JudikaturJustiz3R12/12t

3R12/12t – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
15. März 2012

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterin HR Dr. Melchart (Vorsitz) sowie die Richter Dr. Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen € 581,58 s.A. über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 7. Dezember 2011, 2 C 83/11k-9, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

„Die dem Vergleich vom 10. Oktober 2011 erteilte Vollstreck barkeitsbestätigung wird gemäß § 7 Abs 3 EO aufgehoben.“

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit € 188,02 (darin € 31,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Am 10. Oktober 2011 schlossen die Parteien zu 2 C 83/11k des Erstgerichtes einen Vergleich, mit welchem sich der Beklagte zu einer Zahlung von € 500,-- zuzüglich eines Kostenbetrages binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches verpflichtete. Dieser Vergleich sollte nur rechtswirksam werden, wenn er nicht vom Beklagten bis längstens 31. Oktober 2011 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird.

Am 4. November 2011 hielt das Erstgericht in einem Aktenvermerk fest, dass kein Vergleichswiderruf eingelangt und der Vergleich rechtskräftig sei (ON 6a).

Im vorliegenden Rekursverfahren ist nicht strittig, dass das Erstgericht dem Vergleich am 4. November 2011 die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilte.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten ab, die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4. November 2011 aufzuheben.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 4. November 2011 aufgehoben werde.

Die klagende Partei strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der bekämpften Entscheidung an.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung 4 Ob 16/10x sprach der Oberste Gerichtshof – mit ausführlicher Begründung unter Bezugnahme und Aufarbeitung der früher ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0000188, 3 Ob 289/04h) sowie unter neuerlicher Ablehnung der von Jakusch vertretenen, gegenteiligen Lehrmeinung – Folgendes aus:

Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.

Die im Exekutionstitel vorgesehene Leistungsfrist ist eine dem Titelschuldner eingeräumte Exekutionsstundung; vor deren Ablauf kann noch nicht erfolgreich Befriedigungsexekution zur Hereinbringung der titulierten Leistung geführt werden. Deshalb ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst nach dem Verstreichen der erörterten Leistungsfrist zu erteilen.

Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich am 1. November 2011 rechtswirksam; an diesem Tag begann auch die im Vergleich vereinbarte Leistungsfrist von 14 Tagen, sodass (erst) ab 15. November 2011 die Vollstreckbarkeit des Vergleiches gegeben war.

Gemäß § 7 Abs 3 EO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gericht, das sie erteilt hat, durch Beschluss aufzuheben.

Ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung zu beurteilen. Die Vollstreck barkeitsbestätigung ist daher auch dann aufzuheben, wenn die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels inzwischen eingetreten ist (Jakusch in Angst EO² Rz 103 zu § 7 mwN; vgl. auch den der Entscheidung 4 Ob 16/10x zugrunde liegenden Sachverhalt).

Die im vorliegenden Fall vor Ablauf der Leistungsfrist erteilte Vollstreckbar keits bestätigung war daher gemäß § 7 Abs 3 EO aufzuheben.

An der aufgezeigten Rechtslage und dem dargestellten Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 54 Abs 2 EO besagt, ein Vergleich bedürfe keiner Vollstreckbarkeits bestätigung. Die tatsächlich vorgenommene Ausstellung der Voll streck barkeitsbestätigung am 4. November 2011 war im vorliegenden Fall jedenfalls mangels Ablaufes der vereinbarten Leistungsfrist nicht rechtens.

Es kann daher hier dahin gestellt bleiben, ob § 54 Abs 2 EO überhaupt auch für einen bedingt abgeschlossenen Vergleich uneingeschränkte Gültigkeit hat.

Über die Folgen der Aufhebung der Vollstreckbarkeits bestätigung für das Exekutionsverfahren ist hier nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Im Kostenverzeichnis war ein Rechenfehler zu berichtigen (20% USt aus dem Verdienstbetrag von € 156,68 sind richtig € 31,34, sodass sich eine Gesamtsumme von € 188,02 ergibt).

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 3

Rechtssätze
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