JudikaturJustiz3Ob190/09a

3Ob190/09a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Alfred N*****, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Hartmut S*****, vertreten durch Opperer - Schartner Rechtsanwälte GmbH in Telfs, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. März 2009, GZ 2 R 377/08t-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 19. Mai 2008, GZ 5 E 1482/08b-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aufgrund des beim angerufenen Landesgericht am 21. April 2008 eingelangten Antrags erklärte das Erstgericht, dem die Rechtssache überwiesen worden war, das Urteil des Landesgerichts Bratislava vom 26. Februar 1998, GZ 34 Cb 230/96, über 38.740,05 EUR an Kapital samt Zinsen und Kosten für vollstreckbar.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des Verpflichteten dahin ab, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kapitalforderung samt Zinsen abgewiesen und die hinsichtlich der Kosten von 1.959,82 EUR erteilte Vollstreckbarerklärung zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde. Das Rekursgericht ging von der Rechtzeitigkeit des Rekurses aus, weil die veranlassten Erhebungen ergeben hätten, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Einlangens des Exekutionsantrags im Inland keinen Wohnsitz gehabt habe, sodass ihm die zweimonatige Rekursfrist zur Verfügung gestanden sei (§ 84 Abs 1 EO). Wenngleich die materiellrechtlichen Grundlagen für die Vollstreckbarerklärung vom Antragsgegner in dessen Rechtsmittel nicht angesprochen worden seien, seien diese von Amts wegen zu prüfen. Die Slowakische Republik sei am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Seit diesem Tag sei die Verordnung EG Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in der Slowakischen Republik in Kraft getreten. Nach dem in Art 66 EuGVVO verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung sei die EuGVVO aber nur auf jene öffentlichen Urkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat errichtet wurden. In Ansehung des 1998 ergangenen Titelurteils komme eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO demnach nicht in Frage. Da die Slowakische Republik niemals Vertragsstaat des EuGVÜ und des LGVÜ gewesen sei, stellten auch diese Übereinkommen keine Grundlage für die Vollstreckbarkeitserklärung dar. Weiterhin anzuwenden sei das Haager Prozessübereinkommen BGBl 1957/91 und (oder) der österreichisch - tschechoslowakische Rechtshilfevertrag BGBl 1962/309, an den sich die Slowakische Republik auch nach ihrer Unabhängigkeit gebunden erachtet habe. Sowohl das HKÜ als auch dieser Rechtshilfevertrag ermöglichten jedoch prinzipiell nicht die Vollstreckung von Hauptsachenbeträgen, sondern nur die Vollstreckung von Prozesskostenentscheidungen, sofern der Kläger (Antragsteller bzw Intervenient) von einer Prozesskostensicherheitsleistung befreit war. Die Vollstreckbarerklärung einer Kapitalforderung samt Zinsen komme nicht in Betracht. Soweit nicht über die Kosten abgesprochen worden sei, fehlten im vorliegenden Fall daher die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils. Was die Vollstreckbarerklärung des Titelurteils über die Kosten anlange, sei derzeit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil die erforderliche Beglaubigung der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates fehle. Dieser Mangel sei im fortgesetzten Verfahren durch einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu beheben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage existiere, ob der Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Vollstreckbarerklärung von Amts wegen aufzugreifen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil keinerlei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt werden. Dem Vorbringen, der Rekurs sei verfristet, weil der betreibenden Partei ein Wohnsitzwechsel des Verpflichteten „nicht bekannt" sei, ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof an die nach Einholung einer Meldeauskunft getroffene Tatsachenfeststellung des Rekursgerichts gebunden ist (RIS-Justiz RS0007070), wonach der Verpflichtete am 25. April 2007 in die „Tschechische Republik verzogen ist" (ON 10), daher von einem Wohnsitz im Ausland und einer Rekursfrist von zwei Monaten (§ 84 Abs 2 Z 1 EO) ausgegangen werden muss. Weiters wird ohne jede Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage nur behauptet, dass „aufgrund des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vollstreckbarkeitsübereinkommens" die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit gegeben sein müssten. Damit wird aber die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts nur begründungslos als unrichtig bekämpft. Eine solche völlig substanzlose Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleich zuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht bewirken (RIS-Justiz RS0043654). Das - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 EO zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.