JudikaturJustiz4R299/98i

4R299/98i – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 1998

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Abteilung 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Gaster (Vorsitz), Dr. Wetzelberger und Dr. Seyffertitz in der Grundbuchssache wegen Abschreibung von Teilflächen nach den §§ 15 ff LiegTeilG von der *****, Grundbuch *****, über den Rekurs des Buchberechtigten *****, und über den Rekurs der Liegenschaftseigentümerin *****, beide wohnhaft *****, in nicht-öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Den beiden Rekursen wird k e i n e Folge gegeben.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Die Liegenschaft *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 12/6 Garten (Park), steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Rekurswerberin *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 2a das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Rekurswerbers ***** einverleibt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Graz vom 4.2.1998, GZ. A 45/98, in Verbindung mit dem bescheinigten Plan des Dipl.-Ing. Meinrad Breinl vom 17.7.1997, GZ. 3445/97, und des Bescheides des Vermessungsamtes Graz vom 23.1.1998, GZ. P 859/97, gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG zur Verbücherung der durch die Herstellung der Anlage "Rastbühel-Zufahrt" herbeigeführten Eigentumsänderungen (neben weiteren, in diesem Rekursverfahren nicht weiter relevanten Eintragungen) die lastenfreie Abschreibung der im Plan mit "21" bezeichneten Teilfläche des Grundstückes Nr. 12/6 von der genannten Liegenschaft sowie deren Übertragung in das Grundstücksverzeichnis über das öffentliche Gut "Wege" (EZ 50000) unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 12/1 angeordnet.

Gegen diesen Beschluß richten sich jeweils fristgerechte Rekurse des *****, die die Entscheidung jedoch (erkennbar) nur insoweit bekämpfen, als im Entscheidungspunkt 2. das Trennstück "21" lastenfrei vom Grundstück Nr. 12/6 abgeschrieben und in das Grundstück Nr. 12/1 einbezogen wurde. Die Einbeziehung des Grundstück Nr. 2 in das Grundstück Nr. 12/6 derselben EZ, wird nicht bekämpft.

Der Verbotsberechtigte *****bekämpft den Beschluß mit der Begründung, daß auf der Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt sei. Eine allfällige Zustimmung seiner Ehefrau entfalte keine rechtliche Wirkung, abgesehen davon, daß sie einer lastenfreien Abschreibung der Teilfläche nicht zugestimmt habe. Sie habe lediglich erlaubt, daß gemeindeeigene Fahrzeuge auf dieser Fläche umkehren dürften.

Die Liegenschaftseigentümerin *****bekämpft den Beschluß deswegen, weil die Teilfläche als Zufahrt und private PKW-Abstellfläche errichtet worden sei. Die Gemeinde Hart bei Graz habe mit ihr als Liegenschaftseigentümerin kein Übereinkommen betreffend die lastenfreie Abschreibung der Teilfläche "21" des Grundstückes 12/6 getroffen. Diese Teilfläche werde für Umkehrzwecke, nicht jedoch als Park- oder Abstellfläche, zur Verfügung gestellt.

Beide Rekurswerber stellen in ihren Rekursen jeweils die Anträge, den angefochtenen Beschluß zu beheben und den bisherigen Grundbuchsstand zu bestätigen.

Beide Rekurse sind zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 32 LiegTeilG iVm § 9 AußStrG steht jedem durch die Verfügung Beschwerten das Rekursrecht zu. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß nicht nur der Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch grundbücherlich Berechtigte für sie nachteilige Entscheidungen anfechten können, wenn sie in bücherlichen Rechten verletzt werden (vgl. MGA Verfahren außer Streitsachen**2, § 9 AußStrG, E 55, 57; MGA Grundbuchsrecht4, § 32 LiegTeilG, E 1 und 2).

Beide Rekurse erweisen sich jedoch als nicht zielführend.

Zum Rekurs des Verbotsberechtigten *****:

Soweit feststellbar, ist veröffentlichte Rechtsprechung nicht auffindbar, die sich mit dem Problem des Verhältnisses eines eingetragenen Veräußerungsverbotes und der lastenfreien Abschreibung im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG beschäftigt. Erörtert wurde lediglich, ob bücherliche Lasten mitübertragen werden können.

Nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. zuletzt NZ 1995, 188 mwN aus Lehre und Rechtsprechung) ist im vereinfachten Verbücherungsverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG eine solche Mitübertragung bücherlicher Lasten ausgeschlossen. Das Gericht hat nur für die Verständigung der Buchberechtigten vom Verbücherungsbeschluß durch dessen Zustellung (vgl. § 19 LiegTeilG) sowie für die Belehrung über die Ersatzansprüche gemäß § 20 LiegTeilG zu sorgen.

Nach § 18 Abs.1 Satz 2 LiegTeilG bedarf es der Zustimmung der Buchgläubiger unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht.

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß das Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verfassungsrechtlich unbedenklich sei (SZ 47/144 u.a., zuletzt NZ 1995, 188), wenngleich diese Ansicht in der Lehre zum Teil kritisch kommentiert wird (Mayer in NZ 1995, 189).

