JudikaturJustiz37R66/07s

37R66/07s – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2007

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, Pensionist, 7122 Gols, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, 2500 Baden, *****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Besitzstörung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vom 5.2.2007, GZ 6 C 859/06v-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit Euro 166,66 (darin Euro 27,78 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer und Sachbesitzer des Grundstückes Nr. 8028/44 der EZ ***** KG 32008 Gols samt einem darauf befindlichen Gebäude (Halle); dieses Grundstück grenzt an das im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück Nr. 8028/45 KG 32008 Gols an. Mit der gegenständlichen Besitzstörungsklage begehrte die klagende Partei folgenden Endbeschluss:

„Die Beklagte hat dadurch, dass über ihre Veranlassung der von ihr gehaltenen Klein-Lkw Fiat mit dem (blauen) Kennzeichen ND-***** zwischen 03.06.2006 morgens und 06.06.2006 derart vor dem Grundstück 8048/44 Grundbuch 32008 Gols geparkt gewesen ist, dass dadurch die Zufahrt zur auf dieser Liegenschaft befindlichen Halle bzw. die Wegfahrt von dieser verunmöglich worden ist, den ruhigen Besitz des Klägers am Grundstück 8028/44 gestört.

Die Beklagte ist schuldig, derartige oder ähnliche Besitzstörungshandlungen in Zukunft zu unterlassen. Die Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang."

Im Klagebegehren wurde vorgebracht, dass die klagende Partei ruhige Besitzerin der Grundstücke 8028/44 und 8028/46 jeweils Grundbuch 32008 Gols sei. Dazwischen liege das Grundstück 8028/45. Die Beklagte hätte einen Klein-Lkw derart auf dem Grundstück 8028/44 geparkt, dass eine Zu- und Abfahrt von der Halle auf Grundstück 8028/44 zum öffentlichen Gut nicht möglich gewesen sei. In der Klagserzählung wird ein Grundstück 8048/44 nicht erwähnt.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wies unter anderem darauf hin, dass die Klage unschlüssig sei, weil in der Klagserzählung eine Störungshandlung auf dem Grundstück 8028/44 behauptete werde, hingegen im Endbeschlussbegehren ein Endbeschluss des Inhaltes beantragt werde, die beklagte Partei habe dadurch, dass sie vor dem Grundstück 8048/44 geparkt habe, eine Störungshandlung begangen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.09.2006 erklärte die klagende Partei, das Klagebegehren dahin zu modifizieren, sodass der erste Absatz nunmehr zu lauten hat:

„Die beklagte Partei hat dadurch, dass über ihre Veranlassung der von ihr gehaltene Klein-Lkw Fiat mit dem (blauen) Kennzeichen ND ***** zwischen 03.06.2006 morgens und 06.06.2006 derart vor dem Grundstück 8028/44, Grundbuch 32008 Gols geparkt gewesen ist, dass dadurch die Zufahrt zur auf dieser Liegenschaft befindlichen Halle bzw. die Wegfahrt von dieser verunmöglich worden ist, den ruhigen Besitz des Klägers am Grundstück 8028/44, Grundbuch 32008 Gols gestört."

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 14.9.2006 (ON 6) „die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.9.2006 vorgenommene Klagsänderung" für zulässig erklärt. Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs blieb erfolglos, wobei das Rekursgericht in der bezughabenden Entscheidung 13 R 217/06v darauf hinwies, dass es sich gegenständlich nur um eine zulässige Umformulierung des Klagebegehrens handle. Vom Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob die Besitzstörungsklage im Hinblick auf die von der beklagten Partei aufgezeigte Differenz (auf dem Grundstück bzw vor dem Grundstück) unschlüssig sei. Nach Zustellung der Entscheidung hat der Kläger das Vorbringen in der Klage dahin richtig gestellt, dass es in Punkt 3.) auf der Seite 2 in der zweiten und dritten Zeile der Besitzstörungsklage zu lauten hat:

„... vor dem Grundstück 8028/44 (auf dem Grundstück 8028/45) geparkt ..." (vgl ON 11).

Die beklagte Partei stützte in weiterer Folge ihren Standpunkt auch darauf, dass der Eingriff der beklagten Partei in den ruhigen Besitz nicht eigenmächtig gewesen sei. Der ruhige Besitzer des Grundstückes 8028/45, nämlich der Pächter der OMV-Tankstelle habe die beklagte Partei aufgefordert, ihren Wagen genau an dieser Stelle zu parken (ON 14).

Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht der Besitzstörungsklage stattgegeben. Es traf dabei folgenden Sachverhalt:

Die Grundstücke Nr. 8028/44 und 8028/45 jeweils KG 32008 Gols befinden sich im Ortsgebiet von Gols, und zwar angrenzend an die B 51. Aus Richtung Gols in Richtung Mönchhof gesehen befindet sich rechts der B 51 das im Eigentum des P***** P***** stehende Grundstück Nr. 8028/45, auf diesem Grundstück befindet sich eine Tankstelle; dahinter befindet sich das Grundstück Nr. 8028/44. Auf dem Grundstück Nr. 8028/44 befindet sich eine Halle dergestalt, dass die Außenkante dieser Halle genau an der Grenze zum Grundstück Nr. 8028/45 verläuft. Die Gassenfront dieses Gebäudes liegt annähernd parallel zur Fahrbahnlängsachse der B 51, die linke Seitenflucht in einem annähernd rechten Winkel hiezu und die rechte Seitenflucht schräg hiezu, sodass sich das Grundstück Nr. 8028/44 nach hinten hin verbreitert. Zwischen der von der B 51 aus gesehen rechten Häuserkante dieser Halle und dem auf dem Grundstück Nr. 8028/45 befindlichen Tankstellengebäude befindet sich eine relativ breite Einfahrt zum Betriebsareal auf dem Grundstück Nr. 8028/44. Vor der gassenseitigen Front der beschriebenen Halle, sohin zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 8028/45 befindet sich eine dreiecksförmige Fläche, wobei ein Streifen entlang der Halle betoniert und die restliche Dreiecksfläche begrünt ist. Etwa in der Mitte der Außenfassade der Halle befindet sich ein Tor, in diesem Bereich ist der Grünstreifen durch Pflastersteine unterbrochen, dieser gepflasterte Bereich weist eine Breite von 1,9 m auf. Die gesamte beschriebene Dreiecksfläche ist von der sonstigen Fläche des Grundstückes Nr. 8028/45 durch 10 cm hohe Randsteine (die aber sehr desolat und teilweise ausgebrochen sind) abgegrenzt, im Bereich der Pflasterung, die als Zufahrt zum Tor der Halle dient, ist der Übergangsbereich zur übrigen Fläche des Grundstückes Nr. 8028/45 mit Beton abgeschrägt. Die Breite dieses abgeschrägten Bereiches beträgt 2,35 m.

Die Grundstücke Nr. 8028/44 und 8028/45 wurden mit Teilungsplan des Dipl.Ing. F***** S***** vom 10.4.1963 voneinander geteilt, mit Kaufvertrag vom 30.4.1963 verkauften die Rechtsvorgänger des Klägers, Dr. E***** R***** und W***** R*****, das Grundstück Nr. 8028/45 an die Rechtsvorgänger des P***** P*****, der M***** GesmbH. Im Kaufvertrag räumte die Rechtsvorgängerin des P***** P***** den Rechtsvorgängern des Klägers die Dienstbarkeit der erforderlichen Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr. 8028/44 ein, diese Dienstbarkeit wurde auch im Grundbuch einverleibt.

In weiterer Folge stand das Grundstück Nr. 8028/44 im Eigentum der H. M***** GesmbH, die dort als Vertragspartner der Firma Renault eine Kfz-Werkstätte und einen Kfz-Handel betrieb. Die gegenständliche Halle diente als Schauraum für ausgestellte Fahrzeuge. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.1.2006, GZ 26 S 12/06a wurde über das Vermögen der Autohaus H. M***** GesmbH das Konkursverfahren eröffnet, DI Mag. Michael Neuhauser wurde zum Masseverwalter bestellt und das Unternehmen der Autohaus H. M***** GesmbH wurde geschlossen. Der Masseverwalter erteilte aber den Auftrag, die im Unternehmen noch vorhandenen Fahrzeuge abzuverkaufen und sie zuvor in der Werkstätte entsprechend herzurichten. Mit Kaufvertrag vom 10.5.2006 verkaufte DI Mag. Michael Neuhauser in seiner Funktion als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Autohaus H. M***** GesmbH das Grundstück Nr. 8028/44 an den Kläger, dieser wiederum gab das Grundstück Nr. 8028/44 noch im Mai 2006 seinem Sohn in Bestand, der dort wieder einen Handel mit Fahrzeugen und eine Reparaturwerkstätte betreibt.

Im Mai und Juni 2006 herrschte in der gegenständlichen Halle daher ein gewisser Betrieb, insbesondere wurde das gassenseitige Tor zur gegenständlichen Halle laufend zum Ein- und Ausfahren in die Halle benutzt.

