JudikaturJustiz3R3/24a

3R3/24a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2024

Kopf

beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Gartencentermitarbeiterin in **, **, vertreten durch Mag. Christoph Huber, LL.M., Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, gegen die beklagte Partei B* C* , ** C*, **, vertreten durch Mag. Christoph Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 23.719,47 und Feststellung (Streitinteresse: EUR 7.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (ON 55; Rekursinteresse: EUR 1.302,48 je s.Ng.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2023, 15 Cg 109/22i 53, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

begründung:

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das (auf eine Fehlbehandlung von Mitarbeitern der Beklagten gestützte) Klagebegehren vollständig ab und verpflichtete die Klägerin dazu, der Beklagten die mit EUR 11.020,34 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Entsprechend den bezüglichen Einwendungen der Klägerin (ON 51 S 2) erachtete das Erstgericht unter anderem die verzeichneten Kosten für den Befragungstermin mit dem Sachverständigen im Betrieb der Beklagten vom Freitag, den 12.5.2023, für unberechtigt, weil diesem kein gerichtlicher Auftrag zugrunde gelegen sei (ON 53 S 8).

Gegen die Nichtberücksichtigung der mit insgesamt EUR 1.302,48 bezeichneten Kosten der Teilnahme am Befragungstermin vom Freitag, den 12.5.2023, wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Kostenrekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass der Kostenzuspruch an sie um EUR 1.302,48 auf EUR 12.322,82 erhöht werde (ON 55 S 6).

In ihrer (fristgerechten) Kostenrekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 57 S 3).

Der Kostenrekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als nicht begründet:

Rechtliche Beurteilung

1.: Gemäß TP 3A III RATG idF BRÄG 2008 (BGBl I 111/2007 und EO Nov 2005 BGBl I 68/2005) gebührt eine Entlohnung nach diesem Tarifposten für „die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige […] , sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichtes erfolgt“ .

2.: Ein solcher Auftrag zur Beiziehung kann nach ständiger Rechtsprechung nicht nur eine Aufforderung gegenüber den Parteien, sondern auch eine Aufforderung des Gerichts an den Sachverständigen sein. Dies wird zB dann angenommen, wenn das Gericht dem Sachverständigen aufträgt, die Parteien und ihre Vertreter von der allfälligen Befundaufnahme an Ort und Stelle rechtzeitig zu verständigen. Eine solche Formulierung wird nicht anders gewertet als die Aufforderung an den Sachverständigen zur Ladung der Parteien zur Befundaufnahme (OLG Wien 28.9.2009, 11 R 158/09z, RW0000461; vgl OLG Innsbruck 28.3.2023, 3 R 117/22p ErwGr 5.2.13. oder 4 R 181/19b).

3.: Im vorliegenden Fall erfolgte keine Aufforderung des Erstgerichts an die Parteienvertreter zur Teilnahme an der im Rekursverfahren strittigen Befundaufnahme („Befragungstermin“ vom 12.5.2023 auf der Psychiatrischen Station im D* C*), was auch im Rekurs nicht bestritten wird. Weder in der Bestellung der Sachverständigen (ON 14 S 2) noch in den späteren Äußerungen des Erstgerichts dazu (ON 17 S 1 oder ON 28) findet sich eine Aufforderung des Erstgerichts an die Sachverständige, die Parteien von dieser Befundaufnahme am 12.5.2023 zu verständigen oder sie dieser sonst beizuziehen. Auch die Information der Sachverständigen über den Befragungstermin an das Erstgericht (ON 28 S 1) enthält nur eine Information an das Erstgericht und nicht im Ansatz eine Anfrage oder sonstige Äußerung der Sachverständigen, aus der zu entnehmen wäre, dass sie um Zustimmung zur Beiziehung der Parteien zu dieser Befragung ersuchen würde. Etwas anderes kann übrigens auch dem - entgegen dem Neuerungsverbot im Kostenrekursverfahren mit dem Rechtsmittel vorgelegten - Schreiben Beilage 10 der Sachverständigen an den Beklagtenvertreter nicht abgeleitet werden. Daher ist der Begründungserwägung des Erstgerichts beizutreten, wonach die Teilnahme unter anderem des Beklagtenvertreters an dieser Befundaufnahme am 12.5.2023 nicht nach TP 3A III RATG - nach der Rechtsprechung diesfalls mit doppeltem Einheitssatz (OLG Wien RIS Justiz RW0000461 wie vor; OLG Innsbruck RIS Justiz RI0000184; 16.11.2011, 1 R 252/11k, ZVR 2012/8, 26; 4 R 181/19b) - zu honorieren ist.

4.: Dem Rekurs kommt daher ausgehend von diesen Vorentscheidungen keine Berechtigung zu.

5.: Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG. Die Kostenrekursbeantwortung ist jedoch nach TP 3A I Z 5 lit b RATG nur nach dieser Tarifpost zu entgelten. Daraus resultiert ausgehend vom Rekursinteresse (EUR 1.302,48) und einem Ansatz von netto EUR 156,20 ein Kostenzuspruch von EUR 303,02 einschließlich EUR 50,50 Umsatzsteuer.

6.: Der weitere Rechtszug gegen diese Rekursentscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls abgeschnitten, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

Rechtssätze
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