JudikaturJustiz39Hv94/19x

39Hv94/19x – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2020

Kopf

Das Landesgericht Wels hat durch die Richter Mag. Christian Ureutz als Vorsitzenden und Mag. Philipp Nill als Beisitzer sowie Norbert Luschtinetz und Stefan Ecker als Schöffen über die von der Staatsanwaltschaft Wels gegen

Mag. C*****, geboren am *****, *****,

wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage nach der (zuletzt) am 13. Oktober 2020 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin Mag. Tanja Feichtinger, der Privatbeteiligtenvertreter Dr. Siegfried Sieghartsleitner für die Privatbeteiligte M*****, Dr. Rudolf Franzmayr für die Privatbeteiligte S*****, Mag. Philipp Aichhorn für Mag. René Lindner für die Rechtsanwaltskanzlei Hengstschläger Lindner GmbH für die Privatbeteiligte St***** und Mag. Schaschinger für Mag. Dr. Reinhard Selendi für die Privatbeteiligte I***** sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Josef Wimmer und der Schriftführerin KO Claudia Olinger durchgeführten Hauptverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Mag. C***** ist schuldig , er hat zu nachgenannten Zeiten in S*****

A./ im Zeitraum von 2013 bis 12.07.2017 in nachgenannten Angriffen ein ihm als Rechtsanwalt und Treuhänder zur Abwicklung von Rechtsgeschäften anvertrautes Gut in Form von Treuhandgeldern in Höhe von EUR 2.667.665,69 sowie Grunderwerbssteuern, Immobilienertragssteuern und gerichtlichen Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 159.440,78 – gesamt daher EUR 2.827.106,47 und sohin in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag – nicht vertrags- bzw. widmungsgemäß weitergeleitet, sondern sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäuferin und DI A***** und Y***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 24.363,12 sowie Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.670,00, sohin gesamt EUR 31.033,12;

2./aus dem Kaufvertrag zwischen der H***** als Verkäuferin und I***** und J***** als Käufer Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 8.142,00;

3./aus dem Kaufvertrag zwischen G***** und M***** als Verkäufer und B***** als Käufer in mehreren Angriffen einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt EUR 207.638,09;

4./aus dem Kaufvertrag zwischen I***** als Verkäufer und R***** als Käuferin insgesamt EUR 237.768,33 und zwar

a) am 16.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 10.536,00,

b) am 22.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 157.405,38,

c) am 10.07.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 50.782,95 und

d) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 19.044,00;

5./aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäufer und S***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 302.594,62;

6./aus dem Kaufvertrag zwischen der J***** als Verkäuferin und Mag. K***** als Käuferin insgesamt EUR 93.713,07 und zwar

a) am 14.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 71.721,77,

b) am 10.07.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 6.550,00 und

c) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 15.941,30;

7./aus dem Kaufvertrag zwischen der St***** als Verkäuferin und J***** als Käufer in mehreren Angriffen einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt EUR 130.720,00;

8./aus dem Kaufvertrag zwischen E***** als Verkäufer und E***** als Käufer Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.900,00;

9./aus dem Kaufvertrag zwischen D***** als Verkäuferin und M***** als Käuferin Immobilienertragssteuer in Höhe von EUR 3.930,00;

10./aus dem Kaufvertrag zwischen N***** als Verkäufer und Z***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 2.267,99;

11./aus dem Kaufvertrag zwischen Dipl. Ing. T***** als Verkäufer und J***** als Käuferin Immobilienertragssteuer in Höhe von EUR 41.347,28;

12./aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäuferin und M***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 33.707,32;

13./aus dem Kaufvertrag zwischen I***** als Verkäuferin und D***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 94.873,42;

14./aus dem Kaufvertrag zwischen der St***** als Verkäufer und Mag. R***** als Käuferin am 23.05.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 80.121,00;

15./aus dem Kaufvertrag zwischen D***** als Verkäufer und M***** als Käufer insgesamt EUR 59.782,11 und zwar

a) am 28.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 55.642,11 und

b) Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 4.140,00;

16./aus dem Kaufvertrag zwischen J***** als Verkäufer und T***** als Käufer insgesamt EUR 52.635,73 und zwar

a) am 13.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 47.575,73 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.060,00;

