JudikaturJustiz3R34/23h

3R34/23h – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2023

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN A* eingetragenen B* C* GmbH mit der Geschäftsanschrift in ** C* über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer D*, vertreten durch Mag. Oskar Plattner, öffentlicher Notar in 6500 Landeck, gegen den Beschluss des Landes- als Handelsgerichts Innsbruck vom 13.3.2023, 60 Fr 366/23p-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass die bekämpfte Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Änderungen im Stand der Gesellschafter nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist zu FN A* die B* C* GmbH eingetragen. Als seit 26.11.2002 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist D* eingetragen. Als ein Gesellschafter ist seit 7.7.2022 E* F*, geboren am **, mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 1.133,70 eingetragen. Diese Eintragung erfolgte auf Grundlage eines Antrags vom 1.7.2022 zu 60 Fr 1298/22a. In diesem wurde der Übergang des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters G* H* F*, geboren am **, im Erbweg auf seinen Sohn E* F* zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet.

Der frühere Gesellschafter G* H* F* ist am ** verstorben. Mit Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Landeck vom 25.6.2018 wurde die Gesellschaft darüber verständigt, dass über seinen Geschäftsanteil der erbliche Sohn E* F* allein verfügungsberechtigt ist. Mit Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 hat E* F* das bisher vom Verstorbenen geführte und unter FN ** eingetragene Einzelunternehmen „G* F*, I* J* e.U.“ mit dem Sitz in ** auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 in die „J* F* GmbH“ eingebracht. Die dem Einbringungsvertrag angeschlossene Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 besteht aus einer Darstellung der Aktiva und Passiva ohne weitere Anlagen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 7.8.2018 zu 3 A 284/15s wurde der Nachlass nach dem Verstorbenen dem Sohn E* F* als Alleinerben eingeantwortet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einsicht in das offene Firmenbuch und den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts.

Mit dem am 31.1.2023 beim Erstgericht eingelangten Antrag vom 26.1.2023 begehrt der Geschäftsführer D* erkennbar für die Gesellschaft die Eintragung der Löschung des Gesellschafters E* F* und die Eintragung der Firma „J* F* GmbH“, FN **, als neue Gesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 1.133,70. Antragsbegründend führte er aus, mit notariellem Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 habe E* F* seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft in die J* F* GmbH eingebracht.

Nach Verbesserungsaufträgen vom 7.2.2023 und 14.2.2023 legte die Antragstellerin mehrere Bescheinigungsmittel vor, darunter den Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 in Form eines Notariatsakts des öffentlichen Notars Dr. K*; weiters eine Amtsbestätigung des Vertragserrichters vom 25.8.2022, in welcher er bestätigte, dass gemäß Einbringungsbilanz zum Stichtag 30.9.2017, die dem Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 zugrunde liege, der Geschäftsanteil an der Gesellschaft Gegenstand des eingebrachten Vermögens gewesen sei; sowie eine Bestätigung des Steuerberaters Mag. L* vom 17.2.2023 samt Auszug aus einem Anlagenverzeichnis.

Mit dem bekämpften Beschluss vom 13.3.2023 wies das Erstgericht den Antrag vom 26.1.2023 auf Eintragung der Änderungen im Stand der Gesellschafter im Firmenbuch ab. Begründend führte es aus, bei einer Einbringung sei der Abschluss eines Einbringungsvertrags erforderlich, in welchem insbesondere das zu übertragende Vermögen genau beschrieben und definiert sei. Eine detaillierte Beschreibung, dass neben den Liegenschaften und dem Fuhrpark auch der Geschäftsanteil der Gesellschaft ein von der Einbringung umfasstes Vermögen sei, könne dem Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 nicht entnommen werden. Hinsichtlich des Geschäftsanteils sei ein Abtretungsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG in Form eines Notariatsakts erforderlich. Der Antrag sei daher abzuweisen, da der für die Übertragung des Geschäftsanteils erforderliche Notariatsakt nicht existiere.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der (rechtzeitige) Rekurs des Geschäftsführers D* erkennbar in Vertretung der Gesellschaft aus dem erkennbaren Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die im Antrag vom 26.1.2023 begehrten Eintragungen der Änderungen im Stand der Gesellschafter im Firmenbuch bewilligt werden. Begründend führt der Rekurs aus, der Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 stelle einen rechts- und formgültigen Abtretungsvertrag in Form eines Notariatsakts dar, mit welchem der Geschäftsanteil des E* F* in die J* F* GmbH eingebracht und übertragen worden sei. Im Einbringungsvertrag sei der Geschäftsanteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt worden. Jedoch sei ausgeführt, dass das protokollierte Einzelunternehmen samt allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 eingebracht werde. Davon sei auch der Geschäftsanteil erfasst. Der betroffene Geschäftsanteil sei also Teil des mit dem Einbringungsvertrag übertragenen Vermögens gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt:

