JudikaturJustiz3R172/13y

3R172/13y – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2013

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gerard Kanduth (Vorsitz), Dr. Hubert Müller und Dr. Martin Reiter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** , *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, gegen die beklagte Partei ***** , *****, *****, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, wegen € 2.500,-- s. A., über den Rekurs des Klägers (Rekursinteresse € 1.906,65) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 13. 8. 2013, 2 C 523/12h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vierzehn Tagen die mit € 248,06 (darin Umsatzsteuer € 41,34) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem im Kostenpunkt 3.) angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Leistung eines Betrages von € 1.000,-- s. A. (= Punkt 1.), das Mehrbegehren in Höhe von € 1.500,-- s. A. wies es ab         (= Punkt 2.). Außerdem trug es dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 ZPO den Ersatz eines Verfahrenskostenanteils in Höhe von € 376,61 an die Beklagte auf.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers, mit welchem er in Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO Zuspruch von      € 1.906,65 an Kosten begehrt.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist nicht  begründet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 43 Abs 1 erster Satz ZPO sind im Falle des teilweisen Obsiegens die Kosten der Parteien gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.

Nach Absatz 2 kann das Gericht jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige, oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

Der Regelungszweck des § 43 Abs 2 ZPO (zweite Fallgruppe) soll den Kläger in jenen Fällen vor den Kostenfolgen eines Teilunterliegens schützen, in denen es von vornherein kaum möglich, jedenfalls aber unzumutbar ist, die Höhe der bestehenden Forderung einigermaßen exakt festzustellen. Schon die EB zum ZPO-Entwurf haben darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen gar nicht möglich sei, eine Mehrforderung zu vermeiden. In den Fällen, in denen der Sachverständige im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO den tatsächlich zustehenden Forderungsbetrag ausmittelt oder zumindest dem Gericht die Grundlagen für das von diesem anzuwendende Ermessen liefert, kommt es darauf an, ob die Partei, die den Anspruch erhoben hat, aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage gewesen wäre, den ihr zustehenden Betrag einigermaßen exakt festzustellen und so eine Überklagung zu vermeiden (vgl. RIS-Justiz RS0122016; 6 Ob 48/07p; 14 R 180/98p OLG Wien mwN, hg. 3 R 72/11i ua).

Eine strikte Faustregel in dem Sinne, dass ein Unterliegen mit mehr als 50% die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO immer ausschließen würde, kann nicht aufgestellt werden. Es kann auch ein Obsiegen mit weniger als 50% kostenunschädlich oder eines mit mehr als 50% kostenschädlich sein. Im Einzelfall schadete es z. B. nicht, dass die klagende Partei nur mit 41,12% des ursprünglich eingeklagten Betrages obsiegt hatte (vgl. RIS-Justiz RES0000115; 37 R 2/07d LG Eisenstadt).

Auch das Oberlandesgericht Wien hat in der bereits zitierten Entscheidung 14 R 180/98p  bei einem Obsiegen im Ausmaß von 41 % keine Überklagung angenommen, weil dem ursprünglichen Begehren ein nicht offenkundig unrichtiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde (vgl. RIS-Justiz RW0000710).

Im vorliegenden Fall muss dem Kläger jedoch angelastet werden, dass er bzw. seine Rechtsvertretung bei Festlegung des einzuklagenden Betrages nicht ausreichend sorgfältig vorgegangen ist.

Nach dem vorprozessual eingeholten „Gutachten“ des *****, Beilage ./B, hätte die unfallskausal am Fahrzeug des Klägers eingetretene Wertminderung zwar € 2.750,-- betragen sollen, der Kläger hat aber mit Schriftsatz vom 21. 6. 2012, ON 6, selbst vorgebracht, dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 23. 4. 2012 (= Beilage ./D), also ebenfalls noch vor Klagsführung, das von ihr eingeholte Gutachten des ***** vom 17. 2. 2012, (= Beilage ./E), übermittelt und demgemäß einen Wertminderungsbetrag von € 1.150,-- angeboten habe.

Der Kläger hätte sich also tunlichst bei ***** unter Vorhalt des Gutachtens, Beilage ./E, nochmals vergewissern müssen, ob der von jenem ermittelte Wert nicht offenbar überhöht ist.

So ist der Kläger aber keinesfalls - wie er im Rekurs vermeint – mit Geltendmachung eines Betrages von € 2.500,-- „übersorgfältig“, vorgegangen und nach Ausmittlung des Schadensbetrages durch den gerichtlichen Sachverständigen   ***** letztlich nur mit 40 % seines Begehrens durchgedrungen.

Der erkennende Senat gelangt daher zur Auffassung, dass nach den besonderen Umständen des Falles eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs 2 ZPO nicht vorzunehmen ist.

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO und § 11 Abs 1 RATG.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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