JudikaturJustiz32Bs33/24y

32Bs33/24y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen die Stellungnahmen der Justizanstalten Wien-Simmering vom 8. Jänner 2024 und Suben vom 4. Jänner 2024 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 13 Jahren und 10 Monaten.

Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte er eine Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalten Suben oder Wien-Simmering und begründete dies mit besseren Besuchsmöglichkeiten und Haftbedingungen. Zudem könnte er dann als gelernter Spengler sogar einer Arbeit oder einer Lehre nachgehen. Einem Insassen stehe seines Wissens jährlich eine Überstellung zu (ON 1).

In weiterer Folge gab die Justizanstalt Wien-Simmering am 8. Jänner 2024 eine Stellungnahme zu diesem Antrag ab und sprach sich – zusammengefasst - aufgrund des hohen Belags und den damit einhergehenden fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten gegen eine Vollzugsortsänderung aus. Weiters sei A* aufgrund der langen Reststrafe weder für die Anhaltung im gelockerten Vollzug noch für den Freigang geeignet (ON 5). Die Justizanstalt Suben äußerte sich mit Stellungnahme vom 4. Jänner 2024 dahingehend, dass keine objektiv nachvollziehbaren berücksichtigungswürdige Gründe für eine Überstellung vorlägen (ON 4).

Diese Stellungnahmen wurden A* am 12. Jänner 2024 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vorgelegt und dieser unter einem belehrt, dass er eine schriftliche Gegenäußerung einbringen könne (ON 6).

Mit Eingabe vom 13. Jänner 2024 erhob der Genannte „Beschwerde gegen den Beschluss mit der Aktenzahl: VOÄ 2023/012217“.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz. Ein Rechtsmittel gegen die Stellungnahmen der beiden Wunschanstalten ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Sohin war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
0

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