Bereits bevor das Grundstück Nr. 8028/44 an den Kläger verkauft worden war, bekundeten sowohl P***** P***** als auch die beklagte Partei Interesse am Kauf dieser Liegenschaft, die beklagte Partei schloss zwischenzeitig auch einen Werkstättenvertrag mit der Firma Renault ab. P***** P***** gestattete daher der beklagten Partei, ein Werbefahrzeug auf dem Grundstück Nr. 8028/45 abzustellen. Die genaue Position, wo dieses Werbefahrzeug abgestellt werden sollte, vereinbarte P***** P***** mit S***** C*****, einem Mitarbeiter der beklagten Partei; diese Vereinbarung lautete dahingehend, dass das Fahrzeug so abgestellt wird, dass es mit der Spitze am Ende der beschriebenen Dreiecksfläche (und zwar möglichst weit vorne) stehen solle. Über Anweisung des S***** C***** begab sich daher C***** F*****, ein weiterer Mitarbeiter der beklagten Partei, am 3.6.2006, mit dem gegenständlichen Fahrzeug (welches nicht im Eigentum der beklagten Partei, sondern im Eigentum einer Leasinggesellschaft steht) an Ort und Stelle und stellte es vor der beschriebenen Dreiecksfläche so ab, dass etwa die Hälfte der Breite der gepflasterten Zufahrt zur Halle auf dem Grundstück Nr. 8028/44 verstellt war und die Zufahrt zu diesem Tor mit einem Pkw daher nur so möglich gewesen wäre, dass man mit einem Räderpaar über die Randsteine fahren hätte müssen. Am 3.6.2006 befand sich am Tor zur Halle ein Schild mit der Aufschrift „Einfahrt bitte freihalten". Nachdem C***** F***** das Fahrzeug abgestellt hatte, fragte er noch P***** P*****, ob die Position des Fahrzeuges in Ordnung sei, was P***** P***** bejahte, woraufhin C***** F***** P***** P***** den Schlüssel für das Fahrzeug übergab.

Noch am 3.6.2006 kam der Kläger (im Ersturteil offenbar unrichtig „Beklagter") an die gegenständliche Örtlichkeit, weil er einem Kunden ein Fahrzeug zur Probefahrt übergeben wollte. Als er sah, dass das gegenständliche Fahrzeug vor der Zufahrt zur Halle abgestellt war, verständigte er die Polizei, die in der Folge mit der beklagten Partei Kontakt aufnahm, woraufhin die beklagte Partei das Fahrzeug am 6.6.2006 von der Örtlichkeit wieder entfernte. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Besitzstörungshandlung, weil das Abstellen dazu führte, dass die beschriebene Zufahrt nicht mehr in sinnvoller Art genutzt werden konnte. Auch der Einwand der mangelnden Eigenmacht gehe ins Leere. Mangelnde Eigenmacht könne nur dann vorliegen, wenn der Besitzer die Störungshandlung erlaube. Ebenso gehe der Verfristungseinwand ins Leere, da von Anbeginn an aufgrund der Textierung der Klage klar erkennbar gewesen sei, wo die Störungshandlung begangen worden sei. Die Modifizierung des Klagebegehrens stelle lediglich die Korrektur eines Schreibfehlers dar.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem erkennbaren Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Ausgestaltung des Besitzstörungsverfahrens lässt sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbesserung, Änderung und Modifizierung einer Klage keine Abweichung von allgemeinen Grundsätzen ableiten. Freilich darf die Befristung der Besitzstörungsklage nicht durch nachträgliche Änderungen der Klage unterlaufen werden. Entscheidend ist dabei stets das vom Kläger erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. Kodek, Die Besitzstörung, 792). Demnach ist zu differenzieren: Eine Verbesserung von bloßen Modalitäten, Details etc. ist nach überwiegender Auffassung generell zulässig (vgl. Klicka in Schwimann, ABGB³ Rz 52 zu § 339; LGZ Wien MietSlg 47.653; MietSlg 33.681; LGZ Wien MietSlg 37.756). Die gleichen Grundsätze gelten auch für das Klagebegehren. Ist von Anfang an erkennbar, gegen welche Störung sich der Kläger wendet, so ist eine Ergänzung bzw. Umformulierung des Klagebegehrens möglich (vgl. Kodek aaO 792).

