JudikaturJustiz4R315/05f

4R315/05f – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
23. September 2005

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), Dr. Erhartmaier-Volc und Dr. Seyffertitz in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****Muthgasse 2, 1190 Wien, vertreten durch Ebert Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei *****, wegen € 836,30 sA, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 3.5.2005, 9 E 3090/05y-2, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete (seinerzeit Antragsteller) hat auf Grund des in einer Medienrechtssache (wegen §§ 6 und 7a MedienG) ergangenen Kostenbestimmungsbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.3.2005, 91 Hv 2/05p-12, die mit € 836,30 bestimmten Kosten der Vertretung der betreibenden Partei (seinerzeit Antragsgegnerin) zu ersetzen.

Die betreibende Partei stellte am 27.4.2005 (einlangend) den Antrag, ihr aus diesem, dem Antrag angeschlossenen Kostenbestimmungsbeschluss als Exekutionstitel wider den Verpflichteten zur Hereinbringung des Kostenbetrages von € 836,30 zuzüglich 4 % Zinsen daraus seit 22.4.2005 die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution hinsichtlich des geltend gemachten Kostenbetrages und bestimmte die Antragskosten wie begehrt mit €

180,50. Das Begehren, die Exekution auch zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen, wies es jedoch mangels Exekutionstitels ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei insoweit, als der Exekutionsantrag hinsichtlich der Zinsen abgewiesen wurde. Die betreibende Partei stellt einen entsprechenden Abänderungsantrag.

Seitens des Verpflichteten blieb die Exekutionsbewilligung unbekämpft.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation der Rekurswerberin, gemäß § 54a ZPO sei ihr die Exekution auch zur Hereinbringung von 4 % Zinsen aus den Kosten zu bewilligen, weil ein gerichtlicher Kostentitel exekutiv betrieben werde und § 54a ZPO lex specialis zu § 7 Abs 1 EO sei, erscheint nicht überzeugend:

Auszugehen ist davon, dass der Exekutionstitel ein strafgerichtlicher Kostenbestimmungsbeschluss ist. Ein solcher stellt gemäß § 1 Z 8 EO einen Exekutionstitel dar (auch § 16 Abs 3 MedienG normiert, das nach diesem Gesetz ergangene Verfahrenskostenbeschlüsse Exekutionstitel nach § 1 EO sind).

Die betreibende Partei begehrt aber Zinsen von den zuerkannten Kosten nicht nach einer Bestimmung der StPO oder des Mediengesetzes, sondern stützt sich dabei auf § 54a ZPO. Demnach ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Vollzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet, wenn der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt wird. Dies bedarf keines Ausspruches in der Kostenentscheidung. Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluss, mit dem auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.

Diese Gesetzesbestimmung wurde durch die Wertgrenznovelle 1989 in die ZPO eingefügt. Vorher gab es keine gesetzliche Bestimmung darüber, ob gerichtlich zugesprochene Kosten im Verzugsfall zu verzinsen sind. Auch die Rechtsprechung sprach keine Verzugszinsen zu. Der Kostenersatzanspruch kann grundsätzlich nur aus dem Verfahrensrecht abgeleitet werden und wird dort abschließend geregelt. Der Ersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eigener Art. Nur wenn im Kostenrecht ausdrücklich Zinsen vorgesehen sind, können sie zugesprochen werden (vgl LG Linz vom 22.11.1995, veröffentlicht in RPflSlg E 1996/24, mwN).

Die Regelung in § 54a ZPO widerspricht der allgemeinen Regel des § 1 EO iVm § 7 EO, wonach immer ein individueller Rechtsakt als Exekutionstitel vorliegen muss. Die Exekution hat hier ihren Grund allein im Gesetz (in der ZPO). Als lex specialis ist daher diese Regelung einschränkend zu beurteilen und kann nicht ohne Weiteres auf vergleichbare Fälle ausgedehnt werden. So deckt der Wortlaut des § 54a ZPO etwa nicht den Zinsenzuspruch für in einem Vergleich enthaltene Kosten (vgl Fucik in Rechberger, ZPO2, § 54a Rz 1 und 2 mwN). § 54 Abs 1 zweiter Satz EO erklärt ausdrücklich, dass § 54a ZPO auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden ist. Dies unterstreicht den Ausnahmecharakter des § 54a ZPO.

Zwar hat der Oberste Gerichtshof in der einzigen, zu § 54a ZPO auffindbaren Entscheidung (3 Ob 287/98x = RPflSlg E 1999/77) § 54a ZPO auch auf Kostenbeträge für anwendbar erklärt, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden, und dazu ausgeführt, das Gesetz beschränke die Zinsenverpflichtung nicht auf Urteile und Beschlüsse im sogenannten ordentlichen Zivilverfahren, sondern sehe sie für (alle) Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor. Auf Grund dieser weiten Formulierung in der genannten Entscheidung muss daher davon ausgegangen werden, dass der Oberste Gerichtshof die Bestimmung des § 54a ZPO auf alle (nicht nur die in der ZPO geregelten) zivilgerichtlichen Verfahren angewendet wissen will. Hier stammt der Kostentitel allerdings - wie oben erwähnt - nicht einmal aus einem Zivilverfahren im weiteren Sinn, sondern aus einem Strafverfahren nach dem Mediengesetz.

Dem Gesetzgeber wäre es durchaus möglich gewesen, in die Strafprozessordnung oder in das Mediengesetz eine inhaltlich dem § 54a ZPO entsprechende Norm aufzunehmen (so wird etwa in § 19 Abs 6 MedienG hinsichtlich der Verfahrenskosten ausdrücklich festgehalten, dass § 54 ZPO sinngemäß gelte, § 54a ZPO wird aber nicht erwähnt). Eine analoge Anwendung des § 54a ZPO auf Kostenbeschlüsse eines Strafverfahrens erscheint aber nicht möglich (in diesem Sinn bereits die oben zitierte, allerdings noch vor der genannten Entscheidung 3 Ob 287/98x ergangene, Entscheidung des Landesgerichtes Linz, deren Argumentation sich das Rekursgericht anschließt).

Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben. Daraus folgt auch die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung bestätigt wurde. Darüber hinaus übersteigt der Wert des hier maßgeblichen Entscheidungsgegenstandes (der Zinsen) nicht € 4.000,-- (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).

Rechtssätze
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