JudikaturJustiz2R86/15k

2R86/15k – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
02. April 2015

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Hofrätin Dr. Ciresa und Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Verlassenschaftssache nach dem am 10.5.2008 verstorbenen Dr. G***** S***** (*****), zuletzt wohnhaft gewesen *****, über den Rekurs des Verlassenschaftskurators Dr. M***** B*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28. Jänner 2015, 10 A 240/08x-149, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen .

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung:

Text

Beim Bezirksgericht Dornbirn behängt zu 10 A 240/08x das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 10.5.2008 verstorbenen ***** S*****. Er hinterließ seine Ehegattin S***** S***** sowie die mj Kinder ***** und ***** S*****. Erbantrittserklärungen wurden bislang nicht abgegeben. S***** S***** wird durch Rechtsanwalt Dr. M***** B***** vertreten. Für die Kinder wurde ein Kollisionskurator bestellt. Mit Beschluss vom 2.5.2011 hat das Verlassenschaftsgericht Rechtsanwalt Dr. M***** B***** zum Verlassenschaftskurator bestellt.

Mit Beschluss vom 28.1.2015 hat RidBG Dr. ***** S***** im Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen den bisherigen Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. M***** B***** seines Amtes enthoben und Rechtsanwalt Mag. M***** K***** zum neuen Verlassenschaftskurator bestellt. Begründet wird dies damit, dass im Verlassenschaftsverfahren bislang weder Erbantrittserklärungen abgegeben noch die Vermögensverhältnisse der Verlassenschaft geklärt worden seien. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu 41 Hv 5/14p im sogenannten „Testamentsfälscherprozess“ habe sich beim Bezirksgericht Dornbirn eine Fälscherbande etabliert gehabt, zu der auch der verstorbene ***** S***** gehört habe. Er sei in mehreren Kriminalfällen maßgeblich, zumeist als Fälscher, beteiligt gewesen. Die Opfer hätten nicht nur den „Beuteschaden“, sondern einen zusätzlichen Schaden im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Rechte erlitten. Zu den Aufgaben des Verlassenschaftskurators werde es auch gehören, sich mit den allfälligen Ansprüchen der Komplizen des Verstorbenen sowie mit den Ansprüchen der Geschädigten auseinanderzusetzen. Weiters sei nicht abschließend geklärt, wie die Angehörigen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu Vermögenswerten gekommen seien und ob allenfalls Rückforderungsansprüche der Verlassenschaft bestünden. Der bisherige Verlassenschaftskurator sei gleichzeitig Rechtsvertreter der Witwe des Verstorbenen, wobei es auch noch „private Verflechtungen“ gebe. Unmittelbar vor seinem Tod habe der Verstorbene eine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage eingebracht. Eine Interessenkollision bei der Ausführung des Amtes des derzeitigen Verlassenschaftskurators scheine geradezu offenkundig. Aufgrund der inzwischen rechtskräftigen Erledigung des „Testamentsfälscherprozesses“ liege ein unhaltbarer Zustand vor, der amtswegig zu korrigieren sei. Wegen der bestehenden Gefahr der Interessenkollision sei Rechtsanwalt Dr. M***** B***** seines Amtes als Verlassenschaftskurator zu entheben.

Gegen den Beschluss hat der Verlassenschaftskurator in seinem Namen Rekurs erhoben und gleichzeitig gegen RidBG Dr. ***** S***** einen Ablehnungsantrag eingebracht. Mit Beschluss vom 17.3.2015, 2 R 64/15z, hat das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht die Zurückweisung des Ablehnungsantrages des Verlassenschaftskurators durch die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Dornbirn bestätigt.

Der vom Verlassenschaftskurator im eigenen Namen erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Kuratel wird zur Wahrung fremder Interessen und nicht derjenigen des Kurators geführt. Der Antrag, zum Kurator bestellt zu werden, verschafft dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch, weshalb ihm die Rekurslegitimation gegen die Abweisung seines Antrags nicht zuerkannt wird (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 9; RIS-Justiz RS0006281, zuletzt 6 Ob 185/00z, RS0006641 [T 11]). Dies wird damit begründet, dass die Pflegschaft zur Wahrung fremder Interessen und nicht derjenigen des Kurators geführt wird, sodass der Kurator vor der Rechtskraft seiner Vertretungsmacht die fremden Interessen nicht wahrnehmen kann (6 Ob 185/00z mwN). Dem Kurator steht daher die Möglichkeit zu, im Namen und Interesse des Kuranden ein Rechtsmittel zu ergreifen, im eigenen Namen jedoch nur insoweit, als in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird (Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht² [2013] Rz 1/84). Dem enthobenen Kurator kommt – analog zur Bestellung – auch im Zuge des Enthebungsverfahrens nur insoweit Rekurslegitimation zu, als in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird (Mondel aaO Rz 1/96).

