung 31 des Landesgerichtes Innsbruck [31 Vr 2292/93], Dr. Wilhelm U**) ist für diese Lagergebühren ersatzpflichtig.

Das Mehrbegehren der Sequesterin auf Zuspruch weiterer Verwahrungsgebühren von S 11.730,-- wird abgewiesen ."

Der Antrag des Ersthinterlegungsgegners auf Kostenersatz im Rekursverfahren wird abgewiesen .

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist zulässig .

BEGRÜNDUNG:

Text

Mit Beschluss vom 20. September 1993, 32 Vr 2292/93-8, ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck - unter Abweisung des Antrags der Zweitrekurswerberin auf Ausfolgung - die gerichtliche Hinterlegung des am 14. Juli 1993 beschlagnahmten, ursprünglich auf das (bundesdeutsche) Kennzeichen M ** zugelassenen, als gestohlen gemeldeten und vom Erstrekurswerber Jan J** unter dem neuen polnischen Kennzeichen L** gelenkten PKW der Marke Mercedes 250 TD (Bj 1991) an, weil er sich weder dazu in der Lage sah, zwischen den Eigentumsansprüchen der beiden Rekurswerber zu differenzieren noch die Rechte des Erstrekurswerbers als zweifelhaft (§ 367 Abs 2 Z 2) letzter Halbsatz StPO) einzustufen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck wurde mit Beschluss vom 27.10.1993, 20 BfNs 118/93 = 31 Vr 2292/93-13, keine Folge gegeben.

Mit Erkenntnis vom 4. November 1993, 4 Nc 71/93-5, genehmigte das Erstgericht den vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck angeordneten Erlag gemäß § 1425 ABGB und beauftragte die Firma R** K** Internationale Transporte Spedition und Lagerhaus KG damit, den Erlagsgegenstand - der dort bereits eingelagert worden war - "weiterhin in Verwahrung zu nehmen" (AS 17). Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung bestimmte das Erstgericht über den Antrag der Verwahrerin (ON 14 und 17) die Verwahrungskosten antragsgemäß (Lagergeld 6.8.1993 - 9.2.1996: S 65.500,--; Abholungskosten Gendarmerie Wiesing: S 2.400,--; Transportversicherung: S 875,--) einschließlich 20 % USt (S 13.755,--) mit S 82.530,-- (P 1 der angefochtenen Entscheidung), wies den Rechnungsführer des Bezirksgerichtes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses an den Verwahrer zu überweisen (P 2) und sprach aus, dass für die Verwahrungskosten die beiden Hinterlegungsgegner und Rekurswerber dem Grunde nach zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig seien (P 3).

Gegen diese Entscheidung wenden sich nunmehr die (fristgerechten) Rechtsmittel der beiden Hinterlegungsgegner (der Erstrekurswerber vertreten durch einen zwischenzeitlich bestellten Abwesenheitskurator): Der Erstrekurswerber beantragt die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne der Verpflichtung der Erlegerin (Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter Dr. Wilhelm U** zum Ersatz der Verwahrungskosten und der Verpflichtung der Erlegerin zum Ersatz der Kosten des Abwesenheitskurators (AS 63f); die Zweitrekurswerberin beantragt die ersatzlose vollständige Aufhebung der bekämpften Verfügung (AS 69); hilfsweise werden jeweils Aufhebungsbegehren gestellt (AS 17, 63f).

Beide Rekurse erweisen sich im Ergebnis teilweise als begründet:

Vorauszuschicken ist, dass das Fehlen einer grundlegenden § 377 StPO (iVm § 280 EO) entsprechenden Regelung für gerichtliche Verwahrungen bei bestellten Verwahrern zum Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen zwingt, deren Anwendung zu dem nachstehend aufgezeigten höchst komplizierten Procedere führt:

Rechtliche Beurteilung

Zur Kostengrundsatzentscheidung (P 3 der bekämpften Verfügung) und zum Auszahlungsauftrag (P 2; dem damit teilweise erfolgreichen Rekurs des Ersthinterlegungsgegners und dem vollständig erfolgreichen Rekurs der Zweithinterlegungsgegnerin):