In der Literatur wurde das Problem bisher nur von Aschauer, Das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Liegenschaften, Wien 1998, S. 124, erörtert. Danach könne die lastenfreie Abschreibung trotz eines eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß §§ 15 ff LiegTeilG zur Verbücherung der dort genannten Anlagen stattfinden, trifft sie doch den Eigentümer wie den Verbotsberechtigten; ja selbst die Enteignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft wäre nach seiner Ansicht zulässig (aaO, 117), da ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht gegen Rechtsänderungen wirke, die außerhalb der Dispositionssphäre des Verbotsbelasteten liegen.

Werden diese Überlegungen, denen sich das Rekursgericht anschließt, auf den vorliegenden Fall übertragen, so erweist sich der Rekurs des Verbotsberechtigten ***** als nicht erfolgreich.

Zum Rekurs der Liegenschaftseigentümerin *****:

Die §§ 15 ff LiegTeilG sehen für Grundstücke, die unter anderem zur Herstellung einer Straßen- oder Weganlage bereits verwendet worden sind, ein vereinfachtes Verfahren für die lastenfreie Abschreibung der betreffenden Grundstücksteile vor. In diesem vereinfachten Verfahren kann als tauglicher Rekursgrund nur das Fehlen der Voraussetzungen hiezu oder auch der Umstand geltend gemacht werden, daß der Verbücherungsbeschluß dem Anmeldungsbogen nicht entspreche (OGH 5 Ob 501/85 = JUS Extra 1986 Heft 22, 13).

Liegt aber ein mängelfreier Anmeldungsbogen vor, auf dem - wie hier - die Vermessungsbehörde gemäß § 16 LiegTeilG bestätigt, daß es sich um eine Anlage im Sinn des § 15 LiegTeilG handelt, ist das vereinfachte Verfahren ohne weitere Prüfung durchzuführen, das heißt es sind die erforderlichen Abschreibungen vorzunehmen. Bei den Änderungen (Aufteilung der Grundstücke) ist das Gericht an den Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes gebunden (RPflSlg G 233).

Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt, weiter auf die Frage der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden einzugehen (RPflSlg G 1582).

Da die vorgelegten Urkunden den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, hat das Erstgericht die Verbücherung zu Recht vorgenommen. Fraglich könnte lediglich die Einbeziehung des Grundstück Nr. 2 in das Grundstück Nr. 12/6 sein, denn ohne Änderungen der Eigentumsverhältnisse wäre das vereinfachte Verbücherungsverfahren nach den §§ 15 LiegTeilG, nur zur Schaffung einer besseren Übersicht, in der Regel nicht zulässig (NZ 1993, 290). Dieser Umstand hat jedoch wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Entscheidungspunktes 1. auf sich zu beruhen.

Die Rekurswerberin macht im wesentlichen ohnedies nur geltend, der Abschreibung nicht zugestimmt zu haben und den betroffenen Grundstücksteil nur für Umkehrzwecke, nicht aber als Abstellfläche zur Verfügung zu stellen.

Es gehört zum Wesen dieses vereinfachten Abschreibungsverfahrens, daß dessen Durchführung der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht bedarf (§ 18 Abs.1 LiegTeilG).

Dem Rekursvorbringen, die Teilfläche "21" des Grundstückes 12/6 der Öffentlichkeit nur für Umkehrzwecke, nicht jedoch als Park- oder Abstellfläche zur Verfügung zu stellen, ist zu entgegnen, daß die grundbücherliche Durchführung eines Anmeldungsbogens nicht einmal dann angefochten werden könnte, wenn Zusagen nicht eingehalten worden wären, die im Rahmen der Grundeinlösungsverhandlungen gemacht worden seien (vgl. NZ 1984, 160).

Zu prüfen ist nur, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäß den §§ 15 ff LiegTeilG vorliegen, was bereits bejaht wurde. Gemäß § 17 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens lediglich zu ermitteln, ob der Wert der abzuschreibenden Teifläche den Betrag von S 67.600,-- wahrscheinlich nicht übersteigt. Ist dies der Fall, so sind die aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen des Grundbuchsstandes sofort und von amtswegen bücherlich durchzuführen (§ 17 LiegTeilG idF der WGN 1997).

Bereits im angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht auf die Möglichkeit der Geltendmachung allfälliger Ersatzansprüche gemäß § 20 LiegTeilG hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß es sich bei der Abschreibung letztlich bloß um die grundbücherliche Durchführung eines bereits in der Natur ersichtlichen Zustandes handelt.

Auch dem Rekurs der Liegenschaftseigentümerin war somit ein Erfolg zu versagen.

Gemäß § 32 LiegTeilG iVm § 13 Abs.1 Z 2 AußStrG war ein Revisionsrekurs-Zulässigkeitsausspruch zu treffen.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG (§ 32 LiegTeilG) ist zulässig, weil, wie bereits erwähnt wurde, veröffentlichte Rechtsprechung zur Behandlung eines eingetragenen Veräußerungsverbotes bei der Durchführung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG nicht feststellbar ist. Es handelt sich so gesehen auch um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs.1 AußStrG.

In diesem Fall ist ein Bewertungsausspruch entbehrlich (§ 13 Abs. 2 AußStrG iVm § 32 LiegTeilG).

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