JudikaturJustiz3R104/03f

3R104/03f – LG Leoben Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2003

Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Ludwig Mayer (Vorsitz), Mag. Michaela Trinker und Dr. Günter Kafrda in der Pflegschaftssache der am 12.3.1990 geborenen Y*****und der am 14.12.1991 geborenen M*****wegen Obsorge über den Rekurs der Mutter G*****gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Irdning vom 27.3.2003, 1 Hc 10009/02d-7 (= 6 P 102/00k des Jugendgerichtshofs Wien), beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinen Punkten 1) und 2) als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 3) (Grundsatzbeschluss) in der Weise abgeändert, dass der Vater J*****und die Mutter G*****die vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren des Sachverständigen Dr. V*****von EUR 1.013,40 je zur Hälfte dem Bund zu ersetzen haben, wobei der Vater infolge Verfahrenshilfe derzeit vom Ersatz befreit ist.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem angefohtenen Beschluss bestimmte das Bezirksgericht Irdning als Rechtshilfegericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. V*****, Facharzt für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, antragsgemäß mit EUR 1.013,40, ordnete deren Auszahlung aus Amtsgeldern an und verpflichtete beide Elternteile zur ungeteilten Hand zum Ersatz dieses Betrages.

Die Mutter bekämpft diese Entscheidung mit einem rechtzeitigen Rekurs insoweit, als sie zur Zahlung der Gebühren verpflichtet worden ist. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über die Obsorge für die beiden Mädchen. In einem solchen Fall, in dem zwischen den Eltern Uneinigkeit besteht und die Beurteilung durch einen Sachverständigen erforderlich ist, wird der Sachverständigenbeweis im Interesse beider Elternteile aufgenommen (AnwBl 1980/1208 ua). Gemäß § 2 Abs 1 vorletzter Satz GEG sind die aus Amtsgeldern gezahlten Gebühren von denjenigen Verfahrensbeteiligten zu ersetzen, in deren Interesse das Gutachten eingeholt worden ist. Demnach haben hier beide Elternteile für die Sachverständigengebühren aufzukommen, also auch die Mutter, unabhängig davon, ob sie die Einholung eines Gutachtens beantragt hat oder nicht.

Die Verpflichtung beider Elternteile zum Kostenersatz bedeutet aber nicht, dass sie zur ungeteilten Hand heranzuziehen wären. Wenn auch im außerstreitigen Verfahren eine analoge Anwendung des § 40 ZPO nicht in Betracht kommt, so folgt daraus - entgegen beispielsweise AnwBl 1981/1319 - noch keine Solidarhaftung der Beteiligten, denn die Gesetzesmaterialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Ersatzpflicht nach den Grundsätzen des § 2 GEG (366 BlgNR XVI. GP 38); hätte der Gesetzgeber aber im außerstreitigen Verfahren automatisch Solidarhaftung eintreten lassen wollen, so hätte es dieses Verweises nicht bedurft. Die Nichtanwendbarkeit des § 40 ZPO bedeutet vielmehr nur, dass keine besondere Vorschrift besteht, nach der die Ersatzpflicht zu beurteilen wäre (vgl hg 2 R 341/95). Eine Haftung mehrerer Personen zur ungeteilten Hand besteht nach § 2 Abs 1 letzter Satz GEG nur dann, wenn diese zum Ersatz desselben Betrags verpflichtet sind; andernfalls haften sie nach Kopfteilen (MGA Gerichtsgebühren7 Anm 6 zu § 2 GEG). Nach Auffassung des Rekursgerichtes tritt eine Solidarhaftung mehrerer Beteiligter daher nur ein, wenn deren Interessenlage identisch ist. Dies ist wegen der Uneinigkeit der Eltern hier nicht der Fall, sodass Vater und Mutter bloß nach Kopfteilen (also jeder zur Hälfte) für den Ersatz der Sachverständigengebühren haften.

Der Rekurs der Mutter ist daher teilweise erfolgreich. Landesgericht Leoben

Rechtssätze
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