JudikaturJustiz3R47/14t

3R47/14t – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
16. April 2014

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterinnen HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) und Dr. Eva Maria Mikulan und den Richter Dr. Gerard Kanduth in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** , Installateur, *****, *****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen die verpflichtete Partei ***** , geboren am *****, Maurer, *****, *****, wegen € 2.129,18 s. A. , über den Rekurs des Betreibenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 20. 3. 2014, 8 E 585/14p-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs, dessen Kosten der Betreibende selbst zu tragen hat, wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO, 78 EO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter Punkt I.) den Antrag des Betreibenden vom 27. 2. 2014, ON 4, auf Zusammenrechnung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner ***** und ***** zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen und unter Punkt II.) den weiteren Antrag auf Bestimmung der Kosten der Drittschuldnererklärung als weitere Exekutionskosten ab.

Nur gegen Punkt I.) richtet sich der Rekurs des Betreibenden, mit welchem er Abänderung in eine Stattgebung seines Antrags auf Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 und 3 EO mit Wirkung bis 17. 3. 2014 begehrt.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 517 ZPO iVm § 78 EO können Beschlüsse nicht angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruches an Geld oder Geldeswert EUR 2.700,-- nicht übersteigt, wobei die in § 517 Abs 1 Z 1 bis 6 und Abs 2 ZPO sowie die in § 65 Abs 2 EO genannten Ausnahmen zu beachten sind.

Im gegenständlichen Fall gibt es aber keinen Ausnahmetatbestand der es rechtfertigen würde, bei dem hier unter EUR 2.700,-- liegenden Streitgegenstand von einer Anfechtbarkeit des Beschlusses zu sprechen.

§ 65 Abs 2 EO wurde durch Art III Z 2 der ZVN 1986 BGBl 71 angefügt, um nur noch ganz bestimmte wichtige Entscheidungen im Exekutionsverfahren jedenfalls anfechtbar zu lassen (vgl. JAB 798 BlgNR 16. GP 2). Außerdem wurde klargestellt, dass die Rekursbeschränkungen des § 517 ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten.

Die Aufzählungen nach § 517 ZPO und § 65 Abs 2 EO sind taxativ. Der Beschluss über einen Zusammenrechnungsantrag nach § 292 EO wird darin nicht genannt. Da das Erstgericht die Forderungsexekution bewilligt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Beschluss die Bewilligung oder Fortsetzung des Exekutionsverfahrens an sich zum Inhalt hätte (vgl. RPflSlgE 2007/80, hg. 3 R 64/10m ua).

Der Rekurs war daher ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, § 78 EO.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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