JudikaturJustiz3R196/12a

3R196/12a – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterin HR Dr. Melchart (Vorsitz) sowie die Richter HR Dr. Oberheinrich und Dr. Gerard Kanduth in der Sachwalter schafts sache des am 20. April 1936 geborenen ***** über den Rekurs des ehemaligen Sachwalters Dr. *****, Rechtsanwalt, *****, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hermagor vom 23. August 2012, 1 P 51/04t-137, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich eines Zuspruchs von € 250,-- an den ehemaligen Sachwalter Dr. ***** als unangefochten unberührt bleibt, wird im Übrigen abgeändert, sodass er insgesamt zu lauten hat:

„Dem Antragsteller Dr. ***** wird für seine Tätigkeit als Sachwalter für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2012 eine Entschädigung von € 2.007,87 zuerkannt.

Das Mehrbegehren von € 953,93 wird abgewiesen.

Der nunmehrige Sachwalter des Betroffenen, *****, wird angewiesen, den Betrag von € 2.007,87 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses an den Antrag steller Dr. ***** zur Anweisung zu bringen.“

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (ON 10) bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr. ***** zum Sachwalter des Betroffenen für folgenden Kreis von Angelegenheiten:

1. Vertretung vor Ämtern und Behörden betreffend Liegen schafts angelegenheiten und Nachbarschaftsstreitigkeiten;

2. Finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung und Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Mit Beschluss vom 13. März 2012 (ON 116) enthob das Erstgericht Dr. ***** seines Amtes und bestellte ***** zum neuen Sachwalter.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012, eingebracht am 22. Mai 2012 ( ON 130 ) beantragte der ehemalige Sachwalter Dr. ***** eine Entschädigung von € 1.326,96 für das Jahr 2010, von € 1.307,87 für 2011 und von € 326,97 für 2012.

Der neue Sachwalter gab zu diesem Antrag keine Äußerung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss ( ON 137 ) sprach das Erstgericht dem ehemaligen Sachwalter für den Zeitraum 2010 bis einschließlich 2012 eine Entschädigung von € 250,-- zu und wies das darüber hinausgehende Begehren von € 2.711,80 ab.

Dagegen richtet sich der Rekurs des ehemaligen Sachwalters mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihm auch der abgewiesene Betrag von € 2.711,28 zuerkannt werde ( ON 142 ).

Der neue Sachwalter erstattete dazu keine Rekurs beant wortung.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Auszugehen ist von folgender Rechtslage :

Gemäß § 276 Abs 1 erster Satz ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung .

Diese beträgt nach § 276 Abs 1 zweiter Satz ABGB fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen.

§ 276 Abs 1 dritter Satz ABGB bestimmt: Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen € 10.000,--, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrages an Entschädigung zu gewähren.

Gemäß § 276 Abs 1 vierter Satz ABGB hat das Gericht die Entschädigung zu mindern , wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

Nützt der Sachwalter für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür gemäß § 276 Abs 2 ABGB einen Anspruch auf angemessenes Entgelt .

Gemäß § 276 Abs 4 ABGB bestehen Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.

Mit § 276 Abs 1 erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Sachwalter eine gemessen an seiner Mühewaltung angemessene Entschädigung gebührt. Die folgenden Sätze dieser Bestimmung geben vor dem Hintergrund des ersten Satzes nun einerseits Anhaltspunkte für die Bemessung der Entschädigung, begrenzen aber andererseits diese der Höhe nach, während § 276 Abs 4 ABGB überdies sicherstellt, dass Ansprüche auf Entschädigung nach den „vorstehenden Absätzen“ insoweit nicht bestehen, als sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährden würden (VfGH 2.7.2009, G 18/08 = VfSlg 18838/2009).

Der den Gerichten eingeräumte Ermessenspielraum ist für jede (also einerseits aus dem Einkommen und andererseits aus dem Vermögen errechnete) Summe grundsätzlich getrennt zu prüfen (vgl. EFSlg 127.002).