17./aus dem Kaufvertrag zwischen W***** als Verkäufer und K***** als Käufer einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 7.706,07 sowie Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 9.761,20, sohin gesamt EUR 17.467,27;

18./aus dem Kaufvertrag zwischen Ri***** als Verkäufer und R***** als Käufer insgesamt EUR 118.940,12 und zwar

a) im Zeitraum zwischen 31.05.2017 und 22.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 113.647,12 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.923,00;

19./aus dem Kaufvertrag zwischen R***** als Verkäufer und der C***** als Käuferin insgesamt EUR 228.320,00 und zwar

a) am 10.07.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 209.000,00 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 19.320,00;

20./aus dem Kaufvertrag zwischen U***** als Verkäufer und H***** als Käufer insgesamt EUR 300.205,00 und zwar a) am 28.06.2017 einen Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 286.313,00 und

b) Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 13.892,00;

21./aus dem Kaufvertrag zwischen R***** als Verkäuferin und K***** als Käuferin am 08.02.2017 den vollständigen Kaufpreis in Höhe von EUR 120.000,00;

22./in der Rechtssache H***** einen, aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages stammenden Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 345.000,00;

23./am 24.07.2013 in der Rechtssache Pe***** insgesamt zwei zur Umschuldung des P***** von der Sp***** gewährte Kreditbeträge in Höhe von insgesamt EUR 310.000,00, und zwar

a) aus Vertrag Nr. ***** einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 und

b) aus Vertrag Nr. ***** einen Betrag in Höhe von EUR 210.000,00;

B./seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch einen anderen in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt und zwar

1./indem er als zur Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellter einstweiliger Sachwalter für die Betroffene A***** von einem ihrer Sparbücher den Geldbetrag von EUR 317.935,00 abhob und für sich bzw. die Schadensgutmachung in anderer Sache verwendete und

2./indem er als für finanzielle Angelegenheiten bestellter Sachwalter für den Betroffenen M***** einen aus einer Pensionsnachzahlung stammenden Geldbetrag in Höhe von EUR 11.400,00 vom Betroffenen übernahm und in der Folge nicht auf dessen Konto einzahlte, sondern für sich bzw. die Schadensgutmachung in anderer Sache verwendete.

Er hat hierdurch

zu A. das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und

zu B. das Verbrechen der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB

begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren

verurteilt.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StPO wird die erlittene Vorhaft angerechnet wie folgt: 23.11.***** 8:50 Uhr bis 20.12.***** 12:48 Uhr.

Sämtliche Privatbeteiligten werden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Hingegen wird er vom mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 18. Juli 2019 zu Punkt B. wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe „zu nachgenannten Zeiten in S***** durch nachgenannte Handlungen einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst sein Vermögen in einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 32.979,43 wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er nachgenannte Geldbeträge für sich behielt und nicht an den eingesetzten Kommissär der O*****, RA Dr. K*****, weiterleitete und dadurch nachgenannte Geldbeträge dem Zugriff seiner Gläubiger entzog, und zwar

1) am 03.10.2017

a) dadurch, dass er den fälligen Gesamtbetrag aus den Honoranoten 17/259 und 17/260 in Höhe von EUR 592,00 um EUR 192,00 reduzierte und den Restbetrag in Höhe von EUR 400,00 von M***** „schwarz kassierte“, insgesamt EUR 592,00 [Faktum Nr. 32],

b) dadurch, dass er den fälligen Gesamtbetrag aus der Honorarnote 17/227 in Höhe von EUR 3.200,33 um EUR 1.700,33 reduzierte und den Restbetrag in Höhe von EUR 1.500,00 von E***** „schwarz“ kassierte, insgesamt EUR 3.200,33 [Faktum Nr. 33],

2) am 19.08.2017 dadurch, dass er den von ihm bei der B***** geleasten PKW Z4 um EUR 23.500,00 verkaufte, lediglich einen Ablösebetrag in Höhe von EUR 7.000,00 an die Leasinggesellschaft überwies und den Rest einbehielt, insgesamt EUR 16.500,00 [Faktum Nr. 34],

3) am 16.11.2017 dadurch, dass er einen, aus dem Verkauf des PKW Porsche Cayman stammenden Kaufpreisteilbetrag einbehielt, insgesamt EUR 12.687,10 [Faktum 35]“,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Zur Person des Angeklagten:

Der am ***** geborene Angeklagte ist Ö***** und *****. Als ***** hat er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.253,10 (*****). Er hat kein Vermögen, Schulden in Höhe von über EUR 3.000.000,00 und ***** Sorgepflichten. Er ist bislang gerichtlich unbescholten.

