JudikaturJustiz3R17/17y

3R17/17y – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2017

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richterin Hofrätin Dr. Kempf als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Mahuschek und den Richter Mag. Kallina als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** , FN *****, *****, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei K***** K***** , wegen EUR 4.849,00 sA, über den Rekurs der Beteiligten E***** T*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17. Oktober 2016, 28 E 3035/16v-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Bewilligung der Fahrnisexekution, Forderungsexekekution nach § 294a EO und Forderungsexekution nach § 294 EO als unangefochten aufrecht bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert , dass er insoweit lautet:

Der Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 4.849,00 samt 8 % Zinsen aus EUR 4.176,92 ab 8.6.2016, 8 % Zinsen aus EUR 36,89 ab 13.6.2016 und 8 % Zinsen aus EUR 635,19 ab 18.8.2016 sowie der Kosten von EUR 533,86 samt 4 % Zinsen seit 23.8.2016 und der Kosten des Exekutionsverfahrens auch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in EZ ***** GB ***** zu bewilligen, wird abgewiesen.

Die Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag werden mit EUR 346,44 (darin enthalten EUR 38,32 an USt und EUR 116,50 an Barauslagen) bestimmt.

Die grundbücherlichen Anordnungen bleiben dem Erstgericht vorbehalten.

Die betreibende Partei ist schuldig, der Beteiligten zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 418,78 (darin EUR 69,80 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem am 12.10.2016 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Betreibende gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 4.849,00 samt Zinsen und Kosten die Bewilligung der Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach § 294a EO, Forderungsexekution nach § 294 EO und der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft in EZ ***** GB *****.

Die Liegenschaft in EZ ***** GB ***** mit GST-NR ***** steht im Alleineigentum des Verpflichteten. Zu B-LNR 3g ist die „fideikommissarische Substitution gem Pkt 2 Urteil 2016-05-10 für E***** T*****, geb ***** (57 Cg 38/15y)“ angemerkt. Im Verfahren zu 57 Cg 38/15y des Landesgerichts Feldkirch wurde der Verpflichtete gegenüber der nunmehrigen Rekurswerberin schuldig erkannt, in die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechts betreffend die Liegenschaft in EZ ***** GB ***** durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt DRITTENS 4. des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 7.3.1995 einzuwilligen. In Punkt DRITTENS 4. des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 7.3.1995 sahen der Verpflichtete und seine am 11.4.2013 verstorbene Ehegattin eine „quasifideikommissarische Substitution“ zugunsten ihrer drei Kinder (unter anderem der Rekurswerberin) vor, gemäß welcher der überlebende Ehegatte verpflichtet ist, durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden bzw durch Rechtserwerb von Todes wegen die Liegenschaft in EZ ***** GB ***** einem oder allen Kindern unentgeltlich zukommen zulassen, sofern diese keine Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erstversterbenden geltend machen. Trotz der angeordneten quasifideikommissarischen Substitution wurde dem überlebenden Vertragsteil die pfandrechtliche Belastung ohne Zustimmung der begünstigten Kinder gestattet, soweit die den Pfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Investitionen jeglicher Art an der Liegenschaft bzw dem hierauf errichteten Wohnhaus dienen bzw der überlebende Ehegatte unverschuldet in finanzielle Not gerät.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Exekution antragsgemäß. Das Zwangspfandrecht wurde unter C-LNR 16 im Grundbuch einverleibt.

Gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet sich der Rekurs der Einschreiterin E***** T***** mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich sind zur Erhebung eines Rekurses im Exekutionsverfahren neben den Parteien auch bestimmte Beteiligte legitimiert, soweit den Beteiligten das Rekursrecht vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt wird oder wenn die anzufechtende Entscheidung ihre Rechtsstellung unmittelbar betrifft (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 § 65 EO Rz 3). So ist etwa bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf einer Liegenschaft, auf welcher ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot eingetragen ist, der Verbotsberechtigte legitimiert, Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu erheben (Angst in Angst/Oberhammer, EO 3 § 88 EO Rz 15; 3 Ob 244/03h).

Die Zustellung eines Beschlusses über die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung richtet sich nach §§ 118ff GBG (§ 88 Abs 2 EO). Die Exekutionsbewilligung ist daher auch einem Verbotsberechtigten gemäß § 119 Z 1 GBG zuzustellen. Der angefochtene Beschluss wurde im vorliegenden Fall der Rekurswerberin, zugunsten welcher die „fideikommissarische Substitution“ auf der von der Exekutionsführung betroffenen Liegenschaft angemerkt ist, am 4.1.2017 zugestellt.

Der Grundbuchsstand ist gemäß § 55a EO von Amts wegen zu erheben und bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu berücksichtigen.

Bei der als „fideikommissarische Substitution gemäß Punkt 2 des Urteils vom 10.5.2016“ bezeichneten Beschränkung handelt es sich ausgehend von der der Anmerkung zu Grunde liegenden Entscheidung um ein einer fideikommissarischen Substitution ähnliches Besitznachfolgerecht zu Gunsten der Rekurswerberin. Nach der Rechtsprechung bewirkt auch ein derartiges Besitznachfolgerecht – ebenso wie eine fideikommissarische Substitution – eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers und steht einer Belastung der Liegenschaft wie auch einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung jedenfalls dann entgegen wenn der Berechtigte zum Personenkreis des § 364c ABGB gehört (3 Ob 63/88; LG Eisenstadt 13 R 207/04w; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht 2 § 10 GBG Rz 33; Angst aaO § 87 EO Rz 14).

Ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechts, sofern nicht die betreibende Partei die Zustimmung der durch das Verbot begünstigten Person(en) zur Exekutionsführung nachweist (3 Ob 271/05g, 5 Ob 214/14b). Diese Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges Urteil, wonach der Verbotsberechtigte der Exekutionsführung des betreibenden Gläubigers wegen bestimmter Forderungen zuzustimmen oder diese zu dulden hat, ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002491). Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbots nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen (3 Ob 2/86; Angst aaO § 87 EO Rz 12).

Ausgehend von der der Anmerkung des Besitznachfolgerechts zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei der Rekurswerberin um die Tochter des Verpflichteten, sodass den Rekursausführungen beizupflichten ist, dass die Anmerkung der „fideikommissarischen Substitution“ im vorliegenden Fall der von der Betreibenden begehrten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung entgegensteht.

Dem Rekurs der Beteiligten kommt damit Berechtigung zu.

Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache bedingt auch eine neue Entscheidung über die Kosten der Exekutionsbewilligung. Zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig ist lediglich die Pauschal- und Vollzugsgebühr mit insgesamt EUR 116,50. Auch die Eintragungsgebühr für die nicht berechtigte zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Bestimmung der Exekutionsantragskosten nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Wird in die Rechtssphäre eines Dritten eingegriffen und verursacht die Beseitigung dieses Eingriffs dem Dritten notwendige Kosten, so sind diese vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu ersetzen (Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 74 EO Rz 20 mwN). Die Betreibende ist daher verpflichtet, der Rekurswerberin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, da die Rekurswerberin in dem von ihr mit Erhebung des Rekurses eingeleiteten Zwischenstreit lediglich der Betreibenden gegenüber steht.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch, Abteilung 3

Feldkirch, am 24. Jänner 2017

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