JudikaturJustiz3Ob156/05w

3Ob156/05w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr und andere, Rechtsanwalts OEG in Liezen, wider die beklagte Partei Manfred S*****, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wegen 94.474,68 EUR sA, infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 6 R 211/04b 36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 24. August 2004, GZ 5 Cg 84/02w 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.914,12 EUR (darin 319,02 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Einzelanfechtung des Verkaufs einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus zu einem Kaufpreis von 400.000 S = 29.069,13 EUR am 13. Dezember 1998 unter verfeindeten Familienangehörigen nach der AnfO sowie die Geltendmachung der Rechtsfolgen nach § 1409 ABGB. Beteiligt waren bzw. sind der am 3. Jänner 1999 verstorbene Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft sowie Schuldner iSd AnfO (im Folgenden nur Eigentümer), nach seinem Tod seine Verlassenschaft (im Folgenden nur Verlassenschaft), die Tochter des Eigentümers als gesetzliche Alleinerbin (zufolge Erbverzichts ihres Bruders und Tod ihrer Mutter, der Witwe des Eigentümers) und Ehegattin des nunmehrigen Anfechtungsklägers (im Folgenden nur Ehegattin des Klägers), der Schwiegersohn des Eigentümers als Anfechtungskläger (im Folgenden nur Kläger) sowie beider Sohn, der Enkel des Eigentümers, Käufer der Liegenschaft und nunmehrige Anfechtungsbeklagte (im Folgenden nur Beklagter).

Auf der Liegenschaft begann der Eigentümer unter Mitwirkung von Verwandten und Nachbarn ab 1977 ein Wohnhaus zu errichten. Auch der Kläger und seine Ehegattin beteiligten sich an der Errichtung und bewohnten das Haus ab 1980 gemeinsam mit dem Eigentümer. Da die Ehegattin des Klägers der Ansicht war, die Liegenschaft sei ihr schenkungsweise übereignet worden, brachte sie gegen ihren Vater, den Eigentümer, eine - rechtskräftig abgewiesene - Klage auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts ein. In der Folge kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer einerseits sowie dem Kläger und dessen Ehegattin andererseits, die zahlreiche Gerichtsverfahren zur Folge hatten. Schließlich erreichte der Eigentümer am 23. Juli 1997 die zwangsweise Räumung der Liegenschaft durch seine Tochter und den Kläger.

Bereits am 10. Juli 1997 brachten der Kläger und seine Ehegattin eine auf den Titel der Bereicherung gestützte Klage auf Zahlung von 1,3 Mio S gegen den Eigentümer mit dem Vorbringen ein, sie hätten für den Bau des Hauses Investitionen getätigt, Barmittel aufgewendet und Arbeitsleistungen erbracht. Der Eigentümer wandte in diesem Verfahren (im Folgenden nur Bereicherungsprozess) ein, dem Kläger und seiner Ehegattin nichts zu schulden, weil diese lange Jahre in dem Haus umsonst gewohnt hätten. In dem von den Parteien sehr emotionell geführten Verfahren ergab ein Sachverständigengutachten, dass deren Beitrag zur Errichtung des Hauses lediglich geschätzt werden könne, wobei 644.523 S dem Eigentümer und 502.843 S dem Kläger und seiner Ehegattin zuzuordnen seien. Der Verhandlungsrichter in diesem Verfahren äußerte gesprächsweise gegenüber dem Eigentümer, er werde an den Kläger und dessen Ehegattin sicher irgendwelche Zahlungen leisten müssen, von bestimmten Beträgen war dabei aber nicht die Rede.