Grundsätzlich kennt § 1425 ABGB zwei Arten der gerichtlichen Hinterlegung, nämlich jene im engeren Sinne, den Erlag, und die Verwahrung (§ 284 Abs 1, 2 und 4 Geo; Gschnitzer in Klang 2 , VI 413ff; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 2 § 1425; Reischauer in Rummel, ABGB 2 , Rz 20 § 1425). Nicht zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinn) geeignete Sachen wie das vorliegende Kraftfahrzeug (§ 284 Abs 1 und 4 Geo) können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden (§ 284 Abs 4 Geo; Gschnitzer, Harrer und Reischauer je aaO). Anders als bei gerichtlichen Erlägen (zu den dadurch ausgelösten Rechtsbeziehungen etwa: Reischauer, Rz 23 § 1425) erschöpft sich die öffentlich-rechtliche Beziehung (der hoheitliche Akt) im Verhältnis Verwahrschaftsgericht - Verwahrer (Sequester iS § 968 ABGB); obwohl ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag in diesen Fällen nicht abgeschlossen, sondern höchstens fingiert wird, unterliegt das Verhältnis zwischen dem gerichtlichen Verwahrer und dem Erleger (hier: Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck [31 Vr 2292/93] Dr. Wilhelm U** einerseits sowie den Erlagsgegnern (den beiden Rekurswerbern) und dem gerichtlichen Verwahrer andererseits (eine Beziehung zwischen Erlagsgegnern und Erleger kommt nach herrschender Auffassung nicht zustande: Reischauer, Rz 24 § 1425) den grundlegenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Sequestration (§ 968f ABGB) und die dort verwiesenen Grundsätze des Verwahrungsvertrags (§ 957ff ABGB [Binder in Schwimann, Rz 1 § 968; Gschnitzer in Klang², IV, 657 und VI, 415, 417, 418; Reischauer, Rz 24 § 1425; Sz 57/83 = EvBl 1984/139 = RdW 1984, 311). Auch im vorliegenden Fall löste daher der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes vom 4. November 1993, 4 Nc 71/93-5, im Punkt der Bestellung der Firma R** K** zum gerichtlichen Verwahrer unter anderem solch ein fiktives gesetzliches Verwahrschaftsverhältnis und daher fiktiv privatrechtliche Beziehungen unter anderem zwischen Verwahrer und Hinterleger aus:

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist die Tätigkeit des Verwahrers daher unentgeltlich (§ 969 ABGB), außer es werden - wie bei Banken oder Lagerhäusern (§ 354 HGB), also in Tätigkeitsbereichen wie der hier bestellten Verwahrerin - solche (angemessene) Entlohnungsansprüche aufgrund gesetzlicher sonstiger Bestimmungen stillschweigend vorausgesetzt (Binder, Rz 24 § 969 oder Gschnitzer in Klang 2 , IV, 658). Gerade diese Entgeltlichkeit muss bei der vom Sequester verlangten Tätigkeit und dem von ihm betriebenen Handelsgewerbe des Lagerhauses aber vorausgesetzt werden. Der Firma R** K** steht daher grundsätzlich ein Anspruch auf Belohnung zu.