Demgegenüber soll dem Verlassenschaftskurator im Bestellungsverfahren uneingeschränkt Parteistellung zukommen (Mondel aaO Rz 7/63) und nach ständiger Rechtsprechung auch ein selbständiges Rechtsmittel gegen seine Enthebung zustehen (Kodek aaO § 45 Rz 29 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0006080; Welser in Rummel³ , § 810 Rz 31; RIS-Justiz RS0006747, RS0008195 [T 1]; EF 102.856).

Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0007581 [T 15], RS0007581). Die Auswahl des Verlassenschaftskurators obliegt ausschließlich dem Gericht, welchem bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Bei seiner Entscheidung hat es auf die Bedürfnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Mondel aaO Rz 7/70). Parteistellung in Bezug auf die Auswahl des Kurators kommt keinem der Verfahrensbeteiligten, etwa Erben oder Noterben, zu (Mondel aaO Rz 7/72). In die eigene Rechtssphäre des Kurators könnte im Bestellungsverfahren allenfalls dann eingegriffen werden, wenn sich die Frage seiner Verpflichtung zur Übernahme des Kuratoramts stellt (Mondel aaO Rz 1/85). Mondel verweist hier auf die Entscheidung 1 Ob 102/67 (NZ 1968, 44 = RZ 1968, 111) bzw auf Welser aaO sowie im Zusammenhang mit der Rechtsmittellegitimation im Enthebungsverfahren zudem auf die Entscheidung 10 Ob 534/94 (NZ 1995, 278) bzw LG Salzburg 21 R 404/02m EF 102.856.

In der Entscheidung 1 Ob 102/67 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf SZ 23/367 ausgesprochen, dass nicht nur dem wirksam bestellten Nachlasskurator ein Rechtsmittelrecht zustehe, sondern ihm angesichts seiner Aufgabenstellung eine solche Befugnis zugebilligt werden müsse, wenn die zweite Instanz die Zulässigkeit einer vom Erstgericht vorgenommenen Kuratorbestellung verneine. Die Bestellung des Verlassenschaftskurators war - nach Abgabe der bedingten Erbserklärung - zur Erwirkung der Nichtigerklärung der von den erbserklärten Erben als Bestandnehmer ausgesprochenen Kündigung eines Bestandverhältnisses zur Vermeidung von Interessenkollisionen sowie im Hinblick auf die „Schwierigkeit der Materie“ erfolgt. Die Rekurslegitimation wurde dem Kurator also im Hinblick auf seine „Aufgabenstellung“, nicht jedoch infolge eines Eingriffs in seine geschützte Rechtssphäre zuerkannt.

Auch im Rechtssatz RS0006747 (zuletzt 5 Ob 745/82) wird - noch zur Rechtslage nach dem AußStrG aF - unter anderem ausgesprochen, dass dem Nachlasskurator gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zusteht. In der Entscheidung 3 Ob 642/50 (SZ 23/367) hatte der durch eine Abwesenheitskuratorin vertretene erblasserische Sohn auf Grund eines Testaments die Erbserklärung abgegeben, welche vom Verlassenschaftsgericht für ausgewiesen erkannt wurde. Über Antrag des Erben wurde ihm gemäß § 810 ABGB die einstweilige Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen und der bisherige Nachlasskurator enthoben. Dieser Beschluss wurde über das Rechtsmittel des Verlassenschaftskurators vom Rekursgericht einerseits mit der Begründung behoben, dass über das Erbrecht des Antragstellers erst nach Ablauf der Ediktalfrist zu entscheiden sei. Gleichzeitig wurde auch der Antrag des Erben nach § 810 ABGB bzw auf Enthebung des Kurators abgewiesen. Die Rekursberechtigung des Verlassenschaftskurators wurde vom Obersten Gerichtshof mit der Begründung bejaht, dass „im Sinne des § 9 AußStrG jeder, der sich durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert erachtet, das Recht hat, Vorstellung oder Rekurs zu erheben; dasselbe Recht muss dem Verlassenschaftskurator als Beteiligtem auch hinsichtlich des Beschlusses des Erstgerichtes zugebilligt werden, womit es ihn seines Amtes als Verlassenschaftskurators enthebt, wenn, wie dies auch zutrifft, die Enthebung auf eine rechtsirrige Annahme des Verlassenschaftsgerichtes, es könnte der Nachlass der Abwesenheitskuratorin zur einstweiligen Benützung und und Verwaltung überlassen werden, zurückzuführen ist“.

