JudikaturJustiz3R276/11b

3R276/11b – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2011

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Kempf als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Weißenbach und die Richterin Dr. Ciresa als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei T *****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei M *****, vertreten durch Dres Manhart, Einsle Manhart Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 2.178,50 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. September 2011, 3 C 121/11p-10, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 250,22 (darin enthalten EUR 41,70 an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat der beklagten Partei ein Angebot zur Lieferung von bedruckten Bändern unterbreitet, welches von der beklagten Partei auch angenommen wurde. Mit ihrer am 1.2.2011 beim Erstgericht eingebrachten Klage macht die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei für diese Lieferung den Betrag von EUR 2.178,50 geltend, welcher bis zum 13.9.2010 zur Zahlung fällig gewesen sei. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hat die klagende Partei vorgebracht, dass als Gerichtsstand und Erfüllungsort Lochau vereinbart worden sei. Im Bereich des Europäischen Zivilprozessrechtes sei die Vereinbarung eines Erfüllungsortes mangels eines in Art 5 EuGVÜ/LGVÜ/EuGVVO normierten Erfordernisses vom Kläger nicht urkundlich nachzuweisen. § 88 JN, welcher durch die Bestimmung des Art 5 EuGVVO verdrängt werde, sei nicht anzuwenden, sodass schon aus diesem Grund keine schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung vorzulegen sei. Die Parteien hätten überdies die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei vereinbart, in welchen vorgesehen sei, dass die Klage beim angerufenen Gericht eingebracht werden könne.

Die – damals noch unvertretene - beklagte Partei hat am 20.4.2011 (ON 4) die mangelnde örtliche, hilfsweise auch sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes mit der Begründung gerügt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung nicht existiere. Wenn überhaupt sei ein Vertrag mit der deutschen Niederlassung geschlossen worden, sodass nicht ersichtlich sei, warum das Bezirksgericht in Bregenz zuständig sein solle. Mit Schriftsatz vom 3.8.2011 (ON 7) hat die anwaltlich vertretene beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch auch inhaltlich bestritten. Von der beklagten Partei wurde in der Tagsatzung vom 17.8.2011 noch ergänzend vorgebracht, dass sie den Auftrag mündlich erteilt habe und infolge dessen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei nicht vereinbart worden seien. Aus diesem Grund sei das Erstgericht international nicht zuständig.

Das Erstgericht hat zu Beginn der Tagsatzung vom 17.8.2011 mit Beschluss das Verfahren auf die „Frage der internationalen Zuständigkeit“ eingeschränkt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Einrede der internationalen und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und sich für sowohl international als auch örtlich zuständig erklärt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der internationalen sowie örtlichen Unzuständigkeit Folge zu geben und die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Rekursbeantwortung hat die klagende Partei beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise den Rekurs zu verwerfen und den erstgerichtlichen Beschluss zu bestätigen. Zur (Un-) Zulässigkeit des Rekurses wird vorgebracht, dass im Hinblick auf den Streitwert von EUR 2.178,50 unter Anwendung der Bestimmung des § 517 Abs 1 Z 1 ZPO die beklagte Partei zur Erhebung des Rekurses gegen die die Zuständigkeit bejahende Entscheidung nicht berechtigt und der Rekurs zurückzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs erweist sich als unzulässig.

Die „ internationale Zuständigkeit “, die vom Begriff „inländische Gerichtsbarkeit“ mitumfasst ist, legt fest, ob die inländischen Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreites (mit Auslandsbezug) zuständig sind (Mayr in Rechberger 3 Nach § 27a JN Rz 5). Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss (§ 27a Abs 1 JN). Die „inländische Gerichtsbarkeit (iSd internationalen Zuständigkeit) besteht immer schon dann, wenn nach den Bestimmungen der JN oder einer anderen Rechtsquelle ein Gerichtsstand in Österreich besteht (Mayr aaO § 27a JN Rz 3). Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit bildet eine selbstständige Prozessvoraussetzung.