Gegenständlich ist festzuhalten, dass das vorliegende Klagebegehren insoweit unschlüssig war, als der genaue Ort der Störungshandlung nicht mit Eindeutigkeit abgeleitet werden konnte. Der begehrte Spruch, wonach (im Sinne der hg Entscheidung 13 R 217/06v) erkennbar war, dass sich die Besitzstörungshandlung auf das Grundstück 8028/44 bezieht, divergiert insoweit mit dem Klagsvorbringen, weil im Begehren davon die Rede ist, dass die Besitzstörungshandlung vor dem Grundstück gesetzt wurde, während nach der Klagserzählung der Beklagte auf dem Grundstück 8028/44 geparkt hat. Die Klage ist somit als unschlüssig zu betrachten, weil sich die begehrte Rechtsfolge nicht eindeutig unter das Vorbringen in der Klage subsumieren lässt. Ohne Verstoß gegen die Frist des § 454 Abs 1 ZPO ist in einem solchen Fall nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses (§ 182 ZPO) der Richter gehalten, auf die Schlüssigkeit des Begehrens zu dringen. Auch im Besitzstörungsverfahren vertritt die Lehre, dass bei einer unschlüssigen Klage ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (vgl Kodek, aaO 792 Klicka in Schwimann, ABGB³ § 339 Rz 53). Die diesbezügliche Verpflichtung des Erstgerichtes ergibt sich schon aus § 182 ZPO (vgl. Schumacher, Richterliche Anleitungspflichten 8). Eine Anleitungspflicht ist nur dann nicht geboten, wenn ein vollständiger und widerspruchsfreier Sachverhalt die daraus behauptete Rechtsfolge nicht abzuleiten vermag. Die Widerspruchsfreiheit der Klage ist gegenständlich jedoch zu verneinen, weshalb hier die Erörterung bzw die Erteilung eines Verbesserungsauftrages geboten war. Solange dies nicht geschehen ist, konnte die klagende Partei die Unschlüssigkeit durch Richtigstellung ihres Klagebegehrens beseitigen. Das hat der Kläger auch mit dem ergänzenden Vorbringen ON 11 [vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5.2.2007 (ON 16)] gemacht. Damit ist, ohne dass hier eine Änderung der geschilderten Besitzstörungshandlung vorliegt, die Unschlüssigkeit saniert worden. Ein Verstoß gegen § 454 Abs 1 ZPO ist darin nicht zu erblicken. Auch was die Frage der Eigenmacht betrifft, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Besitzers des Grundstückes 8028/45 an der Eigenmacht hinsichtlich der Besitzstörungshandlung betreffend die klagende Partei nichts ändert. Mangelnde Eigenmacht durch Einwilligen des Besitzers setzt voraus, dass der durch den Eingriff gestörte Besitzer eingewilligt hat. Um hier die Eigenmacht zu verneinen, reicht es nicht aus, dass ein Dritter zustimmt, der die Zufahrt auf das Grundstück 8028/44 gar nicht beansprucht. Die beklagte Partei konnte somit nicht davon ausgehen, dass der servitutsberechtigte Kläger dem Eingriff zustimmt, sodass hier das Erstgericht die Eigenmacht zutreffend bejaht hat. Daran anknüpfend geht auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit ins Leere. Wohl ist der Rekursbeantwortung entgegen zu halten, dass gegenständlich auch ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden konnte. Die Besitzstörungsklage wurde hier nicht nach der JN bewertet, sodass vom Zweifelstreitwert nach § 56 JN, somit von Euro 4.000,-- auszugehen ist. Anknüpfend an das Beweisthema betreffend P***** P***** ist dem Erstgericht die unterlassene Vernehmung dieses Zeugen aber nicht als Verfahrensmangel anzulasten. Die Vernehmung von P***** P***** wurde lediglich dafür beantragt wurde, dass er der beklagten Partei erlaubt hätte, an der gegenständliche Stelle zu parken. Eine Erlaubnis durch den Kläger wurde gar nicht behauptet. Was die geltend gemachte Aktenwidrigkeit anbelangt, musste auf die Zulässigkeit bzw. auf die Relevanz dieses Rechtsmittelgrundes gar nicht eingegangen werden, weil aus dem zitierten Polizeiprotokoll kein Widerspruch zur Aussage des Klägers erkennbar ist. Der Umstand, dass im Polizeiprotokoll von einer Probefahrt aus einem Schauraum nie die Rede war, vermag einen derartigen Widerspruch nicht zu tragen, weil verständlicherweise in einem Polizeiprotokoll nur das Notwendigste aufgenommen wird und es dem Kläger im Besitzstörungsverfahren ermöglicht wurde, genauer zu erklären, warum er denn an diesem Tag die Ausfahrt benötigte.

Dem Rekurs der beklagten Partei wardaher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 2 und Z 6 ZPO. Landesgericht Eisenstadt

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