Auch bei dieser Entscheidung ging es letztlich ausschließlich um die Wahrung der Interessen der ruhenden Verlassenschaft durch den Kurator, ebenso wie in der Entscheidung 2 Ob 489/57 (EvBl 1958/139 S 216), die ebenfalls auf SZ 23/367 Bezug genommen hat. In der Entscheidung wurde die Rekursberechtigung des für die minderjährige Alleinerbin bestellten Kollisionskurators gegen den Enthebungsbeschluss bejaht, „weil er in pflichtgemäßer Wahrung der Interessen der Minderjährigen, zu deren Kollisionskurator er […] bestellt worden war, sich beschwert erachten musste, wenn seine Enthebung auf eine seiner Meinung nach rechtsirrige Annahme des Verlassenschaftsgerichtes zurückzuführen war“.

In der Entscheidung 5 Ob 230/73 (SZ 46/130) hatte sich der Oberste Gerichtshof über Revisionsrekurs des für die beiden Erben unbekannten Aufenthaltes bestellten (Erben-) Kurators mit dem Heimfallsrecht des Staates bzw mit der Rekurslegitimation der Finanzprokuratur zu beschäftigen, ohne sich aber ausdrücklich mit der Frage der Rekurslegitimation des Kurators zu befassen. Bei der Entscheidung 1 Ob 64/75 (SZ 48/57), wo es um die Bestellung des selbstgewählten Vertreters des zu Entmündigenden zum vorläufigen Beistand und um die Frage ging, ob diesem bereits nach der noch nicht rechtskräftig gewordenen Bestellung die Stellung eines Beteiligten iSd § 9 AußStrG zukam, führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass ein rechtskräftig bestellter Vormund, Kurator oder Beistand im Verfahren über seine Enthebung Beteiligter ist, weil es zu seinem Pflichtenkreis gehört, den Vertretenen vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen. Unter Hinweis auf SZ 23/367 bzw 1 Ob 102/67 bejahte der Oberste Gerichtshof das Rekursrecht der zur Verlassenschaftskuratorin zur Vertretung des Nachlasses im Verfahren wegen Aufkündigung des Mietvertrages bestellten Witwe gegen die Rekursentscheidung, mit der ihre Bestellung durch das Erstgericht behoben worden war.

In der Entscheidung 10 Ob 534/94 (= RIS-Justiz RS0008195 [T 1] = NZ 1995, 278) verweist der Oberste Gerichtshof wohl auf SZ 23/367 und 1 Ob 102/67, wonach dem Verlassenschaftskurator gegen seine Enthebung ein Rekursrecht zusteht, gelangt dann aber zum Ergebnis, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei. Der Rechtssatz RIS-Justiz RS0006080 (=7 Ob 597/92) bezieht sich auf die Enthebung eines Sachwalters.

Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung in der Regel voraussetzt, handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen (Kodek aaO § 2 Rz 12). Ganz allgemein steht dem Kurator - wie oben bereits ausgeführt - die Möglichkeit zu, im Namen und Interesse des Kuranden ein Rechtsmittel zu ergreifen, im eigenen Namen jedoch nur insoweit, als in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein, was vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006497). Ob ein subjektives Recht betroffen ist, ist nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Stellung einer Verfahrenspartei in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen, wobei kein kleinlicher Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0006641 [T 24]).

Im Verlassenschaftsverfahren ist vom Parteibegriff des § 2 AußStrG auszugehen. Daher sind Parteien die Antragsteller und Antragsgegner (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG), Legalparteien (§ 2 Abs 1 Z 4 AußStrG) und jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Die größere Bedeutung gewinnt dabei der materielle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, wobei die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung“ von Verfahren zu Verfahren variiert, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt (Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139/145).