Zur Sache:

Zu Punkt A./ des Schuldspruches:

Der Angeklagte war als ***** tätig. Er fungierte in der Abwicklung der nachgenannten Rechtsgeschäfte als Treuhänder in der Form, dass ihm Geldbeträge durch Überweisung anvertraut wurden und er zur Weiterleitung an den/die jeweils Berechtigten verpflichtet war. Dies machte er nicht, sondern eignete sich bzw. anderen die Beträge in der Form zu, dass er sie für die Bestreitung seines Lebensaufwandes, des Lebensaufwandes seiner Familienmitglieder, seines Kanzleiaufwandes bzw. als Schadensgutmachung in anderer Sache verwendete.Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

1./ Aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäuferin und DI A***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 24.363,12 sowie Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.670,00, sohin gesamt EUR 31.033,12 (Faktum 1 in ON 76a, S 7-115). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

2./ Aus dem Kaufvertrag zwischen der H***** als Verkäuferin und I***** als Käufer Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 8.142,00 (Faktum 2 in ON 76a, S 117-163). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

3./ Aus dem Kaufvertrag zwischen G***** und M***** als Verkäufer und B***** als Käufer in mehreren Angriffen ein Kaufpreisteilbetrag von insgesamt EUR 207.638,09 (Faktum 4 in ON 76a S 165-227). Dieser Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

4./ Aus dem Kaufvertrag zwischen I***** als Verkäufer und R***** als Käuferin insgesamt EUR 237.768,33 (Faktum 5 in ON 76a S 229-293) und zwar

a) am 16.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 10.536,00,

b) am 22.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 157.405,38,

c) am 10.07.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 50.782,95 und

d) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 19.044,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

5./ Aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäufer und A***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 302.594,62 (Faktum 7 in ON 76a S 295-371). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

6./ Aus dem Kaufvertrag zwischen der J***** als Verkäuferin und Mag. K***** als Käuferin insgesamt EUR 93.713,07 (Faktum 8 in ON 76a S373-449) und zwar

a) am 14.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 71.721,77,

b) am 10.07.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 6.550,00 und

c) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 15.941,30.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

7./ Aus dem Kaufvertrag zwischen der St***** als Verkäuferin und J***** als Käufer in mehreren Angriffen ein Kaufpreisteilbetrag von insgesamt EUR 130.720,00 (Faktum 10 in ON 76a S 451-493).

8./ Aus dem Kaufvertrag zwischen E***** und N***** als Verkäufer und E***** als Käufer Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 6.900,00 (Faktum 11 in ON 76a S 495-529). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

9./ Aus dem Kaufvertrag zwischen D***** als Verkäuferin und M***** als Käuferin Immobilienertragssteuer in Höhe von EUR 3.930,00 (Faktum 13 in ON 76a S 531-569). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

10./ Aus dem Kaufvertrag zwischen N***** und Z***** als Verkäufer und Z***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 2.267,99 (Faktum 14 in ON 76a S 571-625).

11./ Aus dem Kaufvertrag zwischen Dipl. Ing. T***** als Verkäufer und J***** als Käuferin Immobilienertragssteuer in Höhe von EUR 41.347,28 (Faktum 15 in ON 76a S 627-665). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

12./ Aus dem Kaufvertrag zwischen M***** als Verkäuferin und M***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 33.707,32 (Faktum 16 in ON 76a S 667-705). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

13./ Aus dem Kaufvertrag zwischen I***** als Verkäuferin und D***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 94.873,42 (Faktum 17 in ON 76a S 707-757). Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

14./ Aus dem Kaufvertrag zwischen der S***** als Verkäufer und Mag. R***** als Käuferin am 23.05.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 80.121,00 (Faktum 18 in ON 76a S 759-815). Der Schaden wurde teilweise (mit Ausnahme eines die S***** betreffenden Betrages von EUR 26.707,00) durch die ***** gutgemacht.

