JudikaturJustiz2R319/13x

2R319/13x – LG Feldkirch Entscheidung

Entscheidung
26. November 2013

Kopf

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Hofrätin Dr. Ciresa und Dr. Mayrhofer als weitere Senatsmitglieder in der Grundbuchssache des Antragstellers H***** H *****, vertreten durch Kanzlei LECHER-TEDESCHI Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen Anmerkung einer Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung in EZ ***** KG *****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 11. November 2013, TZ 2466/2013-3, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass er lautet:

In EZ ***** KG ***** wird ob dem 1/1-Anteil des H***** H***** (*****), B-LNR 1, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Wirksamkeit bis 26.11.2014 zu Gunsten von Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin, Steinebach 18, 6850 Dornbirn, als Treuhänderin im Rang der Anmerkung der Abweisung TZ 2466/2013 bewilligt.

Verständigt werden:

1. Kanzlei LECHER-TEDESCHI Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Steinebach 18, 6850 Dornbirn;

2. H ***** H*****.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Text

Mit dem im elektronischen Rechtsverkehr am 11.11.2013 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der durch Rechtsanwältin Mag. Claudia Lecher-Tedeschi vertretene Antragsteller die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bei seiner Liegenschaft in EZ ***** KG *****. Grundlage dieses Antrags ist die im Kaufvertrag vom 5.11.2013 unter Punkt IX. enthaltene Rangordnungserklärung, wonach H***** H***** die ausdrückliche Zustimmung erteilt, dass ob seiner Liegenschaft die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu Gunsten der Treuhänderin Rechtsanwältin Mag. Claudia Lecher-Tedeschi angemerkt werde. Weiters erklärt er seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Treuhänderin berechtigt ist, den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung allein zu stellen. Die einzige Beschlussausfertigung erhalte die Treuhänderin Rechtsanwältin Mag. Claudia Lecher-Tedeschi.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 53 Abs 4 GBG könne das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung auch in einer besonderen Urkunde erklärt werden. Dabei müsse es sich aber um eine eigenständige Urkunde handeln und die Erklärung könne nicht – wie hier – in eine andere Urkunde (Kaufvertrag) integriert werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers, mit dem er die Abänderung im Sinne einer Antragstattgebung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass der Begriff „besondere Urkunde“ im § 53 Abs 4 GBG nicht so zu verstehen ist, dass für die Rangordnungserklärung eine eigenständige Urkunde erstellt werden muss. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit § 53 Abs 4 GBG das Erfordernis aufstellen wollte, in der „besonderen Urkunde“ dürfe kein weiterer Inhalt außer der Rangordnungserklärung enthalten sein (NZ 2012/140; Rassi, Grundbuchsrecht² Rz 177). Mit der Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012, BGBl I 2012/30, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine vom Grundbuchsgesuch losgelöste Rangordnungserklärung des Eigentümers als Grundlage für die Anmerkung der Rangordnung zu verwenden. Nach der Regierungsvorlage soll es zusätzlich zur bisherigen Form des Grundbuchsgesuchs mit beglaubigter Unterschrift des Eigentümers ermöglicht werden, wie bei der Aufsandungserklärung das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung vom Grundbuchsgesuch in eine Urkunde „auszulagern“, die dann im elektronischen Rechtsverkehr verwendet werden kann (Rangordnungserklärung). Es ist nicht nur die Textierung im neuen § 53 Abs 4 GBG zur Rangordnung ident mit der zur Aufsandungserklärung im § 32 Abs 2 GBG. Vielmehr wird in den Materialien auch explizit auf die dortige Regelung verwiesen.

Der Auslegung des Erstgerichtes, dass in dieser anderen Urkunde, abgesehen von der Rangordnungserklärung, keinerlei weitere Bestimmungen enthalten sein dürfen, ist also nicht zu folgen. Dies ist nämlich auch bei der Aufsandungserklärung nicht der Fall. Die Textierung „besondere“ Urkunde bedeutet lediglich, dass die Urkunde nicht nur den Anforderungen der §§ 26 und 27 GBG entsprechen, sondern auch jene nach § 32 Abs 1 GBG erfüllen muss. Die Rangordnungserklärung kann daher auch gemeinsam mit anderen Bestimmungen in eine einheitliche Urkunde aufgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass die neue Rangordnungserklärung nur alleine in einer eigenen gesonderten Urkunde enthalten sein darf, wäre eine andere Formulierung des Gesetzes gewählt worden. Da die gewählte Textierung aber gleich ist wie jene in § 32 Abs 2 GBG, ist auch für die Rangordnungserklärung eine eigene oder gesonderte Urkunde alleine nicht erforderlich (NZ 2012/140).

Laut der Rangordnungserklärung in Punkt IX. des Kaufvertrags soll die Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu Gunsten der Treuhänderin Rechtsanwältin Mag. Claudia Lecher-Tedeschi vorgenommen werden. Es handelt sich also um eine „Treuhänder-Namensrangordnung“ iSd § 57a Abs 4 GBG. Gemäß § 57a Abs 1 GBG gelten die §§ 53, 55, 56 und 57 GBG sinngemäß.

Nach § 54 GBG darf vom Beschluss, mit dem das Rangordnungsgesuch bewilligt wird, nur eine Ausfertigung erteilt werden. Da die Berechtigung zur Ausnutzung der Rangordnung im Falle des § 57a GBG einer bestimmten Person zukommt, ist ein einmaliger Bewilligungsbeschluss iSd § 54 GBG nicht notwendig, weshalb auch § 54 GBG in der Reihe der in § 57a Abs 1 aufgezählten Verweisungsnormen fehlt (Rassi aaO Rz 180). Dies gilt auch im speziellen Fall der in § 57a Abs 4 GBG geregelten „Treuhänder-Namensrangordnung“ (1 R 163/12x LG Feldkirch mwN). Die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0060845; 5 Ob 108/08f; Rassi aaO 180 mwN), wonach dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen wurde, das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben darf, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf, kommt hier somit nicht zum Tragen (1 R 163/12x LG Feldkirch).

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und die begehrte Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zu Gunsten der Treuhänderin Mag. Claudia Lecher-Tedeschi im Rang der Anmerkung der Abweisung TZ 2466/2013 zu bewilligen. Die Anordnung der zeitlichen Wirksamkeit beruht auf § 55 GBG.

Im Hinblick auf den Kaufpreis für die betroffene Liegenschaft von EUR 80.000,00 ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.

Die im § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 125 Abs 2 GBG vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses liegen nicht vor.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen