JudikaturJustiz2R85/06z

2R85/06z – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
30. März 2006

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Flatz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** vertreten durch WINKLER-HEINZLE Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei V*****wegen Zahlung und Räumung, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die im Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 18. Februar 2006, 9 E 288/06 g-5, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass die Kosten des Aufschiebungsantrags mit EUR 20,35 (darin enthalten an USt 3,39) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt werden.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23.01.2006 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 500,30 sA Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO sowie Räumungsexekution. Der Räumungstermin wurde auf den 13.03.2006 angesetzt. Am 13.02.2006 beantragte die betreibende Partei auf Grund einer mit dem Verpflichteten abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß § 45a EO und verzeichnete Normalkosten nach TP 1 RAT. Über Anfrage des Erstgerichtes teilte der Vertreter der betreibenden Partei mit, dass auch die Räumung aufgeschoben werden soll (siehe AV vom 16.02.2006, AS 19). Mit dem angefochtenen Beschluss schob das Erstgericht das Exekutionsverfahren gemäß § 45a EO auf, führte an, dass auch die Räumung aufgeschoben werde, und wies das Kostenbegehren unter Hinweis auf die Anmerkung zu TP 1 RAT ab.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihre Kosten für den Aufschiebungsantrag als weitere Exekutionskosten mit EUR 20,35 bestimmt werden.

Der Verpflichtete hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Seit der EO-Nov 1995 enthielt die EO in § 252j und seit der EO-Nov 2000 auch in § 200a die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufschiebung der Exekution, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Diese Möglichkeit war aber auf die Fahrnisexekution und die Zwangsversteigerung beschränkt. Mit der EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31, wurde dieser Aufschiebungstatbestand als § 45a in den allgemeinen Teil der EO aufgenommen und damit seine Anwendbarkeit auf alle Arten von Exekutionsverfahren ausgedehnt (Jakusch, Die EO-Novelle 2003, ÖJZ 2004, 201 ff, insb 205; Mohr, EO-Novelle 2003, ecolex 2003, 502 ff, insb 505; aA LG Innsbruck in RpflE 2005/66).

Tatsächlich hat im vorliegenden Fall das Erstgericht auch die Räumungsexekution aufgeschoben, woraus geschlossen werden kann, dass es den Aufschiebungsantrag auch auf die Räumungsexekution bezog. Laut dem klaren Wortlaut der Anmerkung zu TP 1 RAT gilt die dort enthaltene Regelung nur in Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen.

Naturalexekutionen - wie hier die Räumungsexekution - sind davon nicht betroffen (LGZ Wien 16.09.2005, 46 R 754/05 f). Deshalb stehen der betreibenden Partei für ihren Aufschiebungsantrag vom 13.02.2006, dem stattgegeben wurde, Kosten nach TP 1 RAT in der im Rekurs richtig verzeichneten Höhe von EUR 20,35 zu.

Somit ist dem Rekurs Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Zutreffend hat die betreibende Gläubigerin keine Rekurskosten verzeichnet (§ 11 RATG), sodass eine Kostenentscheidung zu entfallen hat.

Nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Rechtssätze
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