Im Allgemeinen wird vertreten, dass der Belohnungsanspruch auch bei entgeltlicher Verwahrung mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung im Zweifel erst bei (auch vorzeitiger) Beendigung der Verwahrung fällig wird (Binder, Rz 5 § 969; Gschnitzer in Klang 2 , IV, 658; JBl 1974, 622). Diese Regelung ist aber hier - wie oben dargelegt - zum einen nur in ihren Grundzügen anwendbar, zum anderen wohl in erster Linie auf die - schlüssig (Binder, Rz 2 § 963) oder ausdrücklich (Binder, Rz 1 § 963) - bestimmte Verwahrung (Sequestration) zugeschnitten: Bei - wie hier - auf unbestimmte Zeit eingegangenen Verwahrungsverhältnissen kann unter anderem der Verwahrer ohne Angabe von Gründen und - außer die persönlichen Verhältnisse des Hinterlegers, die Umstände des Verwahrungsvertrages und/oder die verwahrte Sachen lassen sie notwendig erscheinen - ohne Einhaltung einer besonderen Frist aufgekündigt werden (Binder, Rz 4f § 963; Schubert in Rummel, ABGB 2 , Rz 1 § 963). Mit der - gegebenenfalls nach angemessener Frist zu erlaubenden - Abholung wird dann der Belohnungsanspruch bei entgeltlicher Verwahrung fällig. Daraus lässt sich mit Hilfe des Größenschlusses ableiten, dass der Verwahrer - der das für unbestimmte Zeit eingegangene Verwahrungsverhältnis jederzeit mit der Wirkung der Fälligkeit seines Belohnungsanspruches beenden kann (§ 963 ABGB) - jedenfalls auch das gelindere Mittel der Fälligstellung seines Honoraranspruches nach beliebiger Zeitspanne und ohne Einhaltung einer Frist vom Hinterleger wählen kann. Diese Lösung ist vor allem hier lebensnah und sachgerecht, weil es dem Sequester sonst unter Umständen jahrelang - nämlich bis es dem Verwahrschaftsgericht beliebte, einen Abwesenheitskurator für den Erstrekurswerber zu bestellen oder auf eine mögliche Klagsführung durch einen der Rekurswerber zu bestellen oder auf eine mögliche Klagsführung durch einen der Rekurswerber und einen daran anschließenden Ausfolgungsantrag und dessen Bewilligung durch das Verwahrschaftsgericht zuzuwarten - unmöglich wäre, seine berechtigten Belohnungsansprüche wider die Erlagsgegner geltend zu machen. Einen solchen (privatrechtlichen) Entlohnungsanspruch (ohne diesen allerdings näher zu differenzieren) setzt im Übrigen auch die Regelung des § 1 Z 5 lit e letzter Halbsatz und Z 6 lit a letzter Halbsatz GEG (BGBl 1984/501) voraus. Er wird auch bei der Sequestration im Rahmen der EO (der Zwangsverwaltung) fingiert (Binder, Rz 24 § 968; Heller/Berger/Stix in Neumann/Lichtblau 4 , 1729) und richtet sich hier - einstweilig - gegen den dortigen "Hinterleger", den betreibenden Gläubiger (Binder und Heller/Berger/Stix je aaO).

Geht man aber nun - wie das Rekursgericht - davon aus, dass der Firma R** K** als gerichtlich bestellter Sequesterin aufgrund des von ihr ausgeübten Handelsgewerbes und der besonderen Umstände der vorliegenden Sequestration ein Belohnungsanspruch gegen die Hinterlegerin (Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck Dr. Wilhelm U** zusteht, den sie mit ihrem Schreiben vom (Datum des Einlangens beim Erstgericht) 8. Februar 1996 fällig stellen (aktualisieren) konnte (AS 45f), hat dies gemäß den oben bereits erwähnten Bestimmungen der §§ 1 Z 5 lit e letzter Halbsatz und Z 6 lit a letzter Halbsatz, 2 Abs 1 GEG auch Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis zwischen Verwahrschaftsgericht und Sequester: Danach ist die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers - anders als vom Erstgericht vermutet - gerade nicht aus Amtsgeldern zu befriedigen . Eine Auszahlungsanordnung aus Amtsgeldern - wie in P 2 der bekämpften Verfügung getroffen - ist daher obsolet. Deshalb hat auch eine Kostengrundsatzentscheidung - wie in P 3 der bekämpften Verfügung getroffen - zu entfallen. Allerdings zählt dieser Honoraranspruch des Verwalters zu jenen Ansprüchen gerichtlicher Hilfsorgane, die gemäß § 1 Z 6 GEG - wie etwa jene eines Gerichtskommissärs für seine Gebühren im Abhandlungsverfahren, sofern dieser ihre Einhebung erbittet - aufgrund besonderer Vorschriften aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen einzubringen sind. Es bietet sich daher die Lösung an, dass das Verwahrschaftsgericht immerhin den Belohnungsanspruch des Sequesters dem Grunde und der Höhe nach prüft und der Höhe nach feststellt sowie eine grundsätzliche Entscheidung über die Ersatzpflicht des Hinterlegers (der Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck Dr. Wilhelm U**, in dessen Auftrag (und Interesse) die Verwahrung erfolgt, trifft. Erst im Fall der Uneinbringlichkeit ist diese Gebühr (mit gerichtlichem Zahlungsauftrag D) gegen die Republik einzuheben und mangels Zahlung gegebenenfalls durch Exekution auf die verwahrte Sache einbringlich zu machen.