Im Anwendungsbereich der EuGVVO besteht für das österreichische Gericht eine amtswegige Prüfungspflicht a limine litis nur hinsichtlich der ausschließlichen (Zwangs-) Zuständigkeiten, sodass es in allen anderen Fällen die Klage nicht a limine zurückweisen darf, sondern sie dem Beklagten zustellen muss, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf das Verfahren einzulassen (vgl Mayr aaO § 41 JN Rz 6 mwN). Rügt der Beklagte – wie hier – rechtzeitig die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, so hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, ob es zuständig ist. Das Gericht ist dabei nicht an die unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers gebunden, sondern muss – wenn es Zweifel an diesen Angaben hegt – amtswegige Ermittlungen über seine Zuständigkeit anstellen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass eine örtliche Zuständigkeit gegeben ist, impliziert dies das gleichzeitige Vorliegen von inländischer Gerichtsbarkeit vorbehaltlich des Eingreifens eines Ausschlussgrundes nach § 27a Abs 2 JN (Matscher in Fasching/Konecny² I § 27a JN Rz 13).

Unter Prozesseinreden sind all jene Einreden zu verstehen, deren Berechtigung zur Ablehnung einer Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führt (Kodek in Fasching/Konecny 2 III § 261 ZPO Rz 1). § 260 Abs 1 ZPO verweist auf die in § 239 Abs 3 ZPO angeführten Einreden, unter anderem auch auf die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 239 Abs 3 Z 1 ZPO), über welche das Erstgericht hier mit abgesondertem Beschluss dahingehend entschieden hat, dass es sowohl seine internationale als auch seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat.

Die klagende Partei hat im Hinblick auf den unter EUR 2.700,00 liegenden Streitgegenstand zu Recht auf die Unanfechtbarkeit des die Zuständigkeit bejahenden erstinstanzlichen Beschlusses hingewiesen. Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von EUR 2.700,00, so kann der Rekurs gegen Beschlüsse erster Instanz nur dann ergriffen werden, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde ( § 517 Abs 1 Z 1 ZPO ). Abs 1 leg cit gilt nicht für die – hier nicht gegebenen - in § 502 Abs 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten (§ 517 Abs 2 ZPO).

Die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage wird – allgemein formuliert – mit allen Beschlüssen verweigert, die einen Verfahrensstillstand bewirken oder aufrecht erhalten oder eine verfahrensbeendende Wirkung entfalten (Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 517 ZPO Rz 20). Der bedeutsamste Anwendungsfall des § 517 Abs 1 Z 1 ZPO ist die Anfechtbarkeit der Klagezurückweisung a limine litis oder zufolge prozesshindernder Einreden oder von Amts wegen nach Eintritt der Streitanhängigkeit, etwa bei einem Mangel an Prozessvoraussetzungen. Während der Zurückweisungsbeschluss – auch bei Streitwerten unter EUR 2.000,00 (jetzt: EUR 2.700,00) – uneingeschränkt mit Rekurs anfechtbar ist (Kodek aaO § 261 ZPO Rz 67), sind Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen prozesshindernde Einreden ab- oder zurückgewiesen werden, unanfechtbar (Zechner aaO § 517 Rz 19). Nicht unter § 517 Z 1 ZPO fallen daher Beschlüsse, mit denen die örtliche Zuständigkeit bejaht und die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen wurde (EFSlg 98.410).

Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen (RIS-Justiz RS0044536[T2,5,6]; 10 Ob 102/07h).

