JudikaturJustiz4R253/12y

4R253/12y – LG für ZRS Graz Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 2013

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Unterrichter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** vertreten durch Bruckner Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, wider die verpflichtete Partei ***** vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in 8530 Deutschlandberg, wegen rückständigen und laufenden Unterhaltes (Rekurs-Streitwert nach JN EUR 12.474,00), über den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 18.9.2012, 2 E 2018/12y-6, in nicht-öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird – soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, richtet – zurückgewiesen.

Im Übrigen, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags, auch die mit dem Beschluss des Erstgerichtes vom 6.8.2012 bewilligte Forderungsexekution nach § 294a, die Fahrnisexekution sowie die Exekution nach §§ 331 ff EO aufzuschieben, richtet, wird dem Rekurs Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, dessen Ausspruch in Entscheidungspunkt II. unbekämpft bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben . Die Sache wird insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten zurückverwiesen.

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Rekurs ist zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Erstgericht bewilligte mit seinem Beschluss vom 6.8.2012, ON 4, aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 8.5.2012, 1 FAM 14/11w, der betreibenden Gläubigerin wider den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 1.782,00 an Unterhaltsrückstand sowie der laufenden monatlichen Unterhaltsforderung von EUR 547,00 ab August 2012 und der Antragskosten – unbekämpft – die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294a EO, die Exekution nach § 331 ff EO durch Pfändung und Zwangsverwaltung des vom Verpflichteten am Standort ***** betriebenen gewerblichen Unternehmens in der Betriebsart „Schutzhütte“ und durch Zwangsversteigerung der EZ ***** KG *****. Die Forderungsexekution, die Fahrnisexekution sowie die Exekution nach den §§ 331 ff EO wurden ausgeschieden, diese Exekutionen werden nunmehr zu 3 E 2297/12b fortgesetzt.

Mit der Eingabe vom 23.8.2012 begehrte der Verpflichtete, die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 6.8.2012 zu 2 E 2018/12y zur Hereinbringung des rückständigen und des laufenden Unterhalts bewilligte Exekution bis zur Entscheidung über den von ihm beim Bezirksgericht Leibnitz eingebrachten Antrag vom 17.1.2012 zu 1 FAM 1/12k auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrages auf EUR 250,00 – über den noch nicht entschieden worden sei – aufzuschieben. Die Fortsetzung der Exekution sei mit der Gefahr eines unersetzlichen Vermögensnachteils verbunden, der notwendige Unterhalt der Berechtigten sei jedenfalls sichergestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Aufschiebungsantrag ab (Entscheidungspunkt I.) und ordnete in Entscheidungspunkt II. die Schätzung der Liegenschaft an. Es vertrat der Entscheidung RPflSlgE 2008/28 und Jakusch in Angst 2 , § 42 Rz 36 folgend die Ansicht, dass zwar eine Klage auf Herabsetzung oder Feststellung des Ruhens des titelmäßigen Unterhaltsanspruchs einen Aufschiebungsgrund darstelle, dies gelte jedoch nicht für in Pflegschaftsverfahren gestellte derartige Anträge. Konsequenterweise müsse dies nicht nur für Anträge im Pflegschaftsverfahren, sondern auch für Anträge betreffend Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder, welche ebenso im außerstreitigen Verfahren zu erledigen seien, gelten. Der Aufschiebungsantrag sei abzuweisen, weil kein Aufschiebungsgrund im Sinn des § 42 EO vorliege.

Gegen diesen Beschluss – ersichtlich jedoch nur gegen den Entscheidungspunkt I. (Abweisung des Aufschiebungsantrags) – richtet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den Aufschiebungsantrag gemäß § 42 EO zu bewilligen. Der Rekurswerber wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichtes und vertritt zusammengefasst gestützt auf Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 6 den Standpunkt, es liege ein tauglicher Aufschiebungsgrund vor. Er sei bereit, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, der notwendige Unterhalt der Berechtigten sei anderweitig sichergestellt.

Da in der Zwischenzeit die betreibende Gläubigerin beantragte, die Exekution durch Zwangsversteigerung einzustellen, ist in diesem Umfang die Beschwer des Rekurswerbers an der Rekurserledigung weggefallen, sodass sein Rekurs insoweit zurückzuweisen ist, als er sich gegen die Abweisung des diesbezüglichen Aufschiebungsantrages richtet (Jakusch in Angst, EO², § 65 Rz 13, 14).

