JudikaturJustiz37R110/07m

37R110/07m – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
20. September 2007

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** GmbH, 2353 Guntramsdorf, *****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KEG in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei W***** HandelsgesmbH Co KEG, 7153 Mönchhof, *****, wegen Euro 1.549,18 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 20.8.2007, GZ 3 E 3090/05i-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Aufschiebungswerberin B***** GmbH, 7000 Eisenstadt, *****, das zu 3 E 3090/05 i des Bezirksgerichtes Neusiedl am See bewilligte Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 6 C 1028/07y des Bezirksgerichtes Neusiedl am See geführten Aussonderungsverfahrens aufzuschieben, abgewiesen wird. Die verpflichtete Partei und die Aufschiebungswerberin sind zur ungeteilten Hand schuldig, der betreibenden Partei die mit Euro 249,79 (darin enthalten Euro 41,63 an USt) bestimmten Rekurskosten, die gleichzeitig als weitere Exekutionskosten bestimmt werden, binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Zugunsten der betreibenden Partei wurden im vorliegenden Fahrnisexekutionsverfahren verschiedene Gegenstände gepfändet (ein Elektrostapler-Mitsubishi, ein Handstapler und eine Etikettiermaschine-OMB).

Mit der am 10.8.2007 beim Erstgericht zu 6 C 1028/07y eingelangten Exszindierungsklage begehrte die B***** GmbH (im Folgenden: die Aufschiebungswerberin) die Exekution hinsichtlich dieser Gegenstände für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig wurde ein Aufschiebungsantrag gestellt. Die Aufschiebungswerberin brachte in der Exszindierungsklage im Wesentlichen vor, dass sie Eigentümer der genannten Gegenstände sei. Sie habe das Eigentum im August 2004 von der W***** OEG erworben. Darüber habe die W***** OEG die Rechnung Nr 7/4 vom 13.8.2004 gelegt. Die klagende Partei habe den Kaufpreis bezahlt. In weiterer Folge habe die klagende Partei einen Mietkaufvertrag mit der W***** OEG abgeschlossen. Dabei wurde die Vertragsdauer für 60 Monate vereinbart, danach sollte das Eigentum auf die W***** OEG übergehen. Dieser Vertrag laufe noch bis September 2009, das Eigentumsrecht sei somit noch nicht auf die Wegleitner OEG übergegangen. Den Aufschiebungsantrag begründete die Aufschiebungswerberin damit, dass die Fortführung der Exekution für sie mit der Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre, weil der Verkauf der oben bezeichneten Gegenstände bereits am 14.8.2007 bevorstehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Exekution gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 1.750,-- aufgeschoben. Dabei stützt es sich auf § 42 Abs 1 Z 5 EO. Nach dem Vorbringen der verpflichteten Partei sei davon auszugehen, dass die Klage nicht aussichtslos sei. In der Folge wurde die Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.750,-- erlegt, sodass die Aufschiebung wirksam wurde.

Gegen den Aufschiebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die betreibende Partei beantragt die Abänderung der Entscheidung im abweisenden Sinn.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aufschiebung einer Exekution kann nach § 42 EO unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Aktion des Aufschiebungswerbers nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl Rassi, Exekutionstipps für Praktiker, Zak 2007, 103 mwN). Bildet eine Klage den Aufschiebungsgrund, wird die Aussichtslosigkeit dann bejaht, wenn der Klage die Schlüssigkeit mangelt (Jakusch in Angst, EO § 42 Rz 66). Nach der Rechtsprechung des OGH reicht es für die Klage nach § 37 EO nicht aus, dass der Kläger sein Eigentum behauptet. Er muss vielmehr jenen Sachverhalt darstellen, auf den sich sein Eigentumserwerb gründet, also Behauptungen über den Erwerbungsgrund, die Erwerbungsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufstellen (3 Ob 161/01z; Jakusch in Angst, EO § 37 Rz 64). Damit eine auf das Eigentumsrecht an den gepfändeten Sachen gestützte Exszindierungsklage eines Dritten schlüssig ist, muss nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung außer dem Eigentum somit auch Erwerbsart und Erwerbstitel behauptet werden (RIS-Justiz RS0000697). Weiters ist es herrschende Rechtsprechung, dass es zur Schlüssigkeit einer Klage der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr selbst bedarf. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht, ein entsprechendes Vorbringen kann somit nicht durch Hinweise auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden (RIS-Justiz RS0001252).