Diese Überlegungen haben im vorliegenden Fall die Konsequenz, dass dem Rechtsmittel der Zweitrekurswerberin mit seinem Antrag auf ersatzlose Kassation der Kostengrundsatzentscheidung des angefochtenen Beschlusses voller und dem weitergehenden Rekurs des Erstrekurswerbers immerhin teilweiser Erfolg zukommt, indem die hier als untrennbare Einheit aufzufassenden P 2 und 3 ersatzlos aufgehoben werden.

Diese Entscheidungen müssen daher - im Rahmen der Rekursanträge - durch den Ausspruch der grundlegenden Ersatzpflicht der Erlegerin (Republik Österreich, vertreten durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck Dr. Wilhelm U**) abgeändert werden, wie im Rechtsmittel des Ersterlagsgegners überdies beantragt wurde (AS 64).

B) Zur (im Rechtsmittel des Ersterlagsgegners zusätzlich bestrittenen Höhe der Belohnung (P 1 der bekämpften Verfügung):

Wie bereits oben (zu A) näher ausgeführt, steht dem Sequester ein Entlohnungsanspruch erst ab gerichtlicher Annahme des Erlags zu. Dies war der 4. November 1993. Für die Zeit vom 6. August bis 3. November 1993 handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens, nämlich jener einer gerichtlichen Beschlagnahme. Die Entscheidung über derartige Kosten des Strafverfahrens fällt aber in die Kognition des Strafgerichts. Auch die Kosten für die Abholung des PKWs einschließlich der dafür erforderlichen Transportversicherung sind noch im Lauf des Strafverfahrens entstanden; auch darüber muss das Strafgericht nach den dafür maßgebenden Rechtsgrundlagen befinden. Der Belohnungsanspruch des (gerichtlichen) Verwahrers (Sequesters) im Verwahrungsverfahren (§§ 1425, 968f ABGB, 354 HGB) berechnet sich daher wie folgt:

C) Zum weiteren Verfahren:

Dem Revisor im Rahmen des Gebührenbestimmungsverfahrens (AS 53) und dem Erstrekurswerber (AS 62f) ist in der Überlegung beizupflichten, dass es nicht nur - wie vom Erstgericht im Rahmen seines bekämpften Erkenntnisses zutreffend erkannt - völlig unbillig wäre, den durch gerichtliche Verfügung betrauten Sequester unter Umständen jahrelang um seine berechtigten Entlohnungsansprüche zu bringen, sondern ebenso abzulehnen wäre, den wirtschaftlichen Erfolg des Erlags und des Erlagsverfahrens (§§ 1425 ABGB, 284 Abs 4 Geo) dadurch zu vereiteln, dass das Verwahrschaftsgericht tatenlos zusieht, wie die zunehmenden Verwahrungskosten den abnehmenden Fahrzeugwert übersteigen, es daher schließlich zu keinem weiteren Ausfolgungsantrag mehr kommen wird und daher im Ergebnis die Erlegerin (Republik Österreich) aufgrund der Entscheidung des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck (der sich nicht dazu in der Lage sah, dem PKW eine bedenkliche Herkunft im Sinn des § 369 Abs 2 Z 2 letzter Satz StPO zuzubilligen und deshalb das Erlagsverfahren nach Abs 3 leg. cit. einleitete) bis zur möglicherweise analogen Anwendbarkeit des EinziehungsG (BGBl 1963/281) und des Ausführungserlasses dazu (JABl 1964, 82) mit im Einziehungs- und Verwertungsverfahren nicht mehr realisierbaren Verwahrungskosten belastet wird: Deshalb erscheint es angebracht, seitens des Verwahrschaftsgerichts unmittelbar nach Annahme derartiger Verwahrungsanträge wie dem vorliegenden ungesäumt einen Abwesenheitskurator für allenfalls abwesende Personen, wie hier den Erstrekurswerber, zu bestellen und diesen und allfällige sonstige Erlagsgegner mit den dargelegten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. Sollte einer der beteiligten Erlagsgegner an der Ausfolgung interessiert sein, könnte selbst ein Abwesenheitskurator eines unbekannten Aufenthalts befindlichen anderen Erlagsgegners gegen Erklärung des Verjährungsverzichts und Zusicherung der Befriedigung allfälliger Ersatzansprüche des unbekannten Aufenthalts befindlichen Erlagsgegners bis zum Wert der ausgefolgten Sache, sofern diese mit inländischer, gerichtlicher Entscheidung oder im Inland anerkannter ausländischer Entscheidung festgestellt sind , jedenfalls ohne Verletzung seines Pflichtenkreises der Ausfolgung an den Interessierten zustimmen. Sollte sich über einen Ausfolgungsantrag - wider Erwarten - trotz der klar umrissenen Sach- und Rechtslage keine Einigung erzielen lassen, könnte zumindest einvernehmlich ein Antrag auf gerichtliche Feilbietung im Sinn des § 280 EO (analog) gestellt und vom Verwahrschaftsgericht - zwecks Vermeidung unnötiger Kosten aus wirtschaftlichen Gründen - bewilligt werden. Nach Verkauf des verwahrten Gegenstands - der dann keiner weiteren Entwertung durch Zeitablauf mehr unterliegt - könnte der Erlös ohne Gefahr eines weiteren Wertverlusts nach den Vorschriften über gerichtliche Erläge (Hinterlegung im engeren Sinn nach § 281 Abs 1 und 2 Geo) gemäß § 1425 ABGB hinterlegt werden; dabei würden dann unnötige Kosten für die Hinterlegerin (Republik Österreich) vermieden. Eine derartige Vorgangsweise - gemeinschaftlicher Ausfolgungsantrag der beiden Rekurswerber oder Antrag auf gerichtliche Feilbietung nach § 280 EO - wäre auch im vorliegenden Falle noch sinnvoll, zumal - durchschnittlichen Zustand des verwahrten PKWs vorausgesetzt - nach der Eurotaxliste derzeit noch ein die bis etwa Ende 1996 anfallenden Verwahrungskosten übersteigender Erlös zu erwarten wäre (§§ 2 AußStrG, 269 ZPO).