Auszugehen ist aufgrund der (umfassenden) Formulierung des Aufschiebungs antrags (aber auch nunmehr des Rekursantrags), dass der Verpflichtete die Aufschiebung aller mit dem Beschluss vom 6.8.2012 bewilligten Exekutionen, somit auch der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution und der Exekution nach den §§ 331 ff EO und nicht nur der Zwangsversteigerung angestrebt hat. Der bekämpfte abweisende Beschluss des Erstgerichtes ist seinem Wortlaut nach auch nicht nur auf ein Exekutionsmittel beschränkt. Somit ist – soweit es nicht zurückzuweisen ist – sachlich auf das Rechtsmittel einzugehen.

Der Rekurs erweist sich, soweit er sich gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrages in Ansehung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution und der Exekution nach den §§ 331 ff EO richtet, im Sinn des in einem Abänderungsantrag kraft Gesetzes mitenthaltenen Aufhebungsantrags als zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Aufschiebung der Exekutionen, wie dargestellt, schon deshalb abgelehnt, weil seiner auf Literatur und Judikatur gestützten Ansicht nach ein Unterhaltsherabsetzungsantrag keinen Aufschiebungsgrund darstelle. Das Erstgericht übersieht ersichtlich die kritische Stellungnahme dazu von Jakusch gegen diese Ansicht in Rz 39. Aber auch das Landesgericht für ZRS Wien, und zwar der 46. Senat, hat in der in RPflSlgE 2007/90 veröffentlichten Entscheidung in ausdrücklicher Abkehr von der Entscheidung 46 R 146/99g (= RPflSlgE 1999/93 = WR 617 = RIS-Justiz RWZ0000044) umfangreich begründet den Standpunkt vertreten, dass ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag des Verpflichteten auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen betreibenden Partei mit einer unter § 42 Abs 1 Z 1 EO zu subsumierenden Klage auf Herabsetzung des titelmäßigen Unterhaltsanspruchs gleichzusetzen sei, sodass beide als Aufschiebungsgrund im Sinn des § 42 Abs 1 Z 1 EO zu werten seien (in diesem Sinn auch Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 6; Mini, Die Aufschiebung der Exekution, 48 f). Der erkennende Senat schließt sich dieser Argumentation als der gegenüber der vom 47. Senat des Landesgerichtes für ZRS Wien in RPflSlgE 2008/28 vertretenen Ansicht besser nachvollziehbaren Begründung an. Der erkennende Senat vertritt weiters den Standpunkt, dass diese Ansicht nunmehr auch auf im Außerstreitverfahren durchzusetzende Anträge auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhalts gegenüber volljährigen Kindern heranzuziehen ist. Es ist somit von einem tauglichen Aufschiebungsgrund auszugehen.

Da das Erstgericht ausgehend von der vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsansicht die weiteren Voraussetzungen für die Aufschiebung der genannten Exekutionen nicht geprüft hat, erweist sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig. Die Entscheidung ist im genannten Umfang daher aufzuheben und dem Erstgericht ist die Verfahrensergänzung und die neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag im dargestellten Umfang aufzutragen.

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Da mit der Betreibenden ein Zwischenstreit über die Aufschiebung nicht bestand, hätte selbst ein Rekurserfolg ihm keinen Kostenersatzanspruch ihr gegenüber vermitteln können (Heller/Berger/Stix, 704; ähnlich auch Jakusch, aaO, § 74 Rz 79).

Da der Verpflichtete im genannten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leibnitz die Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung von EUR 547,00 auf EUR 250,00 somit um EUR 297,00 pro Monat anstrebt, beträgt der Entscheidungsgegenstand EUR 12.474,00 (Rückstand EUR 1.782,00 [= 6 x EUR 297,00] und laufender Unterhalt 36 x EUR 297,00). Ein Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 ZPO in Verbindung mit § 78 EO brauchte nicht getroffen zu werden.

Der Rekurs ist zulässig (§ 527 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO): Soweit ersichtlich ist, fehlt Rechtsprechung des Höchstgerichtes dazu, ob und inwieweit ein nunmehr im Außerstreitverfahren durchzusetzender Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gegenüber volljährigen Kindern einer im § 42 Abs 1 Z 1 EO genannten Klage (auf Herabsetzung des Unterhaltes) als Aufschiebungsgrund gleichzuhalten ist.

Landesgericht für ZRS Graz, Abteilung 4

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