JudikaturJustiz3R147/13x

3R147/13x – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
18. September 2013

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Berufungsgericht durch die Richterin HR Dr. Brigitte Melchart (Vorsitz) sowie die Richter HR Dr. Karl-Ernst Oberheinrich und Dr. Hubert Müller in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. *****, 2. *****, beide *****, *****, beide vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in Villach, wegen € 1.950,-- s.A. über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirks gerichtes Spittal/Drau vom 25. Juni 2013, 3 C 547/12d-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit € 311,86 (darin € 51,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beschäftigt sich beruflich als Vermögens beraterin u.a. auch mit der Vermittlung von Krediten.

Die Beklagten erteilten der Klägerin am 29. Mai 2012 einen Allein vermittlungsauftrag bezüglich einer Finanzierungszusage für den Ankauf eines Hauses in ***** am *****.

Der Auftrag enthält die Bestimmung: „Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% werden dem Kreditnehmer nur dann in Rechnung gestellt, wenn er nach erfolgter Finanzierungszusage vom Finanzierungsantrag zurücktritt“.

Die Klägerin berief sich auf diese Bestimmung und begehrte vorerst den (der Höhe nach nicht strittigen) Betrag von € 1.890,-- s.A. an Bearbeitungsgebühr; später dehnte sie ihr Klagebegehren um € 60,-- an Telefonkosten aus.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens, da die von der Klägerin eingeholte Finanzierungszusage verspätet und unzulänglich gewesen sei.

Das Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie der Verfahrensgang erster Instanz sind allen Beteiligten bekannt, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.

Dasselbe gilt vom Inhalt des angefochtenen Urteils, mit dem das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagten beantragten in ihrer Berufungs beantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Telefonkosten:

Das Erstgericht wies die von der Klägerin geltend gemachten Telefonkosten von € 60,-- mit der rechtlichen Begründung ab, dass selbst nach dem Vorbringen der Klägerin eine Pauschalvereinbarung (1%) getroffen worden sei und daher darüber hinaus gehende Kosten nicht gesondert verrechnet werden dürften.

Die Klägerin strebt nun mit ihrem Berufungsantrag die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin an, dass ihr der gesamte Betrag von € 1.950,-- zuerkannt werde, sie kommt in den Ausführungen aber nicht mehr auf die Telefonkosten zurück und wendet sich nicht gegen die dargestellte rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.

Die Abweisung eines Teilbetrages von € 60,-- erwuchs daher in Rechtskraft.

2.) Bearbeitungsgebühr:

Auszugehen ist von den Feststellungen des Erstgerichtes, die auf den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind und von denen – neben dem eingangs wieder gegebenen Sachverhalt - noch folgende Umstände hervorzuheben ist:

Die Beklagten, deutsche Staatsangehörige, beabsichtigten, ihren Wohnsitz nach Kärnten zu verlegen. Zu diesem Zweck boten sie einerseits ihr Einfamilienhaus in ***** in der Nähe von ***** (Deutschland) über einen deutschen Immobilienmakler zum Verkauf an, andererseits unterfertigten sie am 6. Mai 2012 ein verbindliches Kaufangebot (./B) über ein im Eigentum von ***** stehendes und in dessen Auftrag von der Fa. ***** angebotenes Haus in ***** am ***** über den Kaufpreis von € 180.000,--. Dieses Kaufanbot war seitens des Verkäufers befristet mit 1. Juli 2012 , wobei diese Frist für den Verkäufer unumstößlich war. Das Angebot stand unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer Gesamtfinanzierungszusage.

Die Klägerin entfaltete aufgrund des Vermittlungsauftrages ./C Aktivitäten zur Vermittlung eines Kredites für die Beklagten, die u.a. folgendes Ergebnis brachten:

Am 29. Juni 2012 schickte die ***** Feldkirchen der Klägerin eine E-Mail mit dem Wortlaut: „Hiermit erteile ich Ihnen unsere Finanzierungszusage, vorbehaltlich der Bestellung der Sicherheiten, insbesondere muss, vor Auszahlung des Kreditbetrages, die Eintragung unseres Pfandrechtes im deutschen Grundbuch erfolgt sein.“

Tatsächlich nahmen die Beklagten jedoch einen Kredit bei einer anderen Bank (*****) auf; ein Kredit vertrag zwischen den Beklagten und der von der Klägerin vermittelten ***** kam also nicht zustande.