1. Für den Erfolg des Rechtsmittels ist unerheblich, dass im Rekurs explizit lediglich ein Abänderungs- und kein Aufhebungsantrag gestellt wird, weil nach der Rechtsprechung Ersterer Letzteren beinhaltet (RIS-Justiz RS0041774 [T1]).

2. Vorauszuschicken ist, dass der – qualifiziert vertretene – Geschäftsführer der Gesellschaft ausgehend von den Angaben im Rechtsmittel nicht im eigenen Namen einschreitet, sondern die Gesellschaft, vertreten durch ihn als Geschäftsführer, als Rekurswerberin auftritt: In den Eingaben ON 1, 3 und 5 wird der Antragsteller mit „D* als Geschäftsführer der B* C* GmbH“ bezeichnet. Aus den ERV-Übermittlungen ist nichts weiteres abzuleiten, da dort als Einschreiter jeweils der Antragstellervertreter angeführt ist. Der Antrag vom 26.1.2023 wurde durch den Geschäftsführer unterfertigt, ohne zusätzlichen Verweis auf die Gesellschaft. Umgekehrt führt die im Antrag enthaltene Vollmacht aus, dass „die Antragsteller“ den Antragstellervertreter bevollmächtigen, was mit dem weiteren Antragsinhalt nicht in Einklang zu bringen wäre. Im Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes wiederum ist der Rekurswerber wie in den vorangehenden Schriftsätzen bezeichnet („als Geschäftsführer der B* C* GmbH“) angeführt. Zwar ist in der Einleitung zum Rekurs „der Rekurswerber“ und nicht eine Rekurswerberin angeführt. Eine gesonderte Unterfertigung des Rechtsmittels erfolgte hingegen nicht. Insgesamt wäre daher allein aus den Bezeichnungen in den Eingaben nicht zweifelsfrei abzuleiten, ob der Geschäftsführer im eigenen Namen oder für die Gesellschaft auftritt.

Die Parteistellung (und Rechtsmittellegitimation) als Antragsteller im Sinn des formellen Parteibegriffs der §§ 15 FBG, 2 Abs 1 AußStrG hängt allerdings nicht allein von der Verwendung des Worts „Antragsteller“ ab, sondern von dessen Begründung. Ist dem Antrag ein Vorbringen, wonach der Einschreiter ein eigenes subjektives Recht geltend macht, nicht oder nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, so ist trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Antragstellers zu verneinen (6 Ob 46/15f ErwGr 4.4. und 5.2.; RIS-Justiz RS0123813). Bei gesetzlichen Vertretern von Rechtsträgern als Antragsteller, die kein eigenes subjektives Recht geltend machen, wird in diesen Fällen idR nur der vertretene Rechtsträger Antragsteller und Partei ( Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 15 FBG Rz 71; vgl 6 Ob 46/15f ErwGr 5.3.).

Im vorliegenden Fall handelt der Geschäftsführer zwar auf Basis einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsachen gemäß § 26 Abs 1 GmbHG unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Adressat der Anmeldepflicht sind nach dem Gesetzeswortlaut die Geschäftsführer, die die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsakts und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen haben (RIS-Justiz RS0114940). Ein GmbH-Geschäftsführer ist dabei auch im eigenen Namen rekurslegitimiert gegen die Ablehnung einer Firmenbucheintragung, zu der er auf Grund gesetzlicher Regelungen – wie gerade auch in den Fällen des § 26 GmbHG – angehalten ist (6 Ob 330/98t; 6 Ob 193/97v; Pilgerstorfer in Artmann , UGB³ § 15 FBG Rz 103a). Pflichtensubjekt des § 26 Abs 1 GmbHG ist jedoch in erster Linie die Gesellschaft (6 Ob 64/06i). Insoweit nimmt der Geschäftsführer im vorliegenden Fall auch keine eigenen subjektiven Rechte in Anspruch, sondern handelt nach seinem Gesamtvorbringen erkennbar für die Gesellschaft. Als Antragstellerin war im erstinstanzlichen Verfahren und ist im Rekursverfahren daher die Gesellschaft anzusehen.

