JudikaturJustiz32Bs257/23p

32Bs257/23p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
26. März 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juli 2023, GZ 56 Hv 40/23i-9.4, nach der am 26. März 2024 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterin Dr. Vetter und des Richters Dr. Farkas als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Buchegger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In (teilweiser) Stattgebung der Berufung wegen des Aus-spruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (wegen Zufügung unnötiger Qualen durch die nicht fachgerechte Tötung der Tiere) ersatzlos, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

A* wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 222 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der gegen den Schuldspruch nach § 222 Abs 1 zweiter Fall (wegen unterlassener Klauenpflege der Tiere) und Abs 3 StGB gerichteten Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Mit seiner (weiteren) gegen den Schuldspruch nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (wegen Zufügung unnötiger Qualen durch die nicht fachgerechte Tötung der Tiere) gerichteten Berufung wegen Nichtigkeit wird der Angeklagte auf die (teilweise) Urteilsaufhebung, mit seiner Berufung wegen des Aus-spruchs über die Strafe auf die Strafneubemessung verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 222 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen á 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 19 Abs 3 StGB zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen, verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** „einem Tier unnötige Qualen zugefügt, indem er als Halter von neun Hängebauchschweinen, diesen von Mai 2021 bis Februar 2023 die Klauen nicht kürzte und im Februar 2023 die Schweine nicht fachgerecht mutwillig töten ließ“.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von neun Vergehen und die doppelte Qualifikation als erschwerend, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die gesundheitlichen Umstände des Angeklagten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10.1) und fristgemäß ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 12).

Rechtliche Beurteilung

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).

Die nominell aus § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO erhobene Mängelrüge (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 3 StPO) behauptet eine Undeutlichkeit des Urteilstenors, weil nicht erkennbar sei, „welche Taten bzw. Tathandlungen“ der Angeklagte begangen habe; insbesondere werde nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, ob auch eine Verurteilung „wegen mutwilliger Tötung nach § 222 Abs 3 StGB“ erfolgt sei.

Sie übersieht in ihrer Argumentation, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO bloß das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervorhebt und deklarativ klarstellt, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (RIS-Justiz RS0116266; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 7). Vorliegend hat das Erstgericht in unzweideutiger Weise festgestellt, dass der Angeklagte durch die unterlassene Klauenpflege den Hängebauchschweinen unnötige Qualen zufügte und diese in der Folge durch einen befreundeten Fleischhauer mutwillig töten ließ, wobei den Tieren zufolge „nicht fachgerechter Tötung“ (auch noch) unnötige Qualen zugefügt wurden (US 2 f). Solcherart wurde jedenfalls in den Gründen deutlich dargetan, welche Verhaltensweisen des Angeklagten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gaben (RIS-Justiz RS0098734).

Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) – lediglich unter Aspekten der „Strafzumessung“ und des „Schuldausmaßes“ - einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darin erblickt, dass der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannte „Zeitraum der unterlassenen Klauenpflege und Zufügung von unnötigen Qualen […] (Zeitraum: Mai 2021 bis Februar 2023) von den Feststellungen (zwei bis drei Monate vor der Schlachtung im Februar 2023)“ abweiche, spricht sie keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0106268) an.

Der folglich zu behandelnden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters zum Schuldspruch nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB (wegen unterlassener Klauenpflege der Tiere) und Abs 3 (wegen Bestimmung eines befreundeten Fleischhauers zur mutwilligen Tötung der Hängebauchschweine) keinen Bedenken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.