Die Grenze für die Zuerkennung von Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zieht der Absatz 4 des § 276 ABGB: dem Pflege befohlenen muss jener Betrag verbleiben, ohne den die Be friedi gung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wäre. Orientie rungs größen hiefür sind der Richtsatz für die Aus gleichszulage nach ASVG und das Existenzminimum nach § 291 a EO (Koziol-Bydlinski-Bollenberger ABGB² § 276 Rz 2 mwN, EFSlg 123.515 ua).

Dem Betroffenen hat dabei auch jenes Vermögen zu verbleiben, das zur Bildung von angemessenen Rücklagen erforderlich ist (EFSlg 127.034 mwN).

Wird also ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt gemäß § 276 Abs 2 ABGB für seine anwaltlichen Leistungen (nach dem RATG) entlohnt, so steht ihm darüber hinaus für alle seine sonstigen Bemühungen eine Entschädigung gemäß § 276 Abs 1 ABGB zu. Der sich danach ergebende Betrag ist im Sinn des § 276 Abs 4 ABGB dahin zu überprüfen, ob seine Zuerkennung die Befriedi gung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährden würde.

Der Sachwalter hat seine Ansprüche detailliert aufzu gliedern (vgl. EFSlg 127.036); die Entscheidungsgrenzen des Gerichtes sind (iSd § 36 Abs 4 erster Satz AußStrG) durch den Antrag abgesteckt (EFSlg 123.507, 127.038 ua).

Ist der Anspruchswerber Rechts anwalt und damit in Kenntnis der Gesetzeslage und Rechtsprechung, sind an den Inhalt seines Schriftsatzes, mit dem er den Entschädigungsanspruch geltend macht, strenge Anforderungen zu stellen.

2.) Im vorliegenden Fall sind der Beurteilung folgende akten kundigen Umstände zugrunde zu legen:

Dr. ***** war nicht Sachwalter für alle Angelegenheiten des Betroffenen (insbesondere nicht für die Personensorge), sein Aufgabenbereich war auf die Vertretung des Betroffenen in Liegenschaftsangelegenheiten und Nachbar schafts streitigkeiten sowie finanzielle Angelegenheiten im Zu sammen hang mit der Liegen schaftsverwaltung und Nachbar schafts streitigkeiten ein geschränkt.

Die vom ehemaligen Sachwalter Dr. ***** bislang nach dem RATG verzeichneten anwaltlichen Leistungen - mit Ausnahme der im Schriftsatz vom 20. Feber 2012 (ON 114) aufgelisteten Tätigkeiten - hat das Erstgericht bereits gemäß § 276 Abs 2 ABGB nach RATG entlohnt.

Der ehemalige Sachwalter hat zwar in seinem Schriftsatz ON 130 seine Leistungen, für welche er einen Entschädigungs anspruch geltend machen will, nicht im Einzelnen dargelegt und das Erstgericht hat ihn auch nicht zur Aufschlüsselung aufgefordert. Die Beurteilung kann jedoch im vorliegenden Fall aus der Aktenlage, auf welche sich der Anspruchswerber immerhin bezieht, vorgenommen werden:

Für folgende Tätigkeiten in den Jahren 2010 bis 2012 hat der Sachwalter kein Rechtsanwaltshonorar angesprochen bzw. wurden dem Sachwalter keine Anwaltskosten zuerkannt, weil dazu nicht seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten iSd § 276 Abs 2 ABGB genützt wurden:

2010:

ON 92 (Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Grunddienst bar keit): Besprechung mit Fam. ***** (5/2), 3 Telefonate (29.7., 2.8. und 3.8.2010), Brief vom 26.8.2010, Besprechung vom 17.9.2010 (2/2), Brief vom 23.11.2010.

2011:

ON 97 (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Förderanträgen der Agrar markt Austria, Besprechungen bei der *****, Korrespondenz mit der Agrarmarkt Austria, Ein bringung eines Mehrfachantrages-Flächen sowie eines Förderungs antrages Agrardieselvergütung): 14 Briefe, 9 Telefo nate, eine Kommission (2/2);

ON 101: In diesem Schriftsatz führte der Sachwalter seine Leistungen im Zusammenhang mit einem Holzverkauf aufgrund von Windwurf und Sturmschaden an sowie seine Tätigkeiten infolge der Schwierigkeiten mit dem Betroffenen bezüglich dessen Überweisungen des rechtkräftig bestimmten Sachwalterhonorars;

ON 103: Bericht des Sachwalters über den Zugang eines Betrages an den Betroffenen (den dieser abgestritten hatte);

ON 108: Urgenz bezüglich der Bezahlung des rechtskräftig bestimmten Honorars und Antrag auf Aufrechnung mit beim Sachwalter erliegenden Beträgen.

2012:

ON 112, 119, 132 und 133: Urgenzen bezüglich der Bezahlung des rechtskräftig bestimmten Honorars und Antrag auf Auf rechnung mit beim Sachwalter erliegenden Beträgen;

ON 121: Rücksendung Sachwalter-Bestellungsurkunde;

ON 134: kurze Rechnungslegung durch Übersendung einer Aufstellung über das Fremdgeldkonto.

Der neue Sachwalter ***** hat weder zum Anspruchsschreiben ON 130 eine Äußerung noch eine Beantwortung zum Rekurs erstattet und damit (im Sachverhaltsbereich) keine Umstände aufgezeigt, die aus der Sicht des Betroffenen gegen das Vorbringen des ehemaligen Sachwalters sprechen bzw. zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigungs würdig wären.

Der Entschädigungsanspruch des ehemaligen Sachwalters ist daher unter Zugrundelegung seines Vorbringens in erster Instanz sowie der Aktenlage gemäß § 276 ABGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu bemessen.

3.) Zu § 276 Abs 1 zweiter Satz ABGB (Einkommen):

Auszugehen ist davon, dass der Betroffene in den Jahren 2010 bis 2012 14 x jährlich eine monatliche Pension von € 564,66 bezog, das ergibt für die Jahre 2010 und 2011 ein jähr liches Pensionseinkommen von je € 7.905,24; 5% davon sind jährlich € 395,26 . Für ein Vierteljahr 2012 errechnet sich ein anteiliger Entschädigungsbetrag von € 98,82 .

4.) § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB (Vermögen):

Wie bei Darstellung der Rechtslage ausgeführt, ist der Anspruch des Sachwalters auf Entschädigung nach dieser Gesetzes stelle gesondert zu beurteilen.

Der Anspruchswerber hat seinen Antrag unter Zugrundelegung des einfachen Einheitswertes des Liegenschaftsvermögens des Betroffenen zuzüglich eines Sparguthabens von € 48.954,75 für das Jahr 2010 sowie von € 48.000,-- für die Jahre 2011 und 2012 gestellt. Die Höhe des Sparguthabens entspricht der Akten lage; der neue Sachwalter hat dem auch nichts entgegen gesetzt.

Unter Abzug des in § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB angeführten Betrages von € 10.000,-- ergeben 2% des Mehrbetrages (wie vom Anspruchswerber verzeichnet) € 931,70 für 2010, € 912,61 für 2011 und (ein Viertel von € 912,61 =) € 228,15 anteilig für 2012.

5.) Gemäß § 276 Abs 1 zweiter und dritter Satz ABGB ergeben sich daher rechnerisch die (vom Anspruchswerber auch geltend gemachten) Entschädigungsbeträge von € 1.326,96 für 2010, € 1.307,87 für 2011 und € 326,97 für 2012.

6.) Zu § 276 Abs 1 vierter Satz ABGB (Minderung):

Das LGZ Wien vertritt die Ansicht, der Ermessens pielraum sei für jede (also einerseits aus dem Einkommen und andererseits aus dem Vermögen errechnete) Summe getrennt zu prüfen, sodass die 5%ige Entschädigung bei besonders verdienstlichen Sachwaltern erhöht, die davon unabhängig zu bemessende 2%ige Entschädigung aus Vermögen hingegen gemindert werden könne (EFSlg 127.002). Das LG Salzburg verminderte einerseits den Entschädigungsbetrag aus dem Vermögen (EFSlg 127.007), andererseits jenen aus dem Ein kommen (EFSlg 127.005 mwN); die Sachverhalte, welche diesen Entscheidungen zugrunde liegen, sind bei den dies bezüglichen Rechtssätzen nicht wiedergegeben.

Es sind nun tatsächlich besondere Sachverhalte denkbar, bei denen es ange messen erscheint, einerseits die vom Gesetz eingeräumte Möglich keit der Erhöhung der Entschädigung aus dem Einkommen (über 5% bis 10%) wahrzunehmen (z.B. bei besonderer Verdienstlichkeit des Sachwalters), während andererseits eine Verminderung der Entschädigung aus dem Vermögen angemessen sein kann (z.B. wenn sich aufgrund der besonderen Größe des Vermögens eine den Leistungen des Sachwalters nicht mehr angemessene Entschädi gung aus dem Vermögen ergeben würde). Solche besonderen Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Hier ist es vielmehr sachgerecht, die Summe der (sich aus dem Einkommen und dem Vermögen ergebenden) Entschädigung der Prüfung nach § 276 Abs 1 vierter Satz ABGB dahin zu unter ziehen, ob besondere Gründe eine Verminderung dieser Gesamt entschädi gung rechtfertigen. Eine solche Beurteilung steht mit dem Gesetzeswortlaut aus folgenden Gründen im Einklang:

§ 276 Abs 1 ABGB normiert im ersten Satz „eine jährliche Entschädigung“, die in den folgenden Sätzen näher beschrieben wird, worauf der vierte Satz die Minderung „der Entschädigung“ aus besonderen Gründen anordnet.

Im vorliegenden Fall liegen besondere Umstände im Sinn des § 276 Abs 1 vierter Satz ABGB deshalb vor, weil der ehemalige Sachwalter teilweise nur wenige Leistungen erbracht hat, für welche ihm eine Entschädigung zusteht (vgl. die Kriterien nach § 276 Abs 1 erster Satz ABGB: Art und Umfang der Tätigkeit und  damit verbundener Aufwand an Zeit und Mühe). Diese wahrzu nehmenden Umstände für eine Minderung nach § 276 Abs 1 vierter Satz ABGB lassen sich weder dem Entschädigungsbetrag aus dem Einkommen noch jenem aus dem Vermögen konkret „zuordnen“.

Berücksichtigt man nun im Einzelnen die oben unter 2) dargestellten Leistungen des Sachwalters für die in Rede stehenden Jahre, für die er (der Höhe nach wie jeder andere, nicht anwaltliche Sachwalter) zu entschädigen ist, so ergibt sich:

Im Jahr 2010 gebührt dem Anspruchswerber eine Ent schädigung für zwei Besprechungen in der Dauer von 5/2 und 2/2, drei Telefonate und zwei Briefe. Aufgrund dieser nicht besonders umfang reichen Tätigkeiten ist eine Minderung des rechnerischen Entschädigungsbetrages von € 1.326,96 auf € 600,-- angemessen.

Demgegenüber rechtfertigen es Umfang und Art der Leistungen des Sach walters im Jahr 2011 , eine Entschädigung in der verzeichneten Höhe von € 1.307,87 anzusetzen.

Für die Art und den Umfang der im Jahr 2012 verrichteten Tätigkeiten ist eine Minderung des Entschädigungsbetrages von € 326,97 auf € 100,-- angemessen.

Demnach ergibt sich ein Gesamtbetrag an Entschädigung des ehemaligen Sachwalters von € 2.007,87.

7.) Zu § 276 Abs 4 ABGB (Gefährdung):

Im Hinblick auf das Sparguthaben des Betroffenen von etwa € 48.000,-- gefährdet die Bestimmung der Entschädigung in der genannten Höhe die Lebensbedürfnisse des Betroffenen selbst dann nicht, wenn man (wie das Erstgericht) davon ausgeht, dass der Landwirtschafts betrieb des Betroffenen Investitionen erfordern sollte (was aller dings nicht aktenkundig gemacht wurde); sowohl das Pensions einkommen als auch das Einkommen aus der Land wirtschaft verbleiben dem Betroffenen zur Gänze.

8.) Unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen und der Bemessung der Entschädigung nach den dargelegten Grundsätzen kommt es auf das Vorbringen des Rekurswerbers zum Existenz minimum und den Versorgungsmöglichkeiten des Betroffenen aus der eigenen Landwirtschaft (Neuerungen) nicht mehr an.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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