3. Die durch § 15 Abs 1 FBG anwendbare allgemeine amtswegige Prüfpflicht des § 16 Abs 1 AußStrG wird durch den Zweck der Information des Firmenbuchs und die der Vollständigkeit und Richtigkeit des Firmenbuchs dienende amtswegige Pflicht zur Löschung unrichtiger oder unrichtig gewordener Eintragungen im Sinn des § 10 Abs 2 FBG ergänzt. Daraus kann teleologisch und systematisch die Verpflichtung zur Vornahme richtiger Eintragungen und die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgeleitet werden (6 Ob 195/10k ErwGr 7.4.). Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in tatsächlicher Hinsicht darf allerdings nicht überspannt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0029344). In der Regel ist die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts daher auf eine Plausibilitätsprüfung dahin beschränkt, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach den Lebens- und Praxiserfahrungen des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist (RIS-Justiz RS0061530 [T7]). Ob Bedenken in tatsächlicher Hinsicht gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die eine Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls und übersteigt daher an Bedeutung nicht das konkrete Eintragungsverfahren (RIS-Justiz RS0061530 [T6]).

4.1. Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Gesellschaftsanteils. Der Zweck dieser Formvorschrift liegt in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, im Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung und in der Publizität (RIS-Justiz RS0060256 [T4]). Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils (RIS-Justiz RS0060244 [T2]). Der Formpflicht kommt daher eine Klarstellungsfunktion zu (RIS-Justiz RS0060234 [T2]). Gerade dieser Klarstellungsfunktion wird auch in der Literatur Bedeutung beigemessen, zumal die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf (6 Ob 198/20s; 6 Ob 180/17i; 6 Ob 150/08i mwN).

Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft sowie für Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, wie Vorverträge oder Optionen (RIS-Justiz RS0059900; RS0060256). Formfreie Einigungen über die Abtretung von Geschäftsanteilen sind daher unwirksam (RIS-Justiz RS0059756; RS0060256). Die Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, unabhängig davon, ob eine Person bereits Gesellschafter ist oder erst durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen Gesellschafter werden soll (RIS-Justiz RS0060195). Die Art des Vertrags, aufgrund dessen die Übertragung erfolgen soll, ist nicht entscheidend, weshalb nicht bloß Kaufverträge, sondern zB auch Tauschverträge, Schenkungsverträge oder Einbringungsverträge der Formpflicht unterfallen ( Rauter in Straube/Ratka/Rauter , WK GmbHG § 76 Rz 171/1). Bei der Einbringung von GmbH-Anteilen ist also gemäß § 76 Abs 2 GmbHG ein Notariatsakt erforderlich; dies gilt auch dann, wenn Geschäftsanteile im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eingebracht werden ( Huber/Grün in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun , UmgrStG 6 § 12 Rz 105). Der Inhalt des – dem Firmenbuchgericht vorgelegten – Notariatsakts ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (§§ 914 f ABGB; vgl 4 Ob 154/01b).

4.2. Eine Einbringung nach Art III §§ 12 ff UmgrStG liegt vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrags (Sacheinlagevertrags) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird (§ 12 Abs 1 UmgrStG). Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswerts durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

Anders als bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen enthält das Gesellschaftsrecht keine eigenen, die Einbringung regelnden Bestimmungen. Die Einbringung steht deshalb weitgehend in der Privatautonomie der Vertragsparteien. Es handelt sich dabei um die Übertragung von Vermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine Körperschaft auf verbandsrechtlicher Grundlage. Der Begriff der Einbringung ist steuerlich geprägt. Zum einbringungsfähigen Vermögen gemäß § 12 Abs 2 UmgrStG zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und qualifizierte Kapitalanteile. Unternehmensrechtlich und bilanziell kann auch anderes Vermögen eingebracht werden, wobei der Begriff der Umgründung generell die Fortführung eines Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile in anderer Rechtsform unterstellt.