Zwischen dem Eigentümer und dem Beklagten herrschte ungeachtet der Streitigkeiten mit dessen Eltern ein gutes Verhältnis, auf Grund dessen der Eigentümer dem Beklagten schon frühzeitig die Übereignung zumindest eines Teils der Liegenschaft in Aussicht gestellt hatte. 1997 und 1998 sprachen der Beklagte und der Eigentümer immer wieder über die Übereignung der Liegenschaft. Der Eigentümer benötigte überdies wegen der zwischen ihm und seiner Tochter und seinem Schwiegersohn anhängigen Rechtsstreitigkeiten Geld zur Bestreitung der Anwaltskosten. Am 13. Dezember 1998 verfasste der Eigentümer einen handschriftlichen und von ihm unterschriebenen Kaufvertrag, wonach er seine Liegenschaft samt Inventar um 400.000 S an den Beklagten verkaufe. Er hielt fest, dass die Leistung des Kaufpreises im Vorhinein geschehen sei, außerdem widerrief er ein notarielles Testament. Dem Eigentümer kam es immer darauf an, dass das „Haus", soweit möglich, nicht an seine Tochter und den Kläger falle; es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er die Liegenschaft an den Beklagten mit der Absicht verkaufte, die Befriedigung von Ansprüchen von dessen Eltern zu vereiteln, und ob das Gespräch zwischen dem Eigentümer und dem Richter im Verfahren über die Bereicherungsansprüche in irgendeiner Form dazu beitrug, dass der Eigentümer sich in der Folge entschloss, die Liegenschaft an den Beklagten zu veräußern. Der Eigentümer hatte stets auf der Auffassung beharrt, weder dem Kläger noch seiner Ehegattin würden ihm gegenüber berechtigte Ansprüche zustehen.

Nach dem Tod des Eigentümers wurde sein Nachlass schließlich der Ehegattin des Klägers auf Grund deren bedingter Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet. Die Inventarisierung des Nachlasses ergab Aktiva von 207.778,45 S (Sparguthaben), denen Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 1 2 Mio S, im Wesentlichen aus den vom Kläger und seiner Ehegattin angemeldeten Forderungen, gegenüber standen. Noch vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens beantragte die Ehegattin des Klägers, ihr die Ermächtigung zu erteilen, in dem von ihr und dem Kläger geführten Bereicherungsprozess tätig zu werden, um das Verfahren zu beenden. Das Verlassenschaftsgericht erteilte ihr am 3. August 2000 die Ermächtigung, jene Prozesserklärungen abzugeben und Prozessschritte zu setzen, die zu einer Beendigung des Verfahrens, in dem sie selbst als Erstklägerin auftrat, führen. Entsprechend diesem Beschluss gab sie am 6. September 2000 schriftlich die Erklärung ab, das Klagebegehren, nämlich ihr selbst und ihrem Ehegatten 1,3 Mio S samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen und die mit 280.979,86 S bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, namens der Verlassenschaft vollinhaltlich anzuerkennen. Das Prozessgericht erließ daraufhin am 12. September 2000 ein Anerkenntnisurteil; die Ehegattin des Klägers erklärte hiezu als Vertreterin der beklagten Verlassenschaft einen Rechtsmittelverzicht. Eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsmittelverzichts erfolgte nie; ein entsprechender Antrag des Klägers wurde abgewiesen.

Bei Erlassung des Anerkenntnisurteils hatte das Verlassenschaftsgericht seinen Beschluss vom 3. August 2000 bereits insoweit eingeschränkt, als es mit weiterem Beschluss vom 7. September 2000 ausgesprochen hatte, die Ehegattin des Klägers sei zwar ermächtigt, alle jene Prozesserklärungen abzugeben, die zu einer Beendigung des Verfahrens führen, jedoch sei die Abgabe eines Anerkenntnisses der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich ausgenommen. Ein von der Ehegattin des Klägers gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf die nachträgliche Einschränkung der verlassenschaftsbehördlichen Ermächtigung verweigerte das Prozessgericht die Rechtskraftbestätigung für sein Anerkenntnisurteil, ein von der Ehegattin des Klägers dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. In der Folge hob das Prozessgericht das Anerkenntnisurteil als nichtig auf; dieser Beschluss wurde über Rekurs der Ehegattin des Klägers vom Rekursgericht ersatzlos behoben, weil der amtswegigen Aufhebung durch das Prozessgericht die Bestimmung des § 416 Abs 2 ZPO entgegenstehe und ein Rechtsmittel von den Parteien nicht erhoben worden sei.

Unter Berufung auf den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998 belangte der Beklagte die Verlassenschaft auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft. Diesem Klagebegehren wurde im zweiten Rechtsgang stattgegeben (Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Dezember 2003, AZ 7 Ob 292/03x).