15./ Aus dem Kaufvertrag zwischen D***** als Verkäufer und M***** als Käufer insgesamt EUR 59.782,11 (Faktum 19 in ON 76a S 817-863) und zwar

a) am 28.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 55.642,11 und

b) Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 4.140,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

16./ Aus dem Kaufvertrag zwischen J***** als Verkäufer und T***** als Käufer insgesamt EUR 52.635,73 (Faktum 20 in ON 76a S 865-913) und zwar

a) am 13.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 47.575,73 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.060,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

17./ Aus dem Kaufvertrag zwischen W***** als Verkäufer und K***** als Käufer ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 7.706,07 sowie Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 9.761,20, sohin gesamt EUR 17.467,27 (Faktum 21 in ON 76b S 1-63).

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

18./Aus dem Kaufvertrag zwischen R***** als Verkäufer und R***** als Käufer insgesamt EUR 118.940,12 (Faktum 22 in ON 76b S 65-123) und zwar

a) im Zeitraum zwischen 31.05.2017 und 22.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 113.647,12 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.923,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

19./ Aus dem Kaufvertrag zwischen R***** als Verkäufer und der C***** als Käuferin insgesamt EUR 228.320,00 (Faktum 23 in ON 76b S 125-169) und zwar

a) am 10.07.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 209.000,00 und

b) Grunderwerbssteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 19.320,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

20./ Aus dem Kaufvertrag zwischen U***** als Verkäufer und H***** als Käufer insgesamt EUR 300.205,00 (Faktum 24 in ON 76b S 171-223) und zwar

a) am 28.06.2017 ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 286.313,00 und

b) Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 13.892,00.

Der Schaden wurde durch die ***** gutgemacht.

21./ Aus dem Kaufvertrag zwischen R***** als Verkäuferin und K***** als Käuferin am 08.02.2017 der vollständige Kaufpreis in Höhe von EUR 120.000,00 (Faktum 25 in ON 76b S 225-255). Der Schaden wurde durch die ***** zum Großteil (EUR 117.464,13) gutgemacht.

In der Rechtssache H***** ein aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages stammender Kaufpreisteilbetrag in Höhe von EUR 345.000,00 (Faktum 28 in ON 76b S 287-375). Der Schaden wurde durch die ***** teilweise (EUR 240.000,00) gutgemacht.

22./Am 24.07.2013 in der Rechtssache P***** insgesamt zwei zur Umschuldung des ***** von der A***** gewährte Kreditbeträge in Höhe von insgesamt EUR 310.000,00 (Faktum 30 in ON 76b S 377-507 sowie ON 76c), die er der Sp*****weiterzuleiten gehabt hätte, und zwar

a) aus Vertrag Nr. ***** einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 und

b) aus Vertrag Nr. ***** einen Betrag in Höhe von EUR 210.000,00.

Der Angeklagte wusste jeweils, dass er so handelte – nämlich ihm anvertraute Geldbeträge in der jeweiligen Höhe (also auch in EUR 300.000,00 übersteigendem Umfang) für sich, seinen Kanzleiaufwand, seine Familienmitglieder bzw. die Schadensgutmachung in anderer Sache verwendete – und wollte das auch. Er wusste, dass weder er noch sonst jemand (außer den aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft berechtigten) Anspruch auf das Geld hatte, fand sich damit ab und handelte dennoch mit dem Ziel sich bzw. andere zu bereichern.

Zu Punkt B./ des Schuldspruches:

1./ Der Angeklagte war gerichtlich bestellter einstweiliger Sachwalter für die Betroffene A***** zur Einkommens-, Vermögens- und Schuldenverwaltung (Beschluss vom 9.3.2017). Er war daher befugt, über das Vermögen der Betroffenen zu verfügen. Am 24.4.2017 hob er von einem Sparbücher der Betroffenen EUR 317.935,00 und zahlte es auf sein Kanzleianderkonto ein (Valutadatum 25.4.2017). Er verwendete es sodann für sich bzw. die Schadensgutmachung in anderer Sache, wodurch A***** ein Schaden in der genannten Höhe entstand (Faktum 27 in ON 76b AS 257-285).