Zum Einbringungsstichtag ist eine steuerliche Einbringungsbilanz aufzustellen (§ 15 UmgrStG). In der Einbringungsbilanz sind Bewertungswahlrechte und Vermögensänderungen entsprechend § 16 UmgrStG darzustellen. Alternativ zur Einbringungsbilanz können die steuerlichen Werte des eingebrachten Vermögens und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden (§ 15 Satz 3 UmgrStG). Weiters ist zum Einbringungsstichtag eine steuerliche Bilanz für den gesamten Betrieb (§ 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG) bzw für die gesamte Mitunternehmerschaft (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) aufzustellen.

Der Einbringungsvertrag stellt zivilrechtlich das Verpflichtungsgeschäft („Titel“) dar, das der übernehmenden Körperschaft einen (einklagbaren) Anspruch auf Übereignung des Einbringungsvermögens einräumt. Eine über das Schriftlichkeitsgebot hinausgehende Beschreibung der Anforderungen, die an den Einbringungsvertrag zu stellen sind, enthält das UmgrStG nicht. Im Einbringungsvertrag werden insbesondere der Einbringende, die übernehmende Körperschaft, das Einbringungsvermögen, die dafür vereinbarte Gegenleistung sowie der Einbringungsstichtag definiert. Die Definition des eingebrachten Vermögens wird üblicherweise durch Verweis auf die (dem Einbringungsvertrag angeschlossene) Einbringungsbilanz vorgenommen ( Huber/Grün in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun , UmgrStG 6 § 12 Rz 106; Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler , UmgrStG § 12 Rz 126).

4.3. Der Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 erfüllt an sich die in § 76 Abs 2 GmbHG vorgesehene Form des Notariatsakts. Die gesetzlichen Formvorschriften sind durch diesen Vertrag eingehalten. Es ist also zu beurteilen, ob der gegenständliche Geschäftsanteil ein Teil des eingebrachten Vermögens laut diesem Einbringungsvertrag war und wirksam eingebracht wurde.

Aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht gemäß § 178 AußStrG ausgestellten und von der Gesellschaft vorgelegten Amtsbestätigung kann der Übergang des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters im Firmenbuch eingetragen werden (RIS-Justiz RS0107761). In objektiver Sicht konnte E* F* daher aufgrund der Amtsbestätigung des Bezirksgerichts Landeck vom 25.6.2018 ab diesem Zeitpunkt über den Geschäftsanteil verfügen.

Der Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 führt den Geschäftsanteil an der Gesellschaft nicht ausdrücklich an. Auch die Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 enthält als Anlagevermögen zwar die Position „Sonstige Beteiligungen“ in Höhe von EUR 183.768,46, lässt jedoch Beteiligungen an konkreten Rechtsträgern nicht erkennen. Gegenstand der Einbringung ist nach dem Vertragstext das eingetragene Einzelunternehmen „G* F*, I* J* e.U.“ auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 mit allen Aktiven und Passiven, samt allen Rechten und Pflichten, als Gesamtsache. Dieses Einzelunternehmen geht als Gesamtsache mit allen Nutzen und Lasten mit Ablauf des Stichtags 30.9.2017 gemäß der Einbringungsbilanz vom bisherigen Inhaber über. Gemäß dem Einbringungsvertrag wird daher das gesamte Einzelunternehmen mit ausnahmslos allen Vermögenswerten eingebracht. Dieser Übergang des gesamten Vermögens befreit jedoch nicht vom notwendigen Nachweis, dass der gegenständliche Geschäftsanteil überhaupt Bestandteil eben dieses Vermögens und der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 ist.