Der Kläger begehrte nun vom Beklagten 1,3 Mio S = 94.474,68 EUR bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft. Ihm stünde auf Grund des Anerkenntnisses seiner Ehegattin für die Verlassenschaft nach dem Eigentümer ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel über 1,3 Mio S zu. In seiner Eigenschaft als Gläubiger fechte er den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998 wegen Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gemäß § 2 Z 1 und § 3 Z 1 AnfO an. Der Eigentümer habe den Kaufvertrag mit dem Beklagten in der Absicht geschlossen, den Kläger und seine Ehegattin zu benachteiligen. Diese Benachteiligungsabsicht habe der Beklagte gekannt, die Liegenschaft sei das wesentliche Vermögen des Eigentümers gewesen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Mai 2004 stützte der Kläger die Anfechtung auf „alle erdenklichen Rechtsgründe und insbesondere auf Schadenersatz", weil der Beklagte mit dem Eigentümer vorsätzlich zusammengewirkt habe. Da es sich bei der Liegenschaft um das einzige Vermögen des Eigentümers gehandelt habe, hafte der Beklagte auch nach § 1409 ABGB zufolge des dort normierten gesetzlichen Schuldbeitritts dem Kläger für dessen Forderung gegen den Eigentümer. Da die Anfechtungsfrist erst mit der bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts für den Beklagten zu laufen begonnen habe, weil dadurch erst der modus gesetzt worden sei, werde die Anfechtung auch auf § 2 Z 2, 3 und 4 AnfO gestützt. Der Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 die Benachteiligungsabsicht des Eigentümers gekannt.

Der Beklagte wendete ein, es sei bei Abschluss des Kaufvertrags weder seine noch eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers vorgelegen. Darüber hinaus mangle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen den Eigentümer geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestünden. Die Forderung sei nur deshalb entstanden, weil seine Mutter als Gesamtrechtsnachfolgerin des Eigentümers ihr eigenes und das Begehren seines Vaters anerkannt habe. Dieses Anerkenntnis sei im Wissen erfolgt, dass die erhobenen Bereicherungsansprüche nicht zu Recht bestehen. Seine Eltern hätten kollusiv gehandelt, um die Verlassenschaft zu schädigen. Die nachträgliche Berufung auf § 1409 ABGB und Schadenersatz stelle überdies eine unzulässige Klageänderung dar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mangels Benachteiligungsabsicht des Eigentümers bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Dezember 1998 sei der Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO nicht verwirklicht worden. Die übrigen geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien schon deshalb verfristet, weil die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt worden sei, der Kläger die Anfechtungsklage aber erst im Mai 2002 erhoben habe. Außerdem sei das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess nicht rechtskräftig. Ein Anspruch nach § 1409 ABGB scheide aus, weil die Liegenschaft nicht das einzige Vermögen des Eigentümers dargestellt habe. Schadenersatz stehe nicht zu, weil ein Verschulden des Beklagten an einem dem Kläger entstandenen Schaden nicht nachweisbar sei. Es stehe nicht fest, dass der Eigentümer und der Beklagte tatsächlich in Schädigungsabsicht zusammengearbeitet hätten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen nach § 2 und 3 AnfO seien nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem sie gesetzt worden seien (Kaufvertragsabschluss 1998). Da eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers nicht feststehe, komme eine Prüfung der Frage, ob dem Beklagten eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht zur Last falle, schon begrifflich nicht in Frage. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche in keiner Weise festgestanden, diese seien vielmehr vom Eigentümer dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden. Da die angefochtene Rechtshandlung im Dezember 1998 gesetzt, die Klage aber erst im Mai 2002 erhoben worden sei, sei die weitere Anfechtung nach § 2 Z 2, 3 und 4 AnfO jedenfalls verfristet. Deshalb sei auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit das Anerkenntnisurteil im Bereicherungsprozess rechtswirksam sei. Wenn die Verlassenschaft wegen einer unzweifelhaft vorliegenden Interessenkollision zwischen dieser und der Erstklägerin und erbserklärten Erbin (Ehegattin des Klägers) nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen wäre, so hätte diese die Prozessführung jedenfalls nachträglich genehmigen können. Ob dies überhaupt geschehen sei, könne aber dahingestellt bleiben, weil die auf die Tatbestände der AnfO gestützte Klage jedenfalls verfristet sei bzw. mangels Nachweises einer Benachteiligungsabsicht ins Leere gehe. Ebenso unerörtert könne daher bleiben, inwiefern die im Bereicherungsverfahren vom Kläger und seiner Ehegattin gemeinsam erhobenen Forderungen nach § 1445 ABGB durch Vereinigung erloschen seien. Auch der prima facie bestehende Verdacht der Kollusion der Ehegattin des Klägers mit diesem bei Abgabe des Anerkenntnisses im Bereicherungsprozess könne dahingestellt bleiben, weil ein gesetzlicher Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft nicht in Frage komme. Es habe sich nicht um das einzige (wesentliche) Vermögens des Eigentümers gehandelt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshofs nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision des Klägers zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.

a) Auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes kommt die Revision nicht mehr zurück.

b) Zum Rechtsgrund des § 1409 ABGB: Die Verneinung eines Anspruchs wegen gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft entspricht angesichts eines über die Liegenschaft hinaus vorhandenen Geldvermögens nicht unerheblicher Größe der Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „ganzes Vermögen" im § 1409 ABGB, der so zu verstehen ist, dass nichts „Erhebliches" zurückbleiben darf (stRsp, zuletzt 1 Ob 45/01a = SZ 74/158 mwN; RIS Justiz RS0033144, RS0033163).

c) Zur Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO: Anfechtbar wegen Benachteiligungsabsicht sind danach alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in dem, dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat.

Es liegt kein Tatsachengeständnis iSd §§ 266 f ZPO vor, wenn nicht etwa im Vorbringen des Beklagten die Richtigkeit von Klagebehauptungen zugestanden wird, sondern der Kläger (bloß) in der Aussage des Beklagten sein Vorbringen bestätigt sieht (anders allenfalls nur im Parteiprozess, vgl. Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 266 ZPO Rz 1 mwN). Der Versuch des Klägers, aus bestimmten Äußerungen des Beklagten in seiner Parteienvernehmung ein Zugeständnis von Klagebehauptungen zum Vorliegen der Benachteiligungsabsicht abzuleiten, muss daher scheitern; ebenso die wiederholten Versuche, den Rechtsausführungen einen anderen als den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalten zugrundezulegen.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe gegen die Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Beweislastverteilung bei der Gläubigeranfechtung entschieden, führt dies in der Folge aber nicht aus. Das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht ist Tatfrage (stRsp, zuletzt 5 Ob 232/04k = ÖBA 2005, 363 = ZIK 2005, 110; RIS Justiz RS0064178) und daher nicht revisibel. Dass bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO, also wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und der Kenntnis des Beklagten beweisen muss, entspricht ebenfalls stRsp (RIS Justiz RS0050775); dies gilt auch dann, wenn sich wie hier die Anfechtung gegen einen nahen Angehörigen iSd § 4 AnfO richtet (8 Ob 26/84). Da die Vorinstanzen eine Benachteiligungsabsicht des Eigentümers bei Abschluss des Kaufvertrags am 13. Dezember 1998 nicht feststellen konnten und daher eine Prüfung der Frage, ob dem Beklagten eine Kenntnis der - nicht festgestellten - Benachteiligungsabsicht zur Last fällt, schon begrifflich nicht in Frage kommt (zuletzt 5 Ob 232/04k; RIS Justiz RS0050596), muss daran eine Anfechtung des Kaufvertrags nach § 2 Z 1 AnfO scheitern.

d) Zur Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO: Anfechtbar wegen Benachteiligungsabsicht sind danach alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung ... gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste. Es handelt sich um einen selbständigen Anfechtungsgrund (RIS Justiz RS0050767). Daher liegt infolge Vortrags derselben durch den Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. Mai 2004 eine Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vor, gegen die sich der Beklagte ausgesprochen hat. Der Kläger macht nun geltend, dass nicht nur das Verpflichtungsgeschäft ( in casu : Kaufvertrag vom 13. Dezember 1998), sondern auch das Verfügungsgeschäft ( in casu : Grundbucheintragung nach rechtskräftiger Stattgebung des vom Beklagten erhobenen Klagebegehrens auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts auf der Liegenschaft) angefochten werden könne, insbesondere auch bei Ablauf der Frist für die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts, und die Anfechtungsfrist daher ab Verbücherung des Veräußerungsgeschäfts laufe. Dazu ist auszuführen:

