JudikaturJustiz2R6/15w

2R6/15w – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2015

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Hofrätin Dr. Ciresa und Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Sachwalterschaftssache der L***** B *****, verstorben am *****, zuletzt *****, über den Rekurs der S***** W *****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. November 2014, 19 P 26/08g-56, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

L***** B*****, für die mit Beschluss vom 4.6.2008, ON 12, ein Sachwalter bestellt worden war, ist am 11.6.2014 verstorben. Mit Beschluss vom 11.7.2014 hat das Erstgericht den Sachwalter seines Amtes enthoben und dessen Abschlussrechnung bestätigt (ON 53).

In dem beim Erstgericht zu 31 A 189/14t anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach L***** B***** hat deren Tochter S***** W*****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang, am 11.7.2014 den Antrag auf schriftliche Abhandlungspflege gestellt. Mit Beschluss vom 22.8.2014 hat das Verlassenschaftsgericht die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang durch die erbl Tochter S***** W***** sowie die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung im schriftlichen Eingabeweg zur Kenntnis genommen. Weiter wurde Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang ermächtigt, sämtliche für die Erstattung der Vermögenserklärung erforderlichen Erhebungen, insbesondere Abfragen gegenüber Banken und Behörden, durchzuführen. Schließlich wurde zur Abgabe der Erbantrittserklärung, Erstattung der Vermögenserklärung und Stellung der Schlussanträge eine Frist bis 31.1.2015 erteilt.

Unter Hinweis auf die ihm im Verlassenschaftsverfahren erteilte Ermächtigung ersuchte Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang um Gewährung der Einsicht in die Rechnungslegung im Sachwalterschaftsakt (ON 55).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag, gerichtet auf Akteneinsicht in die Vermögensteile des Sachwalterschaftsaktes, mit der Begründung ab, die Tochter der verstorbenen L***** B***** habe noch keine Erbantrittserklärung abgegeben, sodass ihr auch kein Akteneinsichtsrecht zustehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der durch Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang vertretenen erbl. Tochter S***** W*****, mit dem sie die Abänderung im Sinne einer Akteneinsichtsgewährung in die „Vermögensteile des Sachwalterschaftsaktes“ anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf (teilweise) Akteneinsicht wurde von Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang im eigenen Namen gestellt, wobei er auf die ihm im Verlassenschaftsverfahren mit Beschluss vom 22.8.2014 erteilte Ermächtigung verwies. Diesen Antrag von Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen. Dagegen richtet sich nunmehr der Rekurs der Tochter der verstorbenen Betroffenen, S***** W*****. Dieser fehlt aber die erforderliche Beschwer, weil mit dem bekämpften Beschluss nicht ein Antrag von ihr, sondern ihres Bevollmächtigten abgewiesen wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Rekursvorbringen, in dem mit der Gleichbehandlung von Erbenmachthaber und Gerichtskommissär argumentiert wird. Dabei wird auf die Fundstelle Zak 2012/197 bzw EF Z 2012/37 verwiesen. In EF-Z 2012/37 befürwortet die Autorin ( Alice Perscha) die (unveröffentlichte) Entscheidung des LGZ Graz, 2 R 1/12z, laut der das Pflegschaftsgericht im Rahmen der Amtshilfe nach § 9 Abs 3 GKG dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren den Sachwalterschaftsakt zur Errichtung der Todesfallaufnahme zu übermitteln habe, da der Gerichtskommissär bei den Amtshandlungen nach § 1 Abs 1 GKG ex lege als Rechtspflegeorgan tätig sei und in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 GKG ua im gesamten Bundesgebiet Erhebungen zu pflegen und alle Beweise selbst aufzunehmen habe.

Da im gegenständlichen Fall der mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesene Antrag aber vom Erbenmachthaber im eigenen Namen gestellt worden ist, fehlt es der erbl. Tochter als Rekurswerberin an der erforderlichen Beschwer, sodass ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, zumal sie im Rekurs ausdrücklich angibt, noch keine Erbantrittserklärung abgegeben zu haben.

Selbst wenn der Rekurs zulässig wäre, käme ihm auch keine Berechtigung zu.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass einem Erben einer betroffenen Person ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft, nur dann zusteht, wenn er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat oder den Nachlass gemäß § 810 ABGB vertreten kann. Kein Recht auf Einsicht in den Sachwalterschaftsakt der betroffenen Person hat ein bloßer Erbanwärter ohne Vertretungsbefugnis für den Nachlass (1 Ob 98/12m = Zak 2012/699 = NZ 2013/12 = iFamZ 2013/10 = EF-Z 2013/67 = EFSlg 135.774; EFSlg 116.129; Beck in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 141 Rz 28, 30). Da die Rekurswerberin als erbl. Tochter unstrittigerweise noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat und auch sonst den Nachlass nicht vertritt, steht ihr selbst (noch) kein Recht auf (teilweise) Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu. Dasselbe gilt für ihren gewählten Rechtsvertreter, soweit er dieses Recht aus der Bevollmächtigung der Rekurswerberin ableitet.

Hier hat sich Rechtsanwalt Mag. Ernst Michael Lang auf die ihm im Verlassenschaftsverfahren mit Beschluss vom 22.8.2014 erteilte Ermächtigung gestützt, wonach er als Erbenmachthaber letztlich die gleichen Rechte, wie sie einem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren zustehen, haben soll. Diese Ansicht wird vom Rekursgericht nicht geteilt. Gemäß § 3 Abs 1 GKG können die Parteien in Verlassenschaftsverfahren jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen, der ein Rechtsanwalt oder Notar sein muss, wenn der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich EUR 5.000,00 übersteigt. Gewisse Verfahrensschritte im Abhandlungsverfahren bleiben aber jedenfalls dem Gerichtskommissär vorbehalten. Wie bereits oben dargelegt worden ist, wird der Gerichtskommissär bei den Amtshandlungen nach GKG als Rechtspflegeorgan tätig und es stehen ihm gemäß § 9 GKG besondere Befugnisse zu. Dass sämtliche dieser Befugnisse auch auf einen Erben bzw Erbenmachthaber im Rahmen der schriftlichen Abhandlungspflege übertragen werden können, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Vielmehr richtet sich der Umfang ihrer Rechte nach der im Verlassenschaftsverfahren erteilten Ermächtigung. Insbesondere darf dadurch nicht das (beschränkte) Akteneinsichtsrecht eines Erben bzw Erbanwärters umgangen werden. Vielmehr ist ein gemäß § 3 Abs 1 GKG bevollmächtigter Vertreter eines Erben bezüglich des Akteneinsichtsrechtes wie ein solcher Erbe zu behandeln. Deshalb hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag abgewiesen, sodass dem Rekurs, selbst wenn er zulässig wäre, kein Erfolg beschieden wäre.

Die Rechtsmittelbeschwer und die Voraussetzungen für die Akteneinsicht sind nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt. Deshalb ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.

Rechtssätze
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