JudikaturJustiz3R51/14v

3R51/14v – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2014

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Weißenbach als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Kallina und Dr. Fischer als weitere Mitglieder des Senats in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Ö***** , vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das F*****, gegen die verpflichtete Partei D***** W***** G *****, wegen EUR 25.179,55 sA, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 30. Jänner 2014, 17 E 322/14m-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den am 28.1.2014 eingebrachten Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 25.179,55 sA sowie der Kosten des Exekutionsantrages die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ *****, GB *****, Anteil 1/1, B-LNR 1 zu bewilligen, abgewiesen.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, auf der gegenständlichen Liegenschaft EZ ***** GB ***** sei ein rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Verpflichteten, D***** G*****, und G***** W*****, einverleibt. Da es sich bei den Verbotsberechtigten um die Eltern des Verpflichteten handle und somit das Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen den im § 364c ABGB genannten Personen begründet worden sei, wirke es auch gegenüber Dritten. Ein rechtsgeschäftliches, im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungverbot gemäß § 364c ABGB schließe die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung aus.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem erkennbaren Begehren, den Beschluss abzuändern und die beantragte Exekution zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ein ausdrücklicher Rekursantrag wurde nicht gestellt. Dies schadet aber dann nicht, wenn – wie hier – das Begehren durch Anfechtungserklärung und -ausführung deutlich bestimmt ist ( Klauser/Kodek , ZPO 17 § 526 E 14).

Die betreibende Partei macht in ihrem Rekurs geltend, sie habe bereits im Exekutionsantrag darauf hingewiesen und anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen, dass die Eltern des Verpflichteten, Herr und Frau G*****, bereits 2003 bzw 2006 verstorben seien. Warum das eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot bisher noch nicht gelöscht worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Wie vom Erstgericht richtig ausgeführt wurde, hindert ein rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot die Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung. Richtig ist aber auch, dass der Tod des(r) Berechtigten das Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes als höchstpersönliches Recht (vgl 5 Ob 101/08a) zur Folge hat (RIS- Justiz RS0010810 [T1]).

Auf die Unwirksamkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann bei der Bewilligung der Exekution (der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung) nur Bedacht genommen werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch ergibt oder wenn die Unwirksamkeit im Exekutionsantrag behauptet und urkundlich – zB durch Sterbeurkunde – nachgewiesen wird ( Angst in Angst² EO § 87 Rz 12).

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei zum Nachweis des Rechtsverlustes mit dem Exekutionsantrag zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (datiert jeweils mit 23.1.2014) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass D***** G***** und W***** G***** verstorben sind. Das Sterbedatum ist nicht ersichtlich.

Mit dem Tod der Verbotsberechtigten behauptet die betreibende Partei eine außerbücherlich bereits eingetretene Rechtsänderung, weshalb insofern ein Fall der Berichtigung des nicht mehr der außerbücherlichen Rechtslage entsprechenden Grundbuches im Sinne des § 136 GBG Abs 1 GBG vorliegt. Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992).

Die Überprüfung der Berechtigung des gegenständlichen Exekutionsantrages reduziert sich somit auf die Frage, ob die vorgelegte Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 136 Abs 1 GBG zu qualifizieren ist bzw ob dadurch der Tod der Verbotsberechtigten nachgewiesen ist.

Beim Zentralen Melderegister handelt es sich insofern um ein (vom Bundesminister für Inneres) geführtes öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann (§ 16 MeldeG). Die Meldedaten sind Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft sowie die Melderegisterzahl (§ 1 Abs 5 MeldeG). Der Tod eines Menschen gehört nicht zu diesen Meldedaten. Der Tod findet im Meldegesetz nur insofern Erwähnung, als dann, wenn die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis erlangt, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, diese Behörde von Amts wegen die An- oder Abmeldung vorzunehmen hat (§ 15 Abs 1 MeldeG).

Dazu kommt, dass durch die Eintragung ins Melderegister nur die Tatsache der unter einem bestimmten Namen erfolgten Anmeldung, keinesfalls aber die Richtigkeit der Angaben im Allgemeinen bestätigt wird (vgl 14 Os 63/04). Dies ergibt sich aus § 7 Abs 4 MeldeG, wonach der Meldepflichtige die sachliche Richtigkeit der Meldedaten durch Unterschrift zu bestätigen hat. Damit ist aber noch nicht die Gewähr der tatsächlichen Richtigkeit der bereitgestellten Informationen gegeben.

Schon aus diesen Gründen ist der Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht geeignet, den Tod einer Person unter Beweis zu stellen.

Es wird daher an der betreibenden Partei liegen, den Tod der Verbotsberechtigten (Eltern des Verpflichteten) durch eine taugliche Urkunde nachzuweisen. Diese muss – neben der Qualifikation als öffentliche Urkunde – keine weiteren Qualifikationen aufweisen. Das Erfordernis zur Vorlage des Originals gemäß § 87 GBG gilt nach § 136 GBG nicht. Daher ist die (zB) von einem Notar beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde des Buchberechtigten ausreichend (vgl 5 Ob 94/06v).

Eine Sterbeurkunde ist bei Nachweis eines – hier wohl zu bejahenden – rechtlichen Interesses nach den Bestimmungen der §§ 52 ff Personenstandesgesetz durch die zuständigen Behörden auszustellen.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Abweisung des Exekutionsantrages durch das Erstgericht im Ergebnis zu Recht erfolgte.

Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Da – soweit überblickbar – eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 136 GBG darstellt bzw diese ausreicht, den Tod des Verbotsberechtigten nachzuweisen, nicht vorliegt, war der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Rechtssätze
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