Nunner-Krautgasser (in „Entscheidung über die internationale Zuständigkeit und Anrufbarkeit des OGH“, Zak 2008/8, 10) hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Hinblick auf die ungleich einschneidenderen Auswirkungen des Bejahens oder Verneinens der internationalen Zuständigkeit der Oberste Gerichtshof nicht auch dann anrufbar sein sollte, wenn zwei Instanzen die internationale Zuständigkeit bejaht haben. Die Bejahung der internationalen Zuständigkeit bringe nämlich – über das damit anwendbare Verfahrensrecht und nicht zuletzt über das damit einschlägige IPR sowie materielle Recht – gleichzeitig eine Vorentscheidung über den Prozessausgang mit sich. Fraglich sei, ob bei dem für die Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entscheidenden Merkmal der Verweigerung des Zugangs zu Gericht im internationalen beziehungsweise europäischen Kontext daher nicht mitbedacht werden müsste, dass dem Beklagten eine (mitgliedsstaatliche) Gerichtsbarkeit – in seinem Mitgliedsland – gleichsam entzogen werde und er eine Blockade des Zugangs zu Gericht insbesondere im Wohnsitzstaat hinzunehmen habe, ohne dass die Richtigkeit der Zuständigkeitsentscheidung einer Überprüfung durch den OGH zugänglich wäre. Im Falle der abändernden Entscheidung durch das Rekursgericht sei der OGH (abgesehen vor allem von der Wertunzulässigkeit) ebenso anrufbar wie in dem Fall, dass beide Instanzen die internationale Zuständigkeit verneinten; der Beschluss des Rekursgerichtes sei dann unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.

Der Einwand, bei zweimaliger Bejahung der internationalen Zuständigkeit liege eben keine Versagung des Rechtsschutzes vor, führe hier nicht weiter, denn diese Sichtweise berücksichtige allein – auf das nationale Recht bezogen – die Klägerseite und sei daher unausgewogen. Auch der Umstand, dass das nationale Recht entsprechend dem lex-fori-Prinzip an sich autonom bestimme, inwieweit (auch) Zuständigkeitsentscheidungen durch Rechtsmittel angefochten werden könnten, bilde per se kein Hindernis für eine Heranziehung der Ausnahmeregelung: Immerhin enthalte das österreichische Recht im Bereich der Vollstreckbarkeitserklärung bereits eine wesentliche -  gemeinschaftsrechtlich relevante - Ausnahme von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich die des § 84 Abs 4 EO, Art 44 iVm Anhang IV EuGVVO (vgl Nunner-Krautgasser aaO [11, 12]).

Nunner-Krautgasser kommt allerdings letztlich zum Ergebnis, dass - de lege lata - der OGH- Judikatur zur Geltung der Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch bei Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch zwei Instanzen zu folgen sei, wenn auch pro futuro eine Ausweitung der Überprüfbarkeit von (bejahenden) Entscheidungen über die internationale Zuständigkeit durch den OGH wünschenswert wäre.

Wendet man diese Überlegungen vorliegendenfalls an, so begegnet der streitwertabhängige Rechtsmittelausschluss des § 517 Abs 1 Z 1 ZPO im Falle der Bejahung der internationalen (und örtlichen) Zuständigkeit durch das Erstgericht ebenfalls keinen Bedenken, da die beklagte Partei in ihrem Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz vor einem inländischen Gericht letztlich nicht beeinträchtigt wird.

Der Rekurs der beklagten Partei ist aufgrund des EUR 2.700,00 nicht übersteigenden Streitwertes daher unzulässig und zurückzuweisen.

Gemäß § 521a Abs 1 ZPO sind erstinstanzliche Beschlüsse mit Ausnahme „verfahrensleitender“ Entscheidungen nunmehr generell zweiseitig. Bereits nach der früheren Rechtslage waren Rekurse gegen Entscheidungen über Prozesseinreden stets zweiseitig (Kodek aaO § 261 ZPO Rz 71). Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall absoluter Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft und daher zurückzuweisen wäre, schließt sich der erkennende Senat der zu 3 Ob 5/09w (= Zak 2009/253) – unter Ablehnung der gegenteiligen Rechtsansicht (RIS-Justiz RS0043897) – vertretenen Judikaturlinie an, dass eine Rekursbeantwortung auch diesfalls durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit auch nicht damit begründet werden kann, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. Für die Rekursbeantwortung zu einem absolut unzulässigen Rekurs steht daher bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung Kostenersatz vom Gegner zu. Dies ist dann der Fall, wenn in der Rekursbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird.

Die klagende Partei hat hier jedenfalls auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei begründet hingewiesen, sodass ihr - allerdings lediglich nach TP 3 A RATG – Kostenersatz für die Rekursbeantwortung zusteht.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig.

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