Den Rekursen war daher gänzlich bzw. teilweise (Erstrekurswerber) Erfolg zu bescheinigen; die bekämpfte Verfügung spruchgemäß abzuändern.

D) Zur Kostenentscheidung und zum weiteren Rechtsmittelzug:

Während die Interessen der Hinterlegerin (Republik Österreich) im Strafverfahren 31 Vr 2292/93 LG Innsbruck ausreichend durch die Anhörung der Staatsanwaltschaft (vor der Entscheidung des Untersuchungsrichters) gewahrt wurden und die Entscheidung über die Annahme des Erlags bzw. die Bestellung des gerichtlichen Verwahrers der Erlegerin vertreten durch den Untersuchungsrichter der Abteilung 31 des Landesgerichtes Innsbruck zugestellt wurde (AS 18), wird die vorliegende Entscheidung - weil finanzielle Interessen des Bundesschatzes betroffen sind - gemäß § 1 ProkuraturG - unabhängig von der Erklärung über den weiteren Rechtsmittelzug - jedenfalls der Finanzprokuratur zuzustellen sein.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB ist im Verfahren außer Streit zu fällen (EvBl 1991/91); dies gilt auch für sonstige Entscheidungen im Erlagsverfahren, insbesondere für die Entscheidung über Ausfolgungsanträge (Reischauer, Rz 15 § 1425). Da im Verfahren außer Streit - von den hier nicht in Betracht kommenden gesondert geregelten, kontradiktorischen und quasi kontradiktorischen Verfahrenszweigen abgesehen - ein Kostenersatz nicht stattfindet, war der bezügliche Antrag des Erstrekurswerbers auf Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens abzuweisen (vgl. LGZ Wien EFSlg 73.477). Damit ist über einen allfälligen Entlohnungsanspruch des Abwesenheitskurators - über den das Verwahrschaftsgericht nach Beendigung seiner Tätigkeit und Verzeichnung der dabei entstandenen Kosten zu befinden hat - noch nichts ausgesagt.

Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht erkannte, besteht in einem S 50.000,-- übersteigenden Geldbetrag. Da es sich um einen Anspruch auf Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwalters handelt, ist nach Überzeugung des Rekursgerichtes § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht anwendbar. Da sich zu den hier entscheidenen Rechtsfragen - soweit hier überblickbar - keine gefestigte Judikatur des Höchstgerichtes findet, erweist sich daher der ordentliche Revisionsrekurs im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig, worüber gemäß § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

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