Da der Antrag vom 26.1.2023 dazu noch keine näheren Ausführungen enthielt und mit diesem keine Urkunden vorgelegt wurden, hat das Erstgericht richtigerweise einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Vorlage des betreffenden Abtretungsvertrags gemäß § 76 Abs 2 GmbHG eingefordert. Zwar wurde daraufhin eine Bestätigung des vertragserrichtenden Notars vorgelegt, dass der Geschäftsanteil Gegenstand des eingebrachten Vermögens gemäß Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 gewesen sei. Der Einbringungsvertrag selbst oder weitere Urkunden wurden weiterhin nicht vorgelegt. Eine bloße Bestätigung des Vertragserrichters genügt im vorliegenden Fall jedoch nicht, um die begehrte Eintragung und den Gesellschafterwechsel schlüssig darzulegen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 bereits kurz nach Ausstellung der Amtsbestätigung vom 25.6.2018 erfolgte. Vor allem aber wurde der Gesellschafter E* F* erst auf Grund eines Antrags vom 1.7.2022 am 7.7.2022 im Firmenbuch eingetragen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Einbringung schon längst abgeschlossen war. Wieso also überhaupt die Eintragung des aktuellen Gesellschafters beantragt wurde und nicht sogleich im Jahr 2022 die Eintragung der J* F* GmbH bleibt offen. Angesichts dessen ist die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nicht überspannt, wenn in der vorliegenden Konstellation nähere Urkunden und konkrete Nachweise einer Geschäftsanteilsübertragung eingefordert werden und eine Eintragung allein auf Basis des Vorbringens und der Bestätigung des Vertragserrichters abgelehnt wird.

Das Erstgericht hat trotz des zunächst unterbliebenen Nachweises den Antrag nicht sogleich abgewiesen, sondern (zwar nicht zwingend erforderlich, aber berechtigt) den Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Abtretungsvertrags wiederholt. In der Folge wurden zwar der Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 und eine Bestätigung des beteiligten Steuerberaters samt weiteren Urkunden vorgelegt, wonach von der Einbringung – als Teil der in der Einbringungsbilanz enthaltenen Position „Sonstige Beteiligungen“ – der gegenständliche Geschäftsanteil umfasst sei. Das Rekursgericht schließt sich jedoch der Rechtsmeinung des Erstgerichts an, dass auch diese Urkunden (noch) nicht ausreichen, um in der konkreten Situation eine Anteilsabtretung ausreichend schlüssig darzulegen und zu bescheinigen.

Zwar bestätigen der vertragserrichtende Notar und der beteiligte Steuerberater, dass der Geschäftsanteil vom Einbringungsvertrag umfasst sei. Entsprechendes indiziert die zur Vorlage (ON 5) gebrachte Kopie eines Auszugs aus dem Anlagenverzeichnis zur Position „Sonstige Beteiligungen“ für den Zeitraum 1.11.2016 bis 30.9.2017. In diesem Auszug ist der Geschäftsanteil mit dem Buchwert (zum 30.9.2017) von EUR 1.133,70 als ein Bestandteil dieser Position angeführt. Aus der auf der letzten Seite dargestellten Summe von EUR 183.768,46 würde sich folgern lassen, dass dieses Anlagenverzeichnis mit der in der Einbringungsbilanz enthaltenen Position „Sonstige Beteiligungen“ von EUR 183.768,46 übereinstimmt. Daraus steht durchaus im Raum, dass der gegenständliche Geschäftsanteil Teil der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 und daher auch des eingebrachten Vermögens laut Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 war.

Umgekehrt hat das Erstgericht richtig festgehalten, dass eine detaillierte Beschreibung des von der Einbringung umfassten Vermögens nicht vorliegt und der Geschäftsanteil weder aus dem Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 noch aus der Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 ausdrücklich hervorgeht. Ein solches Erfordernis ergibt sich zwar weder aus § 76 Abs 2 GmbHG noch aus §§ 12 ff UmgrStG. Dass einzelne Vermögenswerte im Einbringungsvertrag näher genannt und beschrieben werden, andere jedoch nicht, schadet ebenso wenig. Jedoch ist in einem solchen Fall umso mehr darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Abtretung des Gesellschaftsanteils aus den dem Firmenbuch vorgelegten (weiteren) Unterlagen klar ableiten lässt. Dies folgt schon aus der Klarstellungsfunktion des § 76 Abs 2 GmbHG, zumal die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. Im vorliegenden Fall einer Gesellschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesellschafter, einem bereits etwa fünf Jahre zurückliegenden Einbringungsvertrag und einer zwischenzeitigen (gegenteiligen) Eintragung der einbringenden Person als Gesellschafter (gerade erst) im Jahr 2022 gilt dies umso mehr.

