JudikaturJustiz4R496/11m

4R496/11m – LG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
05. Januar 2012

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch HR Dr. Grössl als Vorsitzenden sowie Mag. Mühlegger und Dr. Weber als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei WOHNUNGSEIGENTÜMER-GEMEINSCHAFT *****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Karin E *****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 1.194,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 126,29) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 11.11.2011, 2 C 416/10s-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters an Kosten des Rekursverfahrens EUR 111,79 (darin enthalten EUR 18,63 USt) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit der am 10.3.2010 beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei von der Beklagten als Wohnungseigentümerin Zahlung von EUR 1.194,-- s.A. sowie die Anmerkung der Klage auf den im Eigentum der Beklagten stehenden 166/1396-Anteilen an der Liegenschaft EZ 628 GB 87002 Buch, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an Top 2 verbunden ist. Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.3.2010 einerseits den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen und andererseits die Anmerkung der Klage bewilligt. Die Klage wurde zu CLNr 45 angemerkt.

Mit Urteil des Erstgerichtes vom 26.5.2011 wurde das Klagebegehren abgewiesen. Mangels Anfechtung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.

Mit ihrem am 18.10.2011 beim Erstgericht eingebrachten Antrag (ON 33) begehrte die Beklagte die Löschung der Klagsanmerkung ob ihrer Miteigentumsanteile, da das Klage begehren rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da die klagende Partei keine Veranlassungen zur Löschung der Klagsanmerkung getroffen habe, sei die Beklagte gezwungen, einen derartigen Antrag zu stellen. Zur Entscheidung über diesen Antrag sei das Titelgericht zuständig.

Die klagende Partei hat sich in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beklagten nicht gegen die Löschung der Klagsanmerkung ausgesprochen, jedoch die Auffassung ver treten, dass die klagende Partei keine Verpflichtung treffe, eine Löschung der Klags anmerkung zu beantragen. Die Beklagte sei auch niemals an die klagende Partei mit diesem Anliegen herangetreten. Da nach dem Grundbuchgesetz die Beklagte die Löschung der Klagsanmerkung selbst beantragen könne, habe sie die Kosten für den Antrag selbst zu tragen.

Das Erstgericht hat einerseits die Löschung der Klagsanmerkung antragsgemäß bewilligt und andererseits die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Löschungs antrages im Betrag von EUR 126,29 verpflichtet.

In der Begründung zur Kostenentscheidung hat das Erstgericht die Auffassung ver treten, dass der Antrag der Beklagten berechtigt und zweckmäßig gewesen sei und ihr aus diesem Grund, da die klagende Partei insoweit nicht tätig geworden sei, auch die Kosten des Antrages zu ersetzen seien.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs der klagenden Partei mit dem Abänderungsantrag, den Kostenersatzanspruch der Beklagten abzu weisen.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu:

Die klagende Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, dass sie keine Verpflichtung treffe, einen Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung nach Abweisung der Klage einzubringen. Die Beklagte habe sich ihrerseits niemals an die klagende Partei gewendet und diese zur Löschung der Klagsanmerkung aufgefordert. Der Beklagten drohe auch kein Schaden aus der Klagsanmerkung, weil diese nichts über den tatsächlichen Bestand der Forderung aussage sondern lediglich dokumentiere, dass eine Klage eingebracht wurde. Der Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung sei auch nicht mehr Teil des zivilgerichtlichen Verfahrens, sodass die Kosten tragungs regeln der ZPO nicht mehr zum Tragen kommen würden, sodass der Kostenzuspruch ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht erfolgt sei.

Richtig ist, dass § 27 WEG keine Regelung über die Löschung einer gemäß § 27 Abs 2 WEG erfolgten Klagsanmerkung enthält. Diese Gesetzeslücke ist daher durch Analogie zu schließen. Wegen der Ähnlichkeit der Anmerkung einer Hypothekar klage bietet sich hiezu die Vorschrift des § 65 Abs 1 GBG an, demzufolge "auf Ansuchen des Gegners die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen ist, wenn der Kläger von der Klage absteht oder diese durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen wird." Eine solche Löschungsverfügung kann nicht nur vom Grundbuchsgericht, sondern auch vom Prozessgericht getroffen werden (2 Ob 170/00i = JBl 2001, 60). Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung der Klagsanmerkung dient gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde, hier somit das rechtskräftige klagsabweisende Urteil.