Die Verbücherung eines Eigentumserwerbs kann auch unabhängig von der Anfechtbarkeit des Verpflichtungs- oder Grundgeschäfts - hier Kaufvertrag - angefochten werden; die Frist läuft dann ab Verbücherung, nicht ab Abschluss des Grundgeschäfts oder dessen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde (so 5 Ob 296/70 = SZ 44/19 = JBl 1971, 624). Dieser Grundsatz wurde auch in der folgenden Rsp fortgeschrieben (7 Ob 718/87 = JBl 1988, 389 [König] = ÖBA 1988, 508; 5 Ob 629/88 = SZ 61/224; 7 Ob 153/04g u.a.; RIS Justiz RS0050774). Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, weil etwa die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das Verfügungsgeschäft gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege (3 Ob 507/85 = JBl 1985, 299; 1 Ob 671/87 = ÖA 1988, 503; 5 Ob 629/88; RIS Justiz RS0050710). Allerdings wurde bereits in der nicht veröffentlichen E 1 Ob 144/73 festgehalten, bei Anfechtung des Grundgeschäfts sei der Tag des Vertragsabschlusses für den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist maßgebend. Wenn nun nur das Verpflichtungsgeschäft ( in casu : Kaufvertrag) angefochten wird, kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch das Verfügungsgeschäft angefochten hat. Hier hat der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 27. Mai 2002 nur den Kaufvertrag des Beklagten mit dem Eigentümer (als Schuldner) vom 13. Dezember 1998 gemäß § 2 Z 1 AnfO angefochten; das Verfügungsgeschäft konnte er auch gar nicht anfechten, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft war, somit noch gar kein Verfügungsgeschäft vorlag. Erst nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten an der verkauften Liegenschaft hätte danach der Kläger auch das Verfügungsgeschäft anfechten können und müssen, wenn er sich auch auf neue Rechtsgründe (nach § 2 Z 3 AnfO u.a. mit nur zweijähriger [bei § 2 Z 2 und 3 AnfO] bzw. einjähriger [bei § 2 Z 4 AnfO] Frist) hätte stützen wollen. Tatsächlich hat der Kläger aber in der Tagsatzung vom 18. Mai 2004 - wie sich aus dem Inhalt des nicht gerügten maßgeblichen Protokolls eindeutig ergibt (ON 25 AS 97 f) nicht auch die Einverleibung angefochten, sondern nur seine Klage auch auf die Rechtsgründe des § 2 Z 2, 3 und 4 AnfO gestützt. Mangels Anfechtung des Verfügungsgeschäfts wurde somit nur das Verpflichtungsgeschäft angefochten, die erstmalige Geltendmachung auch der übrigen Rechtsgründe am 18. Mai 2004 lag aber außerhalb der für diese Tatbestände bestehenden Fristen, weil der Fristenlauf nicht erst mit der Verbücherung in Gang gesetzt wurde.

Zu Recht sind die Vorinstanzen auf diese weiteren, bei Geltendmachung bereits verfristeten Anfechtungsgründe nicht eingegangen. Der bereits in der Klage genannte Anfechtungsgrund nach § 3 Z 1 AnfO (Anfechtung einer unentgeltlichen und ihr gleichgestellten Verfügung) war gleichfalls verfristet. Auch mit der Frage der implizit zugelassenen Klageänderung durch die Vorinstanzen, der Frage von Bestehen, Grund und Höhe des Breicherungsanspruchs des Klägers gegen den Eigentümer bzw. die Verlassenschaft und dem Kollusionseinwand des Beklagten in Ansehung der Titelentstehung (durch Beantragung eines Anerkenntnisurteils durch seine Mutter als Alleinerbin des Eigentümers zum Nachteil der Verlassenschaft bzw. indirekt zum Nachteil des Beklagten als Einzelrechtsnachfolger des Eigentümers in Ansehung der veräußerten Liegenschaft) muss sich der Oberste Gerichtshof nicht mehr auseinander setzen.

Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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