Vor diesem Hintergrund bietet der Auszug aus dem Anlagenverzeichnis zwar konkrete Anhaltspunkte für eine allfällige Berechtigung der begehrten Eintragung. Die bisherige Urkundenvorlage genügt jedoch noch nicht. Einerseits ist diese Unterlage in großen Teilen geschwärzt, womit die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht gesichert überprüft werden kann. Andererseits stellt dieser Auszug eine bloße Kopie oder einen Ausdruck dar, der weder vom Steuerberater unterfertigt oder anderweitig hinsichtlich seiner Echtheit und Übereinstimmung mit dem Original bestätigt wurde. Ein vollständiges Anlagenverzeichnis wurde dem Gericht ebenso wenig vorgelegt. Angesichts dessen ist die Anteilsübertragung und die Frage, ob der Geschäftsanteil Bestandteil der Einbringungsbilanz war, nicht abschließend geklärt. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen ist die beantragte Eintragung der Änderungen im Stand der Gesellschafter daher berechtigt abgelehnt worden.

Insgesamt hat die Antragstellerin und Rekurswerberin die formwirksame Übertragung des Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 2 GmbHG durch den Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 (noch) nicht ausreichend bescheinigt.

5. Eine meritorische Entscheidung ist auf Basis des derzeitigen Akteninhalts allerdings noch nicht möglich. Die bisherigen Verbesserungsaufträge des Erstgerichts haben sich berechtigterweise auf die Vorlage eines Abtretungsvertrags bezogen. Der von der Antragstellerin dazu behauptete Einbringungsvertrag vom 27.6.2018 wurde zuletzt mit weiteren Unterlagen vorgelegt. Dass diese Unterlagen, welche nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Abtretung nach § 76 Abs 2 GmbHG belegen würden, zur Bescheinigung der Geschäftsanteilsabtretung nicht ausreichen, wurde mit dieser noch nicht erörtert. Dieser Umstand bedingt die Aufhebung der bekämpften Entscheidung zum Zweck der vom Erstgericht durchzuführenden Verfahrensergänzung. Insoweit ist ein erneuter Verbesserungsauftrag durch das Gericht zweckmäßig und notwendig. Dabei wird die Verbesserung vor allem darauf abzustellen haben, die bislang unzureichend erfolgte Vorlage des Anlagenverzeichnisses – und damit einen konkreten Nachweis, dass der Geschäftsanteil Bestandteil der Einbringungsbilanz war – nachzuholen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird es sich daher anbieten, der Gesellschaft – als Antragstellerin – die Verbesserung ihrer letzten Eingabe aufzutragen. Dies wird unter anderem dadurch erfolgen können, dass dem Gericht neben einem (für die allfällige Eintragung im Firmenbuch) teils geschwärzten Auszug darüber hinaus ein unterfertigtes, vollständiges und ungeschwärztes Anlagenverzeichnis zur Kontrolle der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt wird. Dabei wird auch zu bestätigen und näher nachzuweisen sein, dass konkret das dem Gericht vorgelegte Anlagenverzeichnis in die Einbringungsbilanz zum 30.9.2017 eingeflossen ist und der Geschäftsanteil darin enthalten ist. Insoweit kann sich unter Umständen auch anbieten, durch notarielle Beglaubigung die vollständige Übereinstimmung der vorgelegten Unterlagen und des geschwärzten Auszugs mit dem Original der Urkunde zu bestätigen. Erst eine solch weitere Urkundenvorlage ermöglicht dem Gericht die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung vorliegen oder nicht.

6. Dem Rekurs war daher Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der derzeit im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ist grundsätzlich von dem in § 18 FBG umschriebenen Personenkreis umfasst, zumal die Übertragung des Geschäftsanteils und die daraus resultierende Löschung als Gesellschafter seine auf der Firmenbucheintragung beruhende Rechtsstellung unmittelbar beschränkt (6 Ob 121/05w). Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieser Gesellschafter – wie durch das Erstgericht ohnehin regelmäßig praktiziert – im weiteren Verfahren im Fall einer Eintragung zu beteiligen sein wird.

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil bezüglicher Aufwand im Rekurs nicht verzeichnet wurde.

Das Rekursgericht konnte sich, wie durch mehrere Zitate belegt, auf eine herrschende Rechtsprechung und eindeutige Rechtslage berufen, von der es nicht abgewichen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 15 FBG, 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität war im Rekursverfahren nicht zu entscheiden. Der weitere Rechtszug nach diesen Gesetzesstellen erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 15 FBG, 59 Abs 1 Z 2 AußStrG gesondert abzusprechen war.

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