Aus all dem folgt, dass es sowohl der klagenden Partei als auch der Beklagten offen stand, die Löschung der Klagsanmerkung zu beantragen, welche aufgrund der rechts kräftig gewordenen Klagsabweisung hinfällig geworden ist. Zweifellos entspricht es dem Interesse eines Mit- und Wohnungseigentümers, eine den Tatsachen nicht mehr entsprechende Klagsanmerkung löschen zu lassen. Fraglich ist aber, inwieweit für einen derartigen Löschungsantrag ein Kostenersatz stattfindet.

In der Rechtsprechung des OGH wurde ein Kostenersatzanspruch (eines im Rechtsmittelweg erfolgreichen Antragsgegners) überwiegend verneint (RIS-Justiz RS0060516). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Grundbuchs verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert sei, was sich schon aus der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens ergebe; damit fehle die im § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatz pflicht, weshalb es trotz der allgemeinen Verweisung des § 75 Abs 2 GBG auf die Vorschriften des Außerstreitgesetzes dabei zu bleiben habe, dass im Grundbuchs verfahren ein Kostenersatz nicht stattfinde (5 Ob 135/05x). Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung wird, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozess gericht gestellt wird, im Grundbuchverfahren nach den Vorschriften des Grundbuch gesetzes entschieden, weshalb ein Kostenersatz nicht gebühre.

Das Landesgericht St. Pölten vertritt allerdings die Auffassung, dass im Rechtsmittel verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung seit Inkrafttreten des neuen Außer streitgesetzes ein Kostenersatzanspruch bestehe. Das Verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung sei zwar ein Grundbuchsverfahren, aber auch ein Annex des kontradiktorischen Streitverfahrens, weshalb das Erfolgsprinzip des § 78 AußStrG angewendet werden könne (ZAK 2005/12).

Für das - ebenfalls einseitige - Firmenbuchverfahren wurde jüngst judiziert (6 Ob 243/08s), dass der Antragsteller gemäß § 78 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) kosten ersatzpflichtig werde, wenn eine antragsgemäß bewilligte Eintragung im Rekurs weg beseitigt wird.

Der erkennende Senat vertritt im Zusammenhang mit der Streitanmerkung gemäß § 27 Abs 2 WEG die Auffassung, dass eine Verfolgung "entgegengesetzter Interessen" schon mit der Antragstellung auf Bewilligung der Streitanmerkung anzu nehmen ist, wird doch damit entgegen einem Interesse eines Mit- und Wohnungs eigentümers an seinem Miteigentumsanteil eine Anmerkung vorgenommen, welcher Warnfunktion zukommt und welche keineswegs seinem Willen entsprechen kann. Es kann nicht strittig sein, dass Verursacher der Klagsanmerkung jeweils die klagende Partei ist. Stellt sich nun durch eine Klagszurückziehung bzw rechtskräftige Klags abweisung heraus, dass die Klagsanmerkung unbegründet war, ist vom Verursacher dieser Klagsanmerkung, welche sich letztlich als unbegründet herausgestellt hat, zu ver langen, dass er binnen angemessener Frist für eine Löschung dieser unberechtigten Anmerkung Sorge trägt, ist doch in keiner Weise zu erwarten, dass es im Interesse eines Wohn- und Miteigentümers liegt, diese unberechtigte Klags anmerkung im Grundbuch zu belassen. Indem der Verursacher der, wie sich durch die Klagsabweisung herausgestellt hat, unberechtigt veranlassten Klags anmerkung für eine Beseitigung derselben nicht rechtzeitig Sorge trägt, setzt er ein außerprozessuales Verhalten, welches den Interessen der Beklagten entgegensteht, sodass iSd § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG die klagende Partei auch zum Ersatz der der Höhe nach nicht mehr strittigen Kosten des Antrages auf Löschung der Klagsanmerkung verpflichtet ist. Dem Rekurs ist daher kein Erfolg zuzuerkennen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit des Kostenrekurses hat die klagende Partei der Beklagten auch die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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