2./ Der Angeklagte war gerichtlich bestellter Sachwalter für den Betroffenen M***** für finanzielle Angelegenheiten (Beschluss vom 9.10.2012). Er war daher befugt, über das Vermögen des Betroffenen zu verfügen. Der Betroffene erhielt im Jahr 2016 eine Pensionsnachzahlung in Höhe von EUR 11.400,00 die er dem Angeklagten vor dem 3.10.2016 aushändigte. Das Geld wurde am 3.10.2016 im Auftrag des Angeklagten auf das Sammelanderkonto des Angeklagten eingezahlt. Der Angeklagte überwies das Geld nicht auf das Treuhandkonto des Betroffenen, sondern verwendete es für sich bzw. die Schadensgutmachung in anderer Sache, wodurch M***** ein Schaden in der genannten Höhe entstand (Faktum 31 in ON 37b S 509-527).

Der Angeklagte wusste jeweils, dass er als für diese Angelegenheiten bestellter Sachwalter befugt war über das Vermögen der Betroffenen zu verfügen. Er wusste, dass er durch seine Handlung seine Befugnis missbraucht, also in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz der Betroffenen dienten und handelte dennoch. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Betroffenen durch seine Handlung in den genannten (also auch in EUR 300.000,00 übersteigenden) Beträgen am Vermögen geschädigt werden. Er handelte dennoch.

Der Schaden wurde jeweils von der ***** gutgemacht.

Zu Punkt B./ der Anklage (Teilfreispruch):

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die in Punkt B./ der Anklage genannten Beträge vorsätzlich dem Zugriff seiner Gläubiger entzog.

Zu den Privatbeteiligtenansprüchen:

Über das Vermögen des Angeklagten wurde am 23.11.2017 zu 20 S 139/17t des Landesgerichtes W***** das Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren behängt weiterhin offen, die Konkursdauer ist nicht vorhersehbar. Derzeit wird kein Abschöpfungsverfahren im Sinne der §§ 199ff IO durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Angeklagten vom Insolvenzgericht jemals eine Restschuldbefreiung erteilt werden wird.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung :

Zur Person: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützen sich auf dessen insoweit unbedenkliche Angaben (ON 100 S. 2) und die Strafregisterauskunft (ON 97).

Zur Sache:

Zu Punkt A./ des Schuldspruchs:

Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht vom Angeklagten verschaffen konnte, versuchte dieser seine Position – nunmehr seiner Ansicht nach gut durchdacht, vgl Protokoll vom 7.10.2020 S 5, wonach er, nachdem er mittlerweile Zeit hatte, jetzt seine abschließende eigene Version habe – so positiv wie möglich darzustellen. Dieser Versuch schlug aus mehreren Gründen fehl.

Nach den Beweisergebnissen stellt es sich für das Gericht zweifelsfrei so dar, dass der Angeklagte über die Jahre zu hohe Privatentnahmen getätigt hat (nach eigenen Angaben womöglich seit 2002), wovon er und (zumindest zeitweise) seine fünfköpfige Familie lebten (BV ON 36 S 6; [vgl auch: „Das Loch ist durch zu große Großzügigkeit entstanden.“]). Darüber hinaus wurde natürlich der gesamte Kanzleiaufwand von den Geschäftskonten bestritten (ZV V***** etwa ON 30 S 151). Aufgrund der Beweisergebnisse zeigt sich auch, dass diese Vorgangsweise vom Angeklagten offensichtlich nicht geändert wurde, sonst wären nicht über die Jahre immer größere Fehlbeträge entstanden. Es entstanden so „Löcher“ bei den Fremdgeldern, die es zu „stopfen“ galt, was die Ermittlungsbehörde plakativ aber nicht ganz präzise als „Loch-auf-Loch-zu-Methode“ bezeichnete. Tatsächlich war es offensichtlich so, dass sobald sich ein „Loch“, also wegen der Zueignung durch den Angeklagten fehlendes Geld, auftat, dieses vom Angeklagten mit gerade vorhandenem Geld anderer Personen gefüllt wurde. Er nutzte also das Geld anderer also auch zur Schadensgutmachung bereits zugeeigneter Beträge – letztlich also auch für sich.

So erklären sich auch weitere Eigentümlichkeiten:

In dieses Bild fügt sich eben ein, dass – mehrfache Urgenzen durch viele Berechtigte nötig waren, bis überhaupt (wenn auch teils nur Teil-)Zahlungen erfolgt sind.

Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich für das Gericht, dass die Vorgangsweise des Angeklagten systematisch (laut Angaben des Angeklagten möglicherweise seit 2002, jedenfalls aber) über den gesamten anklagegegenständlichen Zeitraum war. Mag auch in vielen Fällen die Bedienung von Treuhandverbindlichkeiten mit fremden Geldern zu einer Schadensgutmachung geführt (§ 167 StGB, weshalb insoweit auch keine Anklage erfolgte – die betrifft jene Fälle, bei denen laut den Faktenübersichten kein Schaden entstanden ist, weshalb auch keine weiteren Ermittlungen angestellt wurden; die Vorgangsweise ergibt sich aber auch aus den vorliegenden Geldbewegungen) und damit viele Jahre funktioniert haben, so ist doch letztlich den hier Betroffenen der jeweilige Schaden entstanden.

Die Schadensbeträge und Zahlungsflüsse ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus den in den Feststellungen in Klammern angeführten jeweils zugehörigen Belegen und Zeugenvernehmungen, hier war es nur nötig ganz unbedeutende offensichtliche Rechenfehler zu korrigieren (sh etwa ON 76 S 165: Korrektur um EUR 1,00 notwendig).

Der Angeklagten hat selbst einen Fehlbetrag von etwa EUR 2,1 Mio (und damit weit über der Wertgrenze von EUR 300.000,00) zugestanden (ON 7 S 11 u 23, ON 100 S 5f: im Lauf der Jahre im Betrieb „verbraten“). Selbst wenn man nur die Überweisungen von Treuhandkonten auf sachfremde (Treuhand-)Konten mit Ausnahme des Sammelanderkontos heranzieht, ergibt sich ein Betrag von über EUR 400.000,00 (ON 76a S 165, 229, 373, 451, 531, 667, 817, ON 37b S 125).

Wer sonst, wenn nicht der Angeklagte, für diese Malversationen in seiner Kanzlei verantwortlich sein sollte, konnte der Angeklagte selbst nicht erklären. Der Vertreterin während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit machte er keinen Vorwurf. Wie die Zeugin V*****, von deren Glaubwürdigkeit sich das Gericht aufgrund des von ihr gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen konnte, angab, machte sie als für die Banküberweisungen hauptsächlich zuständige Mitarbeiterin keine Überweisungen ohne Anweisung durch den Angeklagten. Die Treuhandkonten hat der Angeklagte vollkommen alleine betreut (ZV V*****, etwa Protokoll vom 7.10.2020 S 6f, ON 30 S 153).

Letztlich kann also dahin gestellt bleiben, wie das Geld tatsächlich (überwiegend vom Sammelanderkonto) zum Angeklagten (bzw. den jeweils Bereicherten) kam, zumal jedenfalls feststeht, dass das Geld weg ist (vgl auch den Schuldenstand des Angeklagten).

Der Angeklagte selbst hat sich – wenn auch beim Vergleich mit seiner letztgültigen Verantwortung nur zwischenzeitig – geständig zu jenen Beträgen verantwortet, die von Treuhandkonten auf sachfremde Treuhandkonten überwiesen wurden (ON 100 S 12).