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der OGH diese Voraussetzungen einer schlüssigen Exszindierungsklage allerdings insoweit abgemildert, als bei behauptetem Eigentumserwerb von Fahrnissen, der schon längere Zeit zurückliegt, aufgrund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden könne, dass präzise angegeben werde, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger übergeben wurden. Allerdings müsse sich dem Vorbringen jedenfalls entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden habe, ferner müsse dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spreche, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden (RIS-Justiz RS0087136; 3 Ob 161/01 z; 3 Ob 197/97 k; vgl auch 3 Ob 320/02h; hg 13 R 243/06t). Vorliegend hat die Aufschiebungswerberin lediglich behauptet, dass sie das Eigentum an den Maschinen im August 2004 erworben hätte und dass sie den Kaufpreis bereits bezahlt hätte. Aus diesem Vorbringen ist durchaus der Titel und der Zeitpunkt des Erwerbs, nicht aber die Übergabsart (Modus) ableitbar. Auch im Sinne der neueren Judikatur kann hier nicht von einer schlüssigen Klage gesprochen werden, weil vorliegend die Erwerbsart nicht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung erschlossen werden kann. Gerade bei Maschinen, die im Geschäftsverkehr erworben werden, sind verschiedene Übergabsarten denkbar. Die gegenständliche Exszindierungsklage ist daher als unschlüssig zu qualifizieren (vgl Mini, Aufschiebung, 73; Rassi aaO 105, hg 13 R 243/06t uva). Somit liegen nicht sämtliche Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution nach § 42 vor, weshalb dem Rekurs Folge zu geben war. Das bedeutet freilich nicht, dass die Klage zwingend als unschlüssig abzuweisen wäre, zumal sie durchaus noch in der mündlichen Streitverhandlung schlüssig gestellt werden kann. Solange aber keine schlüssige Klage vorliegt, kann sie keinen Aufschiebungsgrund bilden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 74, 78 EO. Gegenständlich sind sowohl die Aufschiebungswerberin als auch der Verpflichtete kostenersatzpflichtig. Für den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Verpflichteten kommt es allein auf die Verursachung der Kosten durch das konkrete Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren aufgewendet wurden (vgl Jakusch aaO § 74 Rz 13). Da es lediglich auf die Verursachung ankommt, bedarf es zur Begründung des Kostenersatzanspruches auch keines Verschuldens des Verpflichteten (Verursacherprinzip). Durch das Exekutionsverfahren verursacht und daher vom Verpflichteten zu ersetzen sind deshalb auch Kosten, die dem betreibenden Gläubiger durch das Verhalten Dritter entstehen. Erhebt etwa - wie im vorliegenden Fall - der betreibende Gläubiger erfolgreich Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen von einem Dritten gestellten Antrag entschieden wurde, sind die Rekurskosten vom Verpflichteten zu ersetzen (LGZ Graz RPflE 1989/133; Jakusch aaO § 74 Rz 15). Allerdings haftet neben dem Verpflichteten vorliegend auch die Aufschiebungswerberin, weil sie in einem Zwischenstreit mit der betreibenden Partei unterlegen ist (vgl LGZ Wien RPflE 1984/43). Der Zwischenstreit ging hier um die Frage, ob die Exekution aufzuschieben ist. Dabei liegen unterschiedliche Anträge der Aufschiebungswerberin und der Rekurswerberin vor, sodass die letztlich unterlegene Aufschiebungswerberin der Rekurswerberin die Kosten des Rekurses zu ersetzen hat. Die Haftung des in einem Zwischenstreit unterlegenen Dritten für Kosten des betreibenden Gläubigers tritt neben jene des Verpflichteten (Jakusch aaO), sodass die Solidarverpflichtung auszusprechen war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO. Landesgericht Eisenstadt

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