Rechtlich ging das Erstgericht von einer Erfolgszusage der Klägerin iSd § 880a ABGB und weiter davon aus, die Finanzierungs zusage der ***** sei untauglich, zumal der Eintritt der Bedingung, es sei ein Pfandrecht auf der deutschen Liegenschaft der Beklagten einzuverleiben, zeitlich zu unsicher gewesen sei. Dies auch vor dem Hinter grund, dass die Liegenschaft der Beklagten in Deutsch land zum Verkauf angeboten gewesen sei und jederzeit, sohin auch vor der Einverleibung des Pfandrechtes in Deutschland, was naturgemäß einige Zeit in Anspruch nehme, hätte erfolgen können, sodass der Eintritt der Bedingung vereitelt gewesen wäre.

Dieser rechtlichen Beurteilung widerspricht die Berufungs werberin, der ihrerseits zu erwidern ist:

Gemäß § 1 MaklerG ist Makler, wer – wie die Klägerin – auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit beauftragt zu sein.

Für Fälle eines – wie im vorliegenden Fall – fehlenden Vermittlungserfolges sieht § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG folgende Regelung vor:

Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist ... nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerte Gründe unterlässt.

Eine solche Entschädigung iSd § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG („Bearbeitungsgebühr“) vereinbarten die Parteien im Vermittlungs auftrag ./C. Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagten mit dem Abschluss des Kreditvertrages bei einer anderen als der von der Klägerin vermittelten Bank gegen Treu und Glauben verstoßen haben oder ob sie beachtenswerte Gründe für die Nichtunterzeichnung des Vertrages mit der ***** hatten.

Der Berufungswerberin ist nun in ihren Ausführungen insoferne zuzustimmen, als es bei einem Liegenschaftskauf als üblich angesehen werden kann, dass die Kreditgewährung für diesen Ankauf unter der Bedingung der Einverleibung eines Pfandrechtes für die Gläubigerbank auf der zu erwerbenden Liegenschaft erfolgt.

Dies ist auch als (zumindest stillschweigend vereinbarte) übliche Voraus setzung für die angestrebte Kreditgewährung im vor liegenden Fall zugrunde zu legen. Dafür spricht ins besondere konkret die festgestellte, letztlich gewählte tatsäch liche Vorgangsweise der Beteiligten, nämlich die Einverleibung eines Pfandrechtes für den von der ***** gewährten Kredit auf der angekauften Liegenschaft in *****.

Anders verhält es sich jedoch mit der Einverleibung des Pfand rechtes auf der Liegenschaft der Beklagten in Deutschland:

In diesem Zusammenhang ist an erster Stelle darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Aussage in Kenntnis des Umstandes war, dass die Liegenschaft der Beklagten in Deutschland bereits zum Verkauf angeboten war (Protokoll vom 21. März 2013 Seite 9; von der Klägerin vorgelegtes Inserat ./F).

Die Klägerin hat keine Behauptung dahin aufgestellt, es gebe eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien dahin, die angestrebte Finanzierungszusage dürfe die Bedingung enthalten, dass auf der Liegenschaft der Beklagten in Deutschland ein Pfandrecht einverleibt werde.

Eine solche Bedingung kann dem vorliegenden Rechts verhältnis der Parteien auch nicht als stillschweigend vereinbart unterstellt werden, denn dass zur Besicherung eines Kredites für eine zu erwerbende Liegenschaft ein Pfandrecht auf einer anderen Liegenschaft eingetragen werden soll, deren Verkauf bereits konkret beabsichtigt ist, ist nicht als allgemein üblich anzusehen.

Die in der Finanzierungszusage der ***** ./K gestellte Bedingung der Eintragung eines Pfandrechtes im deutschen Grundbuch als Voraussetzung für die Auszahlung des Kreditbetrages ist daher im vorliegenden Fall einerseits objektiv überraschend. Andererseits liegt darin auch ein gerechtfertigter Grund für die Beklagten, die Finanzierungs zusage ./K aufgrund dieser Bedingung nicht zu akzeptieren.

Die Beklagten haben daher damit, dass sie die von der Klägerin vermittelte Finanzierungszusage ./K zurückwiesen (und den Kreditvertrag mit der ***** nicht abschlossen), nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, sondern hatten einen beachtenswerten Grund dafür, zumal der Verhandlungsverlauf zwischen den Parteien ein Pfandrecht in Deutschland nicht einschloss.

Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die geltend gemachte Bearbeitungsgebühr, ohne dass es auf die (vom Erstgericht ins Treffen geführte und von der Berufungswerberin bestrittene) zeitliche Komponente bei der Eintragung eines Pfandrechtes im deutschen Grundbuch ankäme.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, 23 Abs 10 RATG (nur 60% Einheitssatz).

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

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