JudikaturJustiz4R141/12w

4R141/12w – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gert Lecher (Vorsitz), Dr. Martin Reiter und Dr. Gerald Kerschbacher in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen ***** , geb. *****, *****, über den Rekurs der Sachwalterin *****, Sozialberaterin sowie Mediatorin, *****, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. März 2012, 2 P 146/09t-312, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Im Rahmen ihres am 23. 11. 2011 beim Erstgericht eingebrachten Entlohnungs- und Barauslagenersatzantrages erstattete die für die Betroffene ***** bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***** am 7. 9. 2006 zur Sachwalterin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellte ***** in einem ergänzenden Bericht über die aktuelle Lebenssituation der Betroffenen und legte zudem Rechnung für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis einschließlich 30. 11. 2011, sohin für insgesamt 23 Monate. Demnach seien in diesem Rechnungslegungszeitraum zusätzliche Kapitaleingänge an lukrierten Entschädigungsleistungen aus den diversen und nunmehr zur Gänze abgeschlossenen Medienverfahren in der Höhe von insgesamt EUR 137.638,22 zu verzeichnen gewesen, womit sich das Gesamtvermögen auf EUR 176.659,97 belaufe. Darüber hinaus seien Einkünfte durch das Land ***** in Höhe von insgesamt EUR 39.431,98 gegeben gewesen. Ausgehend von den über die Medienverfahren und durch das Land ***** erzielten Gesamteinkünften von EUR 177.020,20 begehrt die Sachwalterin neben einem in Höhe von EUR 2.623,06 beanspruchten Barauslagenersatz eine 10 % ige Entschädigung aus diesen "Einkünften" der Betroffenen von EUR 17.707,02 zuzüglich von solchen von 2 % des EUR 10.000,00 übersteigenden Gesamtvermögens.

Mit dem nun lediglich von der Sachwalterin angefochtenen Beschluss erteilte das Erstgericht dieser Rechnungslegung gemäß § 137 Abs 1 AußStrG die sachwaltergerichtliche Bestätigung, stellte das auf einem Sparbrief sowie zwei Sparbüchern bei der ***** Bank angelegte - Vermögen der Betroffenen mit insgesamt EUR 176.659,97 fest, zuerkannte der Sachwalterin nach § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB eine Entschädigung aus Vermögen in der Höhe von EUR 6.388,61 sowie einen Barauslagenersatz gemäß § 276 Abs 3 ABGB von EUR 2.623,06 und sprach dazu noch aus, dass die Sachwalterin berechtigt sei, nach Rechtskraft des Beschlusses den Gesamtbetrag von EUR 9.011,67 aus dem Vermögen der Betroffenen einzubehalten. Zu Spruchpunkt 5.) wies es dabei den darüber hinausgehenden Antrag der Sachwalterin auf Entschädigung aus Einkünften (§ 276 Abs 1 Satz 2 ABGB) hingegen zur Gänze ab. Letztere Antragsabweisung begründete die Erstrichterin im Wesentlichen damit, dass der Sachwalterin zwar aufgrund ihrer umfangreichen Tätigkeiten grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Einkommens der Betroffenen zuzusprechen wäre, es sich jedoch bei den von der Sachwalterin dafür als "Einkünfte" genannten Beträgen einerseits um die Entschädigungszahlungen aus den Medienverfahren und andererseits um direkt mit dem Therapiezentrum ***** zur Verrechnung gelangte Zahlungen des Landes ***** handle, aus welchem Grunde der Sachwalterin unter dem Titel Entschädigung aus Einkünften gemäß § 276 Abs 1 Satz 2 ABGB keine Ansprüche zustünden.

Auf die nähere und weitere der Beschlussausfertigung ON 312 (AS 471 - 474 des Aktenbandes IV) entnehmbare Entscheidungsbegründung des Erstgerichtes kann zur Vermeidung insoweit unnötig erscheinender Wiederholungen verwiesen werden.

Der gegen die Ablehnung jeglicher Entschädigungszahlung aus Einkünften der Betroffenen gerichtete und auf eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in eine gänzliche Stattgebung des diesbezüglichen Entschädigungsbegehrens abzielende Rekurs der Sachwalterin, zu welchem die Betroffene keine Rekursbeantwortung erstattet hat, erweist sich als unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem hier maßgeblichen Regelungsteil der mit Art I Z 9 des SWRÄG 2006 eingeführten Bestimmung des § 276 Abs 1 ABGB gebührt einem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung . Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 % dieser Einkünfte bemessen (Satz 2 leg. cit.).