Die nunmehrige Verantwortung des Angeklagten (zusammengefasst: ihm sei kein Geld zugeflossen, sein Gesundheitszustand habe Einfluss auf seine Tätigkeit gehabt, als er das Ausmaß erkannte, habe er mit dem Zeugen R***** die in dessen Vernehmung erörterte GmbH gegründet, es habe ohnedies eine Vertrauensschadenversicherung gegeben, die einspringe, wenn sich irgendwo ein Fall ergebe, bei dem Geld fehle, [wobei sich der Angeklagte durchaus auch auf seine Angaben in der Hauptverhandlung ON 100 berufen hat, Protokoll vom 7.10.2020 S 5f]) ist angesichts der bisherigen Überlegungen eine bloße Schutzbehauptung. Es sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass diese Verantwortung seinen vorigen Angaben teils massiv widerspricht. Dies betrifft etwa die Tätigkeit oder Untätigkeit nach „Erkennen des Lochs“: ON 5 S 185 „Ich habe wahrscheinlich gehofft, dass ich es wieder irgendwie abdecken kann.“ Die vom Angeklagten diesbezüglich immer wieder ins Treffen geführte GmbH wurde freilich im Februar 2017 gegründet und die Geschäfte waren nicht sehr erfolgreich (ZV Ing. Renner ON 100 S 54ff). Auch nach diesem Zeitpunkt gab es noch zahlreiche Malversationen (etwa die Fakten A./1./,2./,4./,6./,14./,15./,16./,17./,18./,19./ und 20./), was die Verantwortung absolut unglaubwürdig macht.

Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem objektiven Tathergang, den bisherigen Erwägungen, insbesondere auch zur Systematik der Vorgangsweise, und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelsfrei.

Soweit der Angeklagte selbst immer wieder „schlimmstenfalls“ fahrlässiges Handeln zugesteht (den offensichtlichen Grund hierfür lieferte er selbst: „das ist noch versichert“, ON 7 S 13; zuletzt gab er auch an, er habe „keine Schädigungs absicht “ gehabt), war im Sinne der bisherigen Erwägungen nicht davon auszugehen. Selbst wenn es so wäre, dass der Angeklagte nach Gewahrwerden eines Fehlbetrages (in welcher Höhe auch immer) Ende 2016/Anfang 2017 „das System umgestellt“ (Protokoll vom 13.10.2020 S 12) bzw. „diese GmbH“ gegründet hätte (Protokoll vom 7.10.2020 S 5), wäre ihm zumindest für die Tatzeitpunkte danach (siehe dazu weiter oben) Vorsatz zu unterstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie das Bestehen einer Vertrauensschadenversicherung (Protokoll vom 7.10.2020 S 6 bzw. vom 13.10.2020 S 12) diesen Vorsatz ausschließen soll (etwa RS0094326).

Dementsprechend wären andere als die getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in dieser konkreten Konstellation gerade auch bei einem R***** völlig lebensfremd.

Zu Punkt B./ des Schuldspruches:

Auch zu diesen Punkten kann auf die in Klammern angeführten Erhebungsergebnisse im Zusammenhalt mit den bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

Betreffend 1./ ist zudem bezeichnend, dass nach Einzahlung des Geldbetrags (25.4., ON 5 S 141) zweieinhalb Monate verstreichen und eine Anfrage der R***** (am 7.7., die das gegenständliche Verfahren maßgeblich anstieß) beim Angeklagten einlangen musste, dass der Angeklagte „schon“ am 11.7.2017 (ON 5 S 145ff) ein Treuhandkonto für den Betrag einrichtete (Stellungnahme ON 4). Dass die Vorgangsweise mit dem zuständigen Pflegschaftsrichter abgesprochen worden sei (ebenso ON 4), wurde von diesem freilich mit dem Hinweis auf die einfache Möglichkeit einer gerichtlich verfügten Sperre des Sparbuchs bestritten (ON 5 S 3).

Dass der Betroffenen ein Schaden entstanden ist, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Angeklagten selbst (Protokoll vom 13.10.2020 S 12 „nach zwei Monaten war das Geld weg“) sondern auch aus der Einlösungserklärung bzw. Schadensgutmachtung durch die ***** (ON 76b S 281ff).

Zu 2./ kann zudem auf die – wie bereits ausgeführt – glaubhaften Angaben der Zeugin V***** verwiesen werden (zB ON 30 S 153f, Geld auf Kanzleianderkonto eingezahlt, wurde nie auf Treuhandanderkonto weitergeleitet, selbst nach Hinweis durch die Zeugin).

Beide Tathandlungen fügen sich in die Vorgangsweise des Angeklagten nahtlos ein, sodass der objektive Sachverhalt zweifelsfrei feststand.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich, wie auch bei jenen zu Punkt A./ aus dem objektiven Geschehenshergang und der allgemeinen Lebenserfahrung, die andere Feststellungen lebensfremd erscheinen lassen würden. Auch hier gelten wegen der Ähnlichkeit der Sachverhalte die zu A./ getätigten Ausführungen unter Hinweis auf die langjährige Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt. Die gesteigerte Vorsatzform der Wissentlichkeit ist ebenso zweifelsfrei hieraus abzuleiten.

