JudikaturJustiz2R36/17k

2R36/17k – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2017

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Hofrätin Dr. Ciresa und Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S***** , vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. C***** S*****, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei M***** S***** , vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Besitzstörung (Streitwert EUR 2.000,00), über den Rekurs des Verfahrenshelfers der Klägerin (Rekursinteresse EUR 49,27) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 5. Jänner 2017, 4 C 245/15d-42, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird zurückgewiesen .

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Im gegenständlichen Besitzstörungsverfahren mit einem Streitwert nach der JN von EUR 2.000,00 bewilligte das Erstgericht der Klägerin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f und Z 3 ZPO. Mit Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 29.3.2016 wurde Rechtsanwalt Dr. C***** S***** zum Verfahrenshelfer für die Klägerin bestellt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens machte Rechtsanwalt Dr. C***** S***** mit seinem am 10.11.2016 beim Erstgericht eingelangten Antrag ON 41 Barauslagen von EUR 49,27 geltend und begehrte deren Berichtigung aus Amtsgeldern.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Barauslagen „mit Euro Null“ und wies das „Mehrbegehren“ von EUR 49,27 ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Verfahrenshelfers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die beantragten Barauslagen zur Gänze zugesprochen werden.

Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den – da er in der ZPO geregelt ist – die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (8 ObA 25/04s; WR 911; WR 934; AnwBl 1997/7307; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny 2 II/1 § 64 ZPO Rz 10). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind oder ob eine Kostenentscheidung abgelehnt wird (RIS-Justiz RS0007695, RS0111498; 5 Ob 103/09x; 8 ObA 25/04s; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 15 mwN).

Deshalb handelt es sich beim vorliegenden Rechtsmittel des Verfahrenshelfers um einen Kostenrekurs. Nach § 517 Abs 3 ZPO idF des BBG 2011, BGBl I 2010/111, der ab 1.1.2011 gilt, ist ein Kostenrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, EUR 50,00 nicht übersteigt. Da im hier zu beurteilenden Fall Gegenstand des Rekurses der Nichtzuspruch der mit EUR 49,27 begehrten Kosten des Verfahrenshelfers ist, ist der Rekurs unzulässig und vom Rekursgericht gemäß § 523 ZPO zurückzuweisen.

Zu diesem Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe ansähe (vgl 7 Ob 642/90; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 168 mwN und Rz 169). Diesfalls käme nämlich die allgemeine Rekursbeschränkung des § 517 Abs 1 ZPO zum Tragen, weil der Streitgegenstand den Betrag von EUR 2.700,00 nicht übersteigt. Diese Rekursbeschränkung gilt auch bei Entscheidungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RFE0000056, RES0000150; 2 R 101/16t LG Feldkirch mwN).

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat der Verfahrenshelfer die Kosten seines unzulässigen Rekurses selbst zu tragen. Überdies stünden ihm auch laut § 11 Abs 2 RATG keine Rekurskosten zu, weil der begehrte Kostenbetrag EUR 100,00 nicht übersteigt und es sich bei dem gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag nicht um einen Barauslagenersatz handelt (9 ObA 80/14a; 2 R 208/15a LG Feldkirch mwN). Ginge man schließlich von einer Verfahrenshilfesache aus, fände nach § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ein Kostenersatz gleichfalls nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch, Abteilung 2

Feldkirch, am 14. Februar 2017

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