Dass die vom Erstgericht in der bekämpften Entscheidung (nun auch) für den vorliegendenfalls zu beurteilenden Rechnungslegungszeitraum festgestellten und im Rekurs noch etwas verbreitert hervorgestrichenen Bemühungen der Sachwalterin grundsätzlich die Einräumung eines Entschädigungsanspruches in der in der vorgenannten Gesetzesbestimmung hiefür vorgesehenen Maximalhöhe von 10 % der Einkünfte zu rechtfertigen geeignet scheinen, wird auch vom erkennenden Rekurssenat nicht im Geringsten in Zweifel gezogen. Wie allerdings schon das Erstgericht in seiner früher auszugsweise wiedergegebenen - Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht bzw. dargelegt hat, setzt die Zuerkennung dieses Entschädigungsanspruches unabdingbar eine im betreffenden Abrechnungszeitraum gegeben gewesene Erzielung von Einkünften durch die Betroffene voraus und sind darunter neben einmaligen oder auch fallweisen finanziellen Zuwendungen, wie z. B. Provisionszahlungen und Verdienstlichkeitsprämien - insbesondere Beträge zu verstehen, die eine Person aus einer aufrechten  bzw. aufgrund einer (vormals) ausgeübten Erwerbstätigkeit bezieht, so etwa in erster Linie Arbeitsentgelte und Pensionseinkünfte. Ebenso zu den Einkünften im Sinne der Bestimmung des § 276 ABGB zu zählen sind neben jährlichen Erträgnissen aus angelegtem oder etwa in Bestand gegebenen Vermögenswerten Entnahmen aus einem vorhandenen Vermögensstamm zur Bestreitung (vor allem) des eigenen Lebensunterhaltes.

Entgegen dem dazu im Rechtsmittel insoweit aufrecht erhaltenen Standpunkt können jedoch Schadenersatzleistungen, denen keine - eine Einkommensersatzfunktion aufweisenden - Ansprüche auf Verdienstentgang oder entgangenen Gewinn, sondern vielmehr, wie vorliegendenfalls, solche auf Entschädigung für erfolgte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte, desgleichen in die körperliche oder seelische Unversehrtheit (wie z. B. das Schmerzengeld) zugrunde liegen, nicht dem Einkunftsbegriff des § 276 Abs 1 Abs 2 ABGB unterstellt und damit erst als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Sachwalterentschädigung herangezogen werden.

Nicht anzuschließen vermag sich das Rekursgericht der im Rechtsmittel ebenso beibehaltenen Auffassung der Sachwalterin, wonach die vom Land ***** als Sozialhilfeträger über die Bezirkshauptmannschaft Urfahr in der Zeit vom 1. 1. 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt EUR 39.431,98 (laut Aufstellung in Beilage ./2 zum Antrag ON 274) für Unterkunft, Therapie und Privatausgaben der Betroffenen unmittelbar an das Therapiezentrum ***** geleisteten Direktzahlungen entschädigungstaugliche Einkünfte der Betroffenen darstellen würden. Vielmehr vermögen all diese Sozialhilfezahlungen diesfalls schon deshalb keinen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die (auch) daraus begehrte Entschädigung zu bilden, weil es sich dabei, wie eine Nachkontrolle der bezughabenden Aktenlage (Bescheid in ON 159; Mitteilung der BH ***** vom 1. 10. 2009 in AS 73 im Band III) bestätigt hat, ausschließlich um auf der Grundlage insbesondere der Bestimmung des § 19 des oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (LGBl Nr. 82/1998; "... die darüber hinausgehende soziale Hilfe umfasst die Übernahme der Kosten für alle Maßnahmen für eine Erziehung sowie Schul- und Berufsausbildung ... Dabei kommen insbesondere Hilfen nach § 12 Abs 2 Z 4 in Betracht ...") geleistete und damit unter die Ausnahmeregelung des § 276 Abs 1 Satz 2 ABGB ("Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen .. .") fallende Einkünfte bzw. Lebenshaltungsbeiträge handelt.

Darauf wiederum, dass und inwieweit in dem im Entschädigungsantrag angeführten und im erstgerichtlichen Beschluss mit insgesamt EUR 176.659,97 festgestellten Kapitalvermögen im Abrechnungszeitraum bereits angefallene Zinserträgnisse (abzüglich KEST) enthalten sind, welche sodann auch als Bemessungsgrundlage für die Ausmittlung der Entschädigungshöhe heranziehbar wären, hat sich die nunmehrige Rekurswerberin im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt, weshalb eine Rücksichtnahme auf derartige Erträgnisse bei der Rekursentscheidung schon aufgrund des in diesem Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbotes (§ 49 Abs 2 AußStrG) nicht in Betracht kommt.

Allein nach den bisher darzulegen gewesenen Erwägungen ist die vom Erstgericht vorgenommene Ablehnung der Einräumung eines Entschädigungsanspruches aus Einkünften der Betroffenen weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs kein Erfolg beschieden sein konnte.

Abschließend und klarstellend sei lediglich noch darauf verwiesen, dass der Sachwalterin selbst im Fall eines Rekurserfolges die dafür zur Verzeichnung gebrachten Vertretungskosten nicht zuzuerkennen gewesen wären, da gemäß der dahin in § 139 Abs 2 AußStrG ausdrücklich getroffenen Anordnung im Recht der Vermögensverwaltung ein Kostenersatz ausgeschlossen ist (vgl. Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 139 Rz 2; so auch schon LG Klagenfurt zu 4 R 340/10g).

Die Entscheidung über die einem Sachwalter gebührende Entschädigung gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, sodass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (EF 110.962; RIS-Justiz RS0007696 uva).

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 4

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