Zu Punkt B./ der Anklage (Teilfreispruch):

Trotz der umfangreich belastenden Beweisergebnisse war im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte auch noch nach der Entdeckung seiner Malversationen den nötigen Vorsatz für das kridaträchtige Handeln hatte, zumal er anfangs – anders als mittlerweile – tatsächlich an der Bereinigung der Angelegenheit mitwirkte.

Zu den Privatbeteiligtenansprüchen:

Die Feststellungen stützen sich auf den Ausdruck aus der Insolvenzdatei. Würde aktuell ein Abschöpfungsverfahren durchgeführt, so müsste sich dies aus der Insolvenzdatei ergeben (vgl die umfangreichen Veröffentlichungspflichten gemäß § 200 IO). Daraus ergibt sich auch die Negativfeststellung betreffend eine allenfalls in der Zukunft durch das Insolvenzgericht zu erteilende Restschuldbefreiung. Auch die Privatbeteiligte R***** führt im Übrigen bloß aus, dass sich dem Angeklagtem voraussichtlich die Möglichkeit eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung bieten werde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte die im Spruch genannten Verbrechen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

Ein R*****, der von seinen Klienten Geldbeträge zur Weiterleitung an berechtigte Empfänger übernimmt und sich das Geld zueignet, begeht Veruntreuung und nicht Untreue; seine Verfügungsgewalt über das Geld war nämlich auf eine ganz bestimmte Verwendungspflicht beschränkt, sodass es ihm anvertraut war, und die Überführung des Geldes in sein Vermögen erfolgte nicht in missbräuchlicher Ausnützung einer rechtlichen Befugnis, sondern in Ausnützung der durch das Anvertrauen gegebenen faktischen Verfügungsmöglichkeit.

Betreffend die unter Punkt B./ zur Verurteilung gelangten Fakten war der Angeklagte allerdings Machthaber, weshalb Untreue im Sinne des § 153 StGB vorliegt.

Bei der Strafzumessung war (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Das Gericht wertete im Einzelnen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die überwiegende Schadensgutmachung (wenn auch aus dritter Hand, so doch für den Angeklagten) als besonders mildernd, als besonders erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, die Faktenhäufung, die vielfache Wertgrenzenüberschreitung und das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung war zudem die massive Ausnutzung des seinem Berufsstand zukommenden Vertrauens (stark) erschwerend zu berücksichtigen, sodass sich bei Gesamtbetrachtung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als täter-, tat- und schuldangemessen erweist.

Die Privatbeteiligten waren mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Teils wurde ohnedies nur die Feststellung des Bestehens von Insolvenzforderungen beantragt (siehe dazu § 110 IO: Geltendmachung durch Klage gegen alle Bestreitenden). Sofern man überhaupt davon ausgeht, dass die ansonsten beantragte Feststellung, dass eine Forderung nicht von „der“ (siehe Eingabe der I***** vom 12.10.2020) bzw. „einer“ (siehe Eingabe der M***** vom 5.10.2020) Restschuldbefreiung erfasst wird, auch während laufenden Insolvenzverfahrens Prozesssperre zulässig ist, fehlt ihr das rechtliche Interesse: Es ist überhaupt noch nicht klar, ob ein Abschöpfungsverfahren durchgeführt, geschweige denn eine Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Abstrakte Rechtsfragen, denen kein gegenwärtig in der Wirklichkeit existierender Sachverhalt zugrunde liegt oder solche, die sich in der Feststellung einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Rechtslage erschöpfen, sind nicht urteilsmäßig feststellungsfähig ( Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny ³ II/1 §228 ZPO Rz 65). Wenn diesbezüglich Klarheit herrschen wird, wird aber das Insolvenzverfahren aufgehoben sein (§ 200 Abs 4 IO), die Privatbeteiligten werden also wieder Leistungsklage (der dann der hier begehrte Feststellungsanspruch immanent ist) erheben können.

Die weiteren urteilsmäßigen Aussprüche stützen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Rechtssätze
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