JudikaturJustiz46R50/16t

46R50/16t – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Hasibeder und den Richter Dr. Schaumberger in der Exekutionssache der betreibenden Partei B *****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei J *****, wegen € 699,-- s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8.2.2016, 63 E 615/16p-2, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Aufgrund des Zahlungsbefehls des BG Innere Stadt Wien vom 16.6.2014 mit Vollstreckbarkeitsdatum vom 31.7.2014, 22 C 755/14s, und der Beschlüsse des BG Innere Stadt Wien vom 5.8.2014 und 18.8.2014 zu 63 E 3446/14h sowie vom 2.2.2015 zu 63 E 599/15h, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von € 771,-- samt 12 % Zinsen ab 22.7.2013 und 4 % Zinseszinsen seit 24.6.2014, der Kosten von € 168,28 samt 4 % Zinsen seit 16.6.2014, der Kosten von € 175,28, € 25,--, € 162,28 und der mit € 163,29 bestimmten Antragskosten die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner (Gebietskrankenkassen ausgenommen) zustehenden Bezüge gemäß § 290a EO und Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt.

Dem Drittschuldner wird verboten, aus den gepfändeten Bezügen an den Verpflichteten Zahlungen zu leisten.

Dem Verpflichteten wird jede Verfügung über das gepfändete Einkommen und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt. Der gepfändete und überwiesene Bezug ist beschränkt pfändbar. Die unpfändbaren Beträge ergeben sich aus den Tabellen, welche unter der Internet-Webseite www.justiz.gv.at (Informationsbroschüre für Arbeitgeber) abgerufen werden können. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Der Drittschuldner darf an den betreibenden Gläubiger erst 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zahlen. Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich binnen 4 Wochen gemäß § 301 EO zu äußern."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit € 210,84 (darin € 35,14 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294a EO, wobei sie auf eine Pfändung und Überweisung der Forderung sowie auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner verzichtete, sollte als Drittschuldner eine Gebietskrankenkasse aufscheinen. Weiters verzichtete sie auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung, sollte als Drittschuldner lediglich ein Arbeitsmarktservice aufscheinen.

Das Auskunftsverfahren ergab als meldende Stelle die Wiener Gebietskrankenkasse.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Exekutionsantrag ab und begründete dies mit der Unzulässigkeit des Zustell-/Pfändungsverzichtes bezüglich eines bestimmten Drittschuldners unter Hinweis auf das Zustellgebot des § 294a Abs 1 Z 3 EO und die Entscheidung des LG für ZRS Graz vom 15.9.2015, 4 R 205/15v.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem Berechtigung zukommt.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Landesgerichtes für ZRS Graz nicht. Vielmehr erachtet er in ständiger Rechtsprechung die "negative Auswahl" von Drittschuldnern für zulässig. Ergibt die Abfrage einen Drittschuldner, bei dem auf die Pfändung und Überweisung der Forderung sowie auf die Zustellung der Exekutionsbewilligung verzichtet wurde, ist dies dem Fall eines negativen Abfrageergebnisses, bei dem ebenfalls die Exekution bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen ist, gleichzuhalten.

Der Exekutionsantrag war daher zu bewilligen, wobei eine Zustellung an den sich aus der Abfrage des Erstgerichtes ermittelten Drittschuldner Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund des Verzichtes der betreibenden Partei nicht zu erfolgen hat.

Die Entscheidung über die Antrags- und Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO. Für die kostenfreie Einsicht in die Ediktsdatei im Internet waren allerdings keine Barauslagen zuzusprechen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO.

Rechtssätze
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