JudikaturJustiz3R164/13x

3R164/13x – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
18. September 2013

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) sowie die Richter HR Dr. Karl-Ernst Oberheinrich und Dr. Hubert Müller in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Gernot Breitmayer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen die beklagte Partei *****, *****, *****, vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, wegen € 513,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen i.K. vom 30. Juli 2013, 3 C 224/13k-13, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht die klagende Partei (aufgrund einer Klagszurückziehung) schuldig, dem Beklagten € 1.929,78 an Prozesskosten zu ersetzen. In diesem Betrag sind auch die Kosten für den Schriftsatz des Beklagten vom 28. Juni 2013 (ON 7) enthalten.

Die Klägerin bekämpft den Zuspruch der Kosten dieses Schriftsatzes; der Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

Nach Einlangen des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl trug das Erstgericht den Parteien Schriftsätze mit konkret genannten Ergänzungen auf, und zwar der klagenden Partei bis längstens 18. Juni 2013, der beklagten Partei bis längstens 26. Juni 2013 ; gleichzeitig beraumte das Erstgericht für den 3. Juli 2013 die vorbereitende Tagsatzung an (ON 4, 5).

Die klagende Partei brachte am 18. Juni 2013 ihren Schriftsatz ein, mit dem sie das Klagsvorbringen um eine eingehende Sachverhaltsdarstellung sowie eine Stellungnahme zum Einspruch des Beklagten ergänzte (ON 6).

Am 28. Juni 2013 brachte der Beklagte seinen Schriftsatz ein, in welchem er auf die Ausführungen der klagenden Partei im Schriftsatz ON 6 umfassend und judikaturbezogen einging; gleichzeitig legte der Beklagte (auch zur Widerlegung des Vorbringens der Klägerin) Urkunden vor (ON 7).

In der vorbereitenden Tagsatzung vom 3. Juli 2013 setzte das Erstgericht nach Erstattung des Vorbringens und Darstellung der Urkunden die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 30. Juli 2013 an Ort und Stelle an (ON 8).

Gemäß § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- oder Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mit teilen.

Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt insbesondere darin, Gericht und Gegner vom strittigen Sachverhalt so recht zeitig zu informieren, sodass in der vorbereitenden Tagsatzung ein umfassendes Prozessprogramm festgelegt werden kann und damit eine Prozessbeschleunigung erreicht wird.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist der am 28. Juni 2013 eingebrachte Schriftsatz des Beklagten (ON 7) nun sowohl unter Zugrunde legung des gericht lichen Auftrags als auch der zitierten Gesetzes bestimmung objektiv verspätet; er wurde vom Erst gericht nicht zurückgewiesen.

Der Rekurswerberin ist darin Recht zu geben, dass die Beurteilung des Gerichtes, ob ein Schrift satz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig honorierbar ist oder nicht, von einer diesbezüglichen Rüge der Gegenpartei in der Verhandlung unabhängig ist.

Es ist der Rekurswerberin auch  darin zuzustimmen, dass die Zulassung eines verspäteten Schriftsatzes durch das Gericht nicht gleichzeitig auch bedeutet, dass dafür Kosten zuerkannt werden müssten.

Richtig ist auch, dass in Lehre und Judikatur die Meinung vertreten wird, dass für verspätete Schriftsätze grundsätzlich keine Kosten zustehen.

Dennoch hat sich die Beantwortung der Frage nach der Honorierung eines objektiv verspäteten Schriftsatzes auch am Sinn und Zweck des § 257 Abs 3 ZPO zu orientieren. Unter Berücksichtigung des mit § 257 Abs 3 ZPO angestrebten Ziels einer Verfahrensstraffung ist daher vom Grundsatz der Nichthonorierung eines verspäteten Schriftsatzes eine Ausnahme dann zu lässig, wenn der Schriftsatz trotz der verspäteten Einbringung im Einzelfall dennoch der zweckmäßigen Information des Gerichtes und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat.

Genau dies ist hier der Fall:

Der (nur zwei Tage) verspätete Schriftsatz der beklagten Partei ON 7 enthält wesentliche Ergänzungen in Reaktion auf das Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz ON 6 und war sowohl (noch) zur rechtzeitigen Information des Gerichtes als auch des Gegners geeignet. Im Hinblick darauf sah sich das Gericht in der Lage, den Termin für die Verhandlung an Ort und Stelle (mit Ladung aller wesentlichen Personen) schon in der vorbereitenden Tagsatzung zu verkünden. Der Schriftsatz ON 7 hat daher zur Prozessbeschleunigung beigetragen.

Aufgrund dieser konkreten Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls konnten der beklagten Partei die Kosten des Schriftsatzes ON 7 trotz dessen objektiver Verspätung zuerkannt werden.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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