Der Rekurs wird hier vom Verlassenschaftskurator im eigenen Namen („Rekurswerber“) - ohne jeden Hinweis auf das Vertretungsverhältnis - erhoben, der die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses und seine Bestätigung im Amt als Verlassenschaftskurator begehrt. Auch inhaltlich verteidigt der Rechtsmittelwerber - abgesehen von seinen polemischen Ausführungen zur Verfahrensführung des Erstrichters - primär seine Eignung für das Amt des Verlassenschaftskurators, welches er bisher unbeanstandet ausgeübt habe, und bestreitet dabei jegliche Interessenkollision seinerseits, ohne aber gleichzeitig irgendeinen Nachteil durch die Umbestellung der Person des Kurators für den von ihm vertretenen Nachlass auch nur ansatzweise aufzuzeigen. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt schon von den oben angeführten Sachverhalten, bei denen die Rechtsmittellegitimation des Verlassenschaftskurators jeweils mit seiner Aufgabe, den Vertretenen (ruhenden Nachlass) vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen, bejaht werden konnte. Auch ein allfälliges Kontrolldefizit (RIS-Justiz RS0006641 [T 31] = 6 Ob 244/11t; 6 Ob 82/11v), das unabhängig vom Schutz von den Individualinteressen des Kurators eine Beschwer der ruhenden Verlassenschaft begründen könnte, ist nicht zu erkennen. Durch die Umbestellung der Person des Kurators ist für die Vertretung des Nachlasses - wiederum durch einen Rechtsanwalt - gesorgt. Die Rechtsposition des Rekurswerbers beruht auch nicht auf einem subjektiven Recht (vgl RIS-Justiz RS0008154), sondern auf der Ausübung eines ihm übertragenen Amtes.

§ 278 Abs 1 ABGB regelt die Voraussetzungen der Umbestellung eines Sachwalters. Gegen die Umbestellung hat der bisherige Sachwalter (Kurator) nur als Vertreter des Pflegebefohlenen ein Rekursrecht, nicht auch im eigenen Namen (Hopf in KBB 4 § 278 Rz 1 mwN). Wird jemand zum Kurator bestellt, so erfolgt diese Maßnahme grundsätzlich nicht in seinem eigenen Interesse, sondern in dem der Rechtssubjekte, die er vertritt. Daher kann er aus seiner Bestellung keine Rechte erworben haben. Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, hat aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben, in die eingegriffen werden könnte. Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben, sodass ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0007280, insbes 3 Ob 195/13t mwN).

In der Entscheidung 6 Ob 92/13t hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtskommissär nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Rekurslegitimation auch lediglich vor dem Hintergrund zugesprochen, dass ihm durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verfahrens weitere Aufgaben übertragen worden waren. Damit liege ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung vor. Die Entscheidung 8 Ob 12/14v (= RIS-Justiz RS0065135 [T 55]), wonach vor Rechtskraft seiner Bestellung ein in Aussicht genommener Treuhänder noch keine Rechtsposition erworben habe, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre, lässt letztlich offen, worin ein solches Interesse bestehen könnte.

Ein rechtlich anerkanntes eigenes Interesse, in welches durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen würde, wird hier vom Rekurswerber nicht dargetan. Ein bloß wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse würde nicht genügend (RIS-Justiz RS0006497 [T 2, 7], RS0006641 [T 4, 9]). Es ist insgesamt jedenfalls kein Grund erkennbar, weshalb auf der Grundlage des AußStrG 2005 abweichend von der allgemeinen Regelung, dass dem Kurator im Enthebungsverfahren die Rekurslegitimation nur insoweit zukommt, als in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (Mondel aaO Rz 1/96), dem Verlassenschaftskurator im Falle seiner Enthebung (Umbestellung) jedenfalls ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung zustehen sollte.

Der Rekurs des Verlassenschaftskurators ist mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Auf die im Rechtsmittel behauptete Nichtigkeit des Beschlusses ist mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0120213 [T 6]).

Da - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls aus jüngerer Zeit zur Frage der Rechtsmittellegitimation des Verlassenschaftskurators, dem kein subjektives Recht auf die Vertretung des Nachlasses zusteht (vgl RIS-Justiz RS0008154), im Enthebungs- oder Umbestellungsverfahren fehlt, liegt eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor, weshalb auszusprechen ist, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Ein Bewertungsausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG erübrigt sich damit.

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