Die Konstatierungen zur unterlassenen (zuvor jährlich bzw alle 15 Monate durchgeführten – vgl ON 5.6 S 3 und ON 9.1 S 2) Klauenpflege durch den Angeklagten und zu den aufgrund der extremen Klauenlänge erlittenen Qualen der Tiere stützte das Erstgericht in objektiver Hinsicht auf das Sektionsprotokoll des Amtstierarztes Dr. B* (ON 2.3), insbesondere die darin enthaltenden Lichtbilder, denen unzweifelhaft die „Überlängen“ der Klauen zu entnehmen sind. Solcherart ist der vom Erstgericht gezogene Schluss, dass bei Betrachtung der Lichtbilder die „Vernachlässigung der Klauen der Tiere selbst für einen Laien klar erkennbar“ und ein schmerzloses Gehen für die Tiere nicht mehr möglich gewesen sei, nicht zu bemängeln. Die Feststellung, dass es zumindest in einem Zeitraum von „zwei bis drei Monaten zu einer Vernachlässigung“ gekommen und die letztlich gemessene Klauenlänge um mindestens fünf Zentimeter zu lang gewesen sei, leitete der Erstrichter beanstandungsfrei aus der als schlüssig angesehen Aussage des Zeugen Dr. B* ab (ON 9.1 S 7).

Das Erstgericht hat sich auch mit der der Tötung der Hängebauchschweine zugrundeliegenden Motivation des Angeklagten, wonach ihm die (regelmäßig durchzuführende) Klauenpflege zu mühsam gewesen sei (vgl US 7 f), auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verwies es zutreffend darauf, dass der Angeklagte – wie von ihm selbst zugestanden - nicht einmal den Versuch unternommen habe, die Tiere abzugeben (vgl hiezu Philipp in WK 2 StGB § 222 Rz 78, wonach eine mutwillige Tötung dann vorliegt, wenn sie nicht nur ohne vernünftigen Grund, sondern darüber hinaus ohne berechtigten Zweck, aus reiner Bequemlichkeit erfolgt, obwohl eine andere Lösung – wie hier - leicht zu bewerkstelligen wäre). Zudem versagte es den (entlastenden) Deponaten des Zeugen Mag. C* (ON 5.6), demzufolge die Tötung der Tiere aus Tierschutzgründen erfolgt sei, weil es bei Tieren in diesem Alter zu schmerzhaften Arthrosen kommen könne, mit Blick auf die Ergebnisse der von Dr. B* durchgeführten Sektion die Glaubwürdigkeit (US 8; ON 9.1 S 7 f). So führte Letztgenannter nachvollziehbar aus, dass die auf die Entzündung der Gelenke zurückzuführenden Schwellungen der Hängebauchschweine eindeutig auf die Fehlstellung aufgrund der Vernachlässigung der Klauenpflege zurückzuführen gewesen seien.

Soweit der Berufungswerber als Rechtfertigung für die Tötung der Tiere einwendet, diese hätten bereits Schmerzen aufgrund der ausgewachsenen Klauen gehabt (ON 9.1 S 3), spricht dies ebenso wenig für seinen Standpunkt; war er doch – wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 8) - einerseits selbst aufgrund der vernachlässigten Klauenpflege für die Schmerzen der Tiere verantwortlich und wäre es ihm andererseits - sogar noch zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere – zwanglos möglich gewesen, die Klauenbehandlung durchführen zu lassen.

Dass der Angeklagte die Tötung der Tiere in Auftrag gegeben hatte, wurde von ihm gar nicht in Abrede gestellt (ON 9.1 S 4).

Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde - neben nicht zu kritisierenden Plausibilitätserwägungen (US 5 ff) - vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl US 2 ff), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen bei einem - wie hier - leugnenden Angeklagten rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).

Der Angeklagte bestreitet in seiner Berufung – unter teils wortwörtlicher Wiedergabe seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - zunächst die Urteilsannahmen zur Mutwilligkeit der Tötung der Tiere, indem er darauf verweist, er habe aufgrund des hohen Lebensalters und der Unverwertbarkeit des Fleisches der Tiere keine Möglichkeit gehabt, die Tiere an jemanden anderen abzugeben, und eine Klauenpflege sei für ihn aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Belastung sehr beschwerlich gewesen. Dieses Vorbringen geht bereits daran vorbei, dass es – wie das Erstgericht zutreffend ausführt (US 7 ff) – dem Angeklagten auch offengestanden wäre, mit der Klauenpflege (als weniger „invasive Alternative“) einen speziell mit der Klauenpflege bei (Miniatur-)Schweinen vertrauten Tierarzt zu beauftragen. So führte der Zeuge Dr. B* in der Hauptverhandlung lebensnah aus, dass die (durch einen entsprechend befähigten Tierarzt durchgeführte) Klauenpflege keinen besonderen Stress für die Tiere dargestellt hätte und auch deren fortgeschrittenes Alter einer Sedierung und Klauenpflege nicht entgegengestanden wäre.

Das weitere Rechtsmittelvorbringen, der Angeklagte habe weder erkennen können noch habe er sich damit abgefunden, dass den Tieren (aufgrund der unterlassenen Klauenpflege) unnötige Qualen zugefügt würden, lässt seine eigene Einlassung in der Hauptverhandlung außer Acht. Demnach bestritt er in der Hauptverhandlung auch selbst nicht, dass die Tiere bereits Schmerzen aufgrund der ausgewachsenen Klauenlänge gehabt hätten und er die (auch aus seiner Sicht) erforderliche Klauenpflege hinausgeschoben hätte (ON 9.1 S 3).

Schließlich vermag auch der in der Berufung erhobene Einwand, wonach die Tiere am Ende der Lebenserwartung gestanden wären, keine Bedenken am vorliegenden Schuldspruch zu wecken, gab es doch – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - keinerlei Anhaltspunkte, dass die Tiere lediglich aufgrund ihres Alters bereits Schmerzen oder Leiden gehabt hätten (US 8).

Soweit der Angeklagte darauf rekurriert, dass es in Bezug auf die unterlassene Klauenpflege „fraglich“ sei, ob er überhaupt Garantenstellung iSd § 2 StGB habe, weil die Tiere – wie in der Hauptverhandlung angegeben (ON 9.1 S 3) – „im Eigentum [seiner] Ehefrau“ gestanden seien, lässt er außer Acht, dass es auf „die Eigentumsverhältnisse“ an den Schweinen gar nicht ankommt, trifft doch auch den Tierhalter eine Garantenstellung iSd § 2 StGB ( Philipp in WK 2 StGB § 222 Rz 20; vgl auch § 4 TschG). Dass der Angeklagte (zumindest) als Tierhalter anzusehen war, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er auch im Tatzeitraum – selbst nach seinen eigenen Angaben (ON 9.1 S 3) – mit der Fütterung der Tiere betraut war und in der Folge gemeinsam mit seiner Frau Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise mit den (gemeinsam angeschafften) Tieren traf, was letztlich zu der von ihm beauftragten Tötung der Hängebauchschweine führte. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war dem Antrag auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu den Eigentumsverhältnissen an den Tieren nicht näher zu treten.

In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung (im spruchgemäßen Umfang) keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Demgegenüber gelingt es jedoch dem Berufungsvorbringen, Bedenken gegen die dem Schuldspruch nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zugrunde liegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten im Zusammenhang mit der Zufügung unnötiger Qualen durch die (von ihm veranlasste) nicht fachgerechte Tötung der Schweine zu wecken. Denn Beweisergebnisse dafür, dass sein Vorsatz über die mutwillige Tötung der Tiere hinausgehend auch auf die Zufügung unnötiger Qualen durch die (von ihm veranlasste) nicht fachgerechte Tötung der Schweine gerichtet gewesen wäre, kamen im angeführten Verfahren tatsächlich nicht hervor.

Solcherart sah sich das Berufungsgericht zur Beweisergänzung durch Vernehmung des Angeklagten und (auszugsweise) Verlesung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 (ON 9.1) veranlasst.

Dies ergibt abweichend vom angefochtenen Urteil folgende Feststellung in Ansehung der subjektiven Tatseite des Angeklagten im Zusammenhang mit der Zufügung unnötiger Qualen durch die in Auftrag gegebene, nicht fachgerechte Tötung der Tiere:

Es kann nicht festgestellt werden, dass A* zum Zeitpunkt, als er einen befreundeten Fleischer mit der (mutwilligen) Tötung der neun Hängebauchschweine beauftragte, es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass diesen durch eine nicht fachgerechte Tötung unnötige Qualen zugefügt werden sollten.

Diese Negativfeststellung stützt sich auf den Umstand, dass die in Ansehung der subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht widerlegbar ist. Tatsächlich gab er an – das Erstgericht traf auch entsprechende Feststellungen (US 3) – einen befreundeten Fleischhauer mit der Tötung der Hängebauchschweine beauftragt zu haben. Anlass dafür anzunehmen, dass dieser Fleischhauer (als Professionist) nicht auch die Befähigung dazu hatte, für eine Tötung der Schweine ohne begleitende unnötige Qualen sorgen zu können, bietet das Beweisverfahren – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - nicht. Insbesondere lässt sich auch aus der vorliegend erfolgten Betäubung der Schweine mittels Elektrozange (US 3) ableiten, dass der vom Angeklagten beauftragte Fleischhauer mit dem Ablauf einer (weitgehend schmerzfreien) Tötung von Schweinen vertraut war.

Solcherart war das Urteil im Schuldspruch nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB im genannten Umfang ersatzlos (vgl hiezu RIS-Justiz RS0115553) aufzuheben. Mit seiner diesbezüglichen Berufung wegen Nichtigkeit war der Angeklagte auf die (teilweise) Urteilsaufhebung zu verweisen.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behauptet, dass eine Mutwilligkeit der Tötung der Hängebauchschweine nicht vorgelegen sei. Sie übersieht, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals der „Mutwilligkeit“ der Tötung ( Philipp in WK 2 StGB § 222 Rz 20) auf der Feststellungsebene angesiedelt ist, weshalb eine Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge ausscheidet (vgl hiezu auch RIS-Justiz RS0119234; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 618). Das weitere Rügevorbringen (Z 9 lit a) beschränkt sich darauf, die hiezu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen mit eigenen Erwägungen zu bestreiten. Solcherart verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810 [insb T14 und T33]).

Bleibt anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber auf Basis der getroffenen Feststellungen (US 3 f [„ersuchte diesen, die neun Tiere einzuschläfern“] und US 11 [„die Tiere töten ließ“] die ihm angelastete strafbare Handlung nach § 222 Abs 3 StGB nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB verwirklicht hat ( Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 42 ff); dies kann jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0117604) auf sich beruhen (vgl hiezu im Übrigen auch den im Strafantrag ON 6 unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, wonach der Angeklagte die Schweine „töten ließ“).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Berufung bereits deshalb nicht gerecht, weil sie das Fehlen einer - für die diversionelle Erledigung erforderlichen - von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) des Angeklagten zum Schuldspruch wegen unterlassener Klauenpflege der Tiere (§ 221 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) und der Bestimmung eines befreundeten Fleischhauers zur mutwilligen Tötung der Hängebauchschweine (§ 222 Abs 3 StGB) übergeht (vgl US 12).

Bei der aufgrund der Teilaufhebung erforderlichen Strafneubemessung war nach dem Strafsatz des § 222 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Bei der Strafzumessung war das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die gesundheitlichen Umstände des Angeklagten (US 2) und die Begehung durch Unterlassung in Ansehung des nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB erfolgten Schuldspruchs (§ 34 Abs 1 Z 5 StGB; Philipp in WK 2 StGB § 222 Rz 42 und 86; Hinterhofer , SbgK § 222 Rz 97).

Dass der Angeklagte in Betreff der mutwillig erfolgten Tötung der Hängebauchschweine nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter in Erscheinung trat, vermag keine mildernde Wirkung zu entfalten. Denn der (der Sache nach in der Berufung angesprochene) Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB verlangt, dass sich der Täter an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt hat (vgl Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 16). Dies trifft auf den vorliegend als Bestimmungstäter agierenden Angeklagten jedoch gerade nicht zu.

Bei rechtbesehener Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen sowie dem sozialen Störwert der Taten entsprechend. Diese trägt insbesondere auch dem bisher ